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67.1939 (0067)

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Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: 67.1939 (0067)

Periodical

Persistent identifier:
86316854X
Title:
Saarbrücker Bergmannskalender
ZDB-ID:
ZDB Icon2862115-3
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Periodical
Collection:
Periodicals
Mining
Erscheinungsverlauf:
1873 - 1962
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger

Volume

Persistent identifier:
86316854X_0067
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-414117
Title:
67.1939
Volume count:
0067
Publisher:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Volume
Collection:
Mining
Year of publication:
1939
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
276

Chapter

Title:
Gemischte Beiträge
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter
Digitised pages:
251

Contents

Table of contents

  • Saarbrücker Bergmannskalender
  • 67.1939 (0067)
  • Cover
  • Title page
  • Kalendarium
  • Gemischte Beiträge
  • Inserate

Full text

Verhandlung vorgetragen und eingehend er¬ 
örtert wird. 
Außer diesen Vertretungen sind mit Aus¬ 
nahme von Vertretungen durch Rechtsanwälte 
und durch nahe Verwandte keine anderen zuge¬ 
lassen; insbesondere ist es ausgeschlossen, daß 
irgendwelche Winkeladvokaten oder sogenannte 
Rechtsberater dir durch Vorspiegelung falscher 
Tatsachen oder Glaubenmachen der „zweifel¬ 
losen" Berechtigung deines Antrages Geld aus 
der Tasche ziehen. Einen Rechtsanwalt in An¬ 
spruch zu nehmen, kann sich im allgemeinen nur 
der leisten, der die Gebühren hierfür bezahlen 
kann; einen Verwandten mit seiner Vertretung 
betrauen, ist, mit Ausnahme weniger Fälle, in 
denen z. V. der Vater für den Sohn oder der 
Bruder für die Witwe auftritt, nicht anders, 
als wenn du selbst kommst. 
Die Rechtsberatungsstellen der Deutschen Ar¬ 
beitsfront dagegen nehmen sich deiner Berufung 
kostenlos an. Sie prüfen die Berechtigung deines 
Antrages und raten dir auf Grund der Kennt¬ 
nisse der gesetzlichen Vorschriften und nach ein¬ 
gehender Prüfung des Falles und deiner ganzen 
Verhältnisse, in völlig uneigennütziger Weise 
und nur zu deinem Wohl, entweder die Be¬ 
rufung zurückzuziehen, wenn sie völlig aussichts¬ 
los ist, oder sie durchzufechten, wenn sie Erfolg 
verspricht. 
2m ersten Falle bleibt es dir überlassen, dem 
Rate zu folgen und die Berufung zurückzuziehen. 
Wird aber mit deiner Zustimmung die Berufung 
zurückgezogen, dann ist der Bescheid der Knapp¬ 
schafts-Berufsgenossenschaft rechtskräftig, d. h.: 
du bist an ihn gebunden wie die Knappschafts- 
Berufsgenossenschaft selbst. Die nachträgliche 
Wiedereinlegung der Berufung auch innerhalb 
der Berufungsfrist ist dann nicht mehr zulässig. 
Kannst du dich aber der Ansicht der Rechts¬ 
beratungsstelle, daß deine Berufung aussichtslos 
ist, nicht anschließen, dann wird regelmäßig die 
Rechtsberatungsstelle deine Vertretung ablehnen, 
und du mußt ohne ihre Mithilfe versuchen, dein 
vermeintliches Recht zu erlangen. 
Hält die Rechtsberatungsstelle dein Vorbringen 
für berechtigt, so übernimmt sie es, deinem Be- 
rufungsbegehren zum Siege zu verhelfen. 
Somit stellt sich der Normalfall einer Ver¬ 
handlung im Spruchkammerverfahren folgender¬ 
maßen dar: 
du bist vertreten durch die für dich zuständige 
Rechtsberatungsstelle der Deutschen Arbeits¬ 
