SULB digital Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

64.1936 (0064)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: 64.1936 (0064)

Periodical

Persistent identifier:
86316854X
Title:
Saarbrücker Bergmannskalender
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Periodical
Collection:
Mining
Periodicals
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek

Volume

Persistent identifier:
86316854X_0064
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-411007
Title:
64.1936
Volume count:
0064
Publisher:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Volume
Collection:
Saarlandica
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
310

Chapter

Title:
Gemischte Beiträge
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter
Digitised pages:
233

Contents

Table of contents

  • Saarbrücker Bergmannskalender
  • 64.1936 (0064)
  • Cover
  • Title page
  • Kalendarium
  • Gemischte Beiträge
  • Homepage
  • Inseratenverzeichnis
  • Inserate

Full text

§ 329. (1) Die Hauerprüfung kann nur aus 
der Betriebsanlage abgelegt werden, auf der die 
letzten dei Monate der Lehrhauerzeit (8 328, 
Zffr. 3) verbracht worden sind. 
(2) Die Hauerprüfung ist vom Betriebsführer 
abzuhalten. Einem Mitgliede des Vertrauens¬ 
rates ist Gelegenheit zu geben, bei der Prüfung 
zugegen zu fein. 
(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf 
sie erst nach 0 Monaten weiterer Ausbildung als 
Lehrhauer wiederholen. 
tz 330. Hat der Lehrhauer die Prüfung bestan¬ 
den, so mutz ihm der Bergwerksbesitzer den 
Hauerschein nach dem vom Oberbergamt vorge¬ 
schriebenen Muster ausstellen. 
K 331. fl) Bergleute, die auf einem Stein¬ 
kohlenbergwerk eines anderen Steinkohlenbezirks 
Deutschlands den Hauerschein nach planmäßiger 
Ausbildung erworben haben, dürfen ohne wei¬ 
teres als Hauer beschäftigt werden. 
(2) Bergleute, die auf einem Steinkohlenberg¬ 
werk Deutschlands als Hauer tätig gewesen sind, 
aber keinen nach planmäßiger Ausbildung er¬ 
teilten Hauerschein besitzen, können ihn erwer¬ 
ben, nachdem sie auf einem Steinkohlenbergwerk 
des Oberbergamtsbezirks Bonn 3 Monate als 
Lehrhauer ausgebildet worden sind. 
(3) Bergleute, die in anderen Bergbauzweigen 
Deutschlands (Erz-, Salz-, Braunkohlen- usw. 
Bergbau) als Hauer tätig gewesen sind, können 
den Hauerschein erwerben, nachdem sie auf einem 
Steinkohlenbergwerk des Oberbergamtsbezirks 
Bonn 6 Monate als Lehrhauer ausgebildet wor¬ 
den sind. 
(4) Im übrigen gelten in den Fällen der 
Abs. 2 und 3 die 88 328—330 entsprechend. 
B. Andere Ausbildung 
§ 332. Auf Verlangen des Oberbergamts darf 
der Bergwerksbesitzer auch mit anderen bestimm¬ 
ten Arbeitern nur solche Leute beschäftigen, die 
dafür planmäßig ausgebildet worden sind. 
Abschnitt 18. Betriebsaufsicht 
A. Aufsichtspersonen 
8 333. (1) Unter Aufsichtspersonen im Sinne 
dieser Bergpolizeiverordnung sind die im 8 73 
bezeichneten Personen zu verstehen. 
(2) Für den Fall der Behinderung von Auf¬ 
sichtspersonen. denen diese Verordnung bestimmte 
Wichten auferlegt, müssen andere Aufsichtsper¬ 
sonen als Vertreter vorhanden sein, die der 
Bergrevierbeamte als solche anerkannt hat. 
(3) Der Betriebsführer darf bestimmte Pflich¬ 
ten, die ihm diese Verordnung auferlegt, anderen 
Aufsichtspersonen nur dann übertragen, wenn 
der Bergrevierbeamte ihre Befähigung dazu an¬ 
erkannt hat. 
8 334. Der Geschäftskreis der Aufsichtspersonen 
darf nur so groß sein, daß sie ihre sicherheit- 
lichen Verpflichtungen erfüllen können. 
8 335. (1) Die Aufsichtspersonen müssen die 
Arbeiter bei Uebertragung der Arbeit über be¬ 
sondere Gefahren und ihre Bekämpfung unter¬ 
richten, soweit nicht der Ortsälteste hierzu ver¬ 
pflichtet ist. 
(2) Neu Angelegte, die noch nicht auf einem 
Steinkohlenbergwerk beschäftigt gewesen sind, 
müssen während einer vom Vetriebsführer zu 
bestimmenden Zeit mit betriebserfahrenen Leu¬ 
ten zusammengelegt werden. 
8 336. (1) In jeder Schicht hat der Schicht¬ 
steiger alle belegten Arbeitspunkte mindestens 
einmal zu befahren. Ist er hieran durch außer¬ 
ordentliche Umstünde gehindert, so hat er dafür 
zu sorgen, daß die Befahrung durch eine andere 
geeignete Person vorgenommen wird. 
(2) Arbeitspunkte, die mit nur einem Mann 
belegt sind, müssen in jeder Schicht mindestens 
zweimal durch eine Aufsichtsperson befahren 
werden. Zwischen den beiden Befahrungen müs¬ 
sen wenigstens 2 Stunden liegen. 
8 337. (1) Alle Bauabteilungen müssen Fern¬ 
sprechverbindung zu Tage haben. Ausnahmen 
kann der Bergrevierbeamte genehmigen. 
(2) Solange Arbeiter unter Tage sind, mutz 
wenigstens eine Aufsichtsperson auf der Schacht¬ 
anlage anwesend oder durch Fernsprecher er¬ 
reichbar sein. 
8 338. (1) Der Betriebsführer hat dafür zu 
sorgen, daß jederzeit Zahl und Namen der unter 
Tage befindlichen Leute festgestellt werden kön¬ 
nen. 
(2) Die Arbeiter haben die zu diesem Zweck 
angeordneten Ueberwachungsmaßnahmen zu be¬ 
folgen. 
8 339. Bevor der Schichtsteiger die Schacht¬ 
anlage verläßt, muß er sich davon überzeugen, 
daß sich von seinen Leuten niemand ohne sein 
Wissen unter Tage befindet. 
8 340. (1) Der Vetriebsführer ist verpflichtet, 
besondere Ereignisse (z. B. Wasserdurchbrüche, 
Gebirgsschläge, Verschüttungen, große Brüche. 
Gasausbrüche, Explosionen, Brände unter und 
über Tage, sowie größere Störungen in der För¬ 
derung, Fahrung. Bewetterung und Wasserhal¬ 
tung) dem Vergrevierbeamten unverzüglich an¬ 
159 
Unkenntnis schützt vor Strafe nickt!
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Image

To quote this image the following variants are available:
URN:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

64.1936. Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek. Print.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.

Diese Website benutzt Cookies, die für den technischen Betrieb der Website erforderlich sind.