64.1936 (0064)

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Description

Persistent identifier:
86316854X
Title:
Saarbrücker Bergmannskalender
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Structure type:
Periodical
Collection:
Saarlandica
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek

Description

Persistent identifier:
86316854X_0064
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-411007
Title:
64.1936
Volume count:
0064
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Structure type:
Volume
Collection:
Saarlandica
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
310

Description

Title:
Gemischte Beiträge
Structure type:
Chapter
Collection:
Saarlandica
Digitised pages:
233

Table of contents

Table of contents

  • Saarbrücker Bergmannskalender
  • 64.1936 (0064)
  • Cover
  • Title page
  • Kalendarium
  • Gemischte Beiträge
  • Start page
  • Inseratenverzeichnis
  • Inserate

Full text

Einmannbelegung 
§ 315. (1) Abbaubetriebe, Aufhauen, Aufbrüche 
und Arbeiten in Schächten uno Gestellbrems- 
bergen dürfen nur dann mit einem einzelnen 
Mann belegt werden, wenn andere Leute ständig 
in Rufweite sind. Das gilt auch bei Aufwäl- 
tigen von Brüchen und beim Rauben von 
Zimmerungen. 
(2) Vereinzelt liegende Ortsbetriebe dürfen 
mit nur einem Mann nicht belegt werden. 
B. Schutz der Gesundheit 
Schutz gegen Staub 
§ 316. In allen staubenden Betrieben über 
Tage ist der Staub regelmäßig zu entfernen. An 
Stellen starker Staubentwicklung sind nach Mög¬ 
lichkeit Staubabsaugungsvorrichtungen anzu¬ 
bringen. 
8 317. (1) Bei maschineller Bohrarbeit in Ee- 
steinsbetrieben sind geeignete Vorkehrungen zum 
Schutz gegen den Vohrstaub zu treffen. 
(2) Bohrhämmer sind in Gesteinsbetrieben, so¬ 
weit die Arbeit es gestattet, durch besondere 
Vorrichtungen zu halten oder zu stützen. 
8 318. In Gesteinsbetrieben dürfen nur Ar¬ 
beiter beschäftigt werden, die dazu nach ärzt¬ 
lichem Zeugnis tauglich sind (8 311, Abs. 2). 
Das gilt nicht für Ersatzleute, die vorübergehend 
beschäftigt werden. 
Schutz gegen Schlamm und Wasser 
8 319. (1) In Strecken, die zur Förderung und 
Fahrung dienen, ist für ausreichenden Wasser¬ 
abzug zu sorgen. 
(2) Schlammansammlungen sind