front, diese hat zuvor der Gegenpartei und 
den Richtern die Gründe deiner Berufung 
schriftlich mitgeteilt, sie bekräftigt diese noch¬ 
mals in der mündlichen Verhandlung, und 
das Gericht fällt seine Entscheidung. 
Daß in dem Verfahren der Berufungsantrag 
mitunter erweitert werden kann oder sich in der 
mündlichen Verhandlung mehr oder weniger zu¬ 
fällig ganz neue Gesichtspunkte für die Entschei¬ 
dung ergeben können, sei nur nebenbei bemerkt. 
Für die Entscheidung im Spruchkammerver¬ 
fahren liegen somit alle Voraussetzungen vor, 
die bei einer richterlichen Entscheidung über¬ 
haupt gegeben sein müssen. 
Die Entscheidung selbst kann darin bestehen, 
daß du verlierst oder ganz oder teilweise ge¬ 
winnst, d. h. daß durch ein Urteil deine Be¬ 
rufung zurückgewiesen wird oder die Knapp- 
schafts-Verufsgenossenschaft zu einer umfang¬ 
reicheren als der vorgesehenen Leistung ver¬ 
urteilt wird. Das Gericht kann aber auch die 
Sache vertagen, um irgendwelche noch offen¬ 
stehende Fragen zu klären, z. B. um Zeugen zu 
vernehmen, Ortsbesichtigung vorzunehmen oder 
einen weiteren Sachverständigen zu hören. Aber 
auch du selbst kannst das Verfahren dadurch be¬ 
enden, daß du, und zwar meist auf Anraten des 
Gerichtes oder der dich vertretenden Deutschen 
Arbeitsfront, die Berufung zurücknimmst. In 
vielen Fällen kommt auch ein Vergleich zustande, 
wenn nämlich die mündliche Verhandlung die 
teilweise oder volle Berechtigung deines Vor¬ 
bringens ergeben hat und beide Parteien mit 
dem Vergleichsvorschlag des Gerichtes einver¬ 
standen sind. 
Der mit deiner Vertretung vor dem Knapp¬ 
schafts-Oberversicherungsamt beauftragte Ver¬ 
treter der Deutschen Arbeitsfront und auch der 
Vorsitzende der Spruchkammer werden auf Grund 
ihrer Dienststellung und der von ihnen einge¬ 
gangenen Verpflichtung schon dafür sorgen, daß 
in dem Vergleich deine Belange in jeder Weise 
gewahrt werden und daß mit dem Vergleich 
eine billige und gerechte Entscheidung über die 
Leistung der Knappschafts-Berufsgenossenschaft 
getroffen wird. 
In den Fällen der Zurücknahme der Berufung 
oder des Vergleiches ist mit dieser Erklärung 
das Berufungsverfahren abgeschlossen. In den 
übrigen Fällen wird den Parteien nach einigen 
Tagen oder Wochen ein Urteil zugestellt. 
Gegen dieses Urteil ist in vielen Fällen ein 
Rechtsmittel, und zwar der Rekurs, gegeben. 
Nach der Reichsversicherungsordnung ist der 
Rekurs z. B. ausgeschlossen, wenn es sich handelt 
um Krankengeld oder Tagegeld, Familiengeld. 
Sterbegeld oder Witwenbeihilfe, vorläufige 
Renten u. a. m. In der Regel ist der Ausschluß 
des Rekurs durch einen Hinweis am Ende des 
Urteils des Knappschafts-Oberversicherungs¬ 
amtes kenntlich gemacht. 
Für das Rekursverfahren gelten ähnliche 
Grundsätze wie für das Berufungsverfahren, 
wenn auch in mancher Beziehung Abweichungen 
bestehen; diese sind bedingt durch den besonderen 
Zweck des Rekurses und die räumliche Ent¬ 
fernung des Rekursgerichtes von dem Rekurs¬ 
kläger. 
Die Kosten des Verfahrens trägt die Knapp¬ 
schafts-Berufsgenossenschaft. Du kannst jedoch zu 
den Kosten des Verfahrens herangezogen wer¬ 
den, wenn durch deinen Mutwillen, deine Ver¬ 
schleppung oder Irreführung besondere Kosten 
entstanden sind. 
120
	        

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67.1939. Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek, 1939. Print.
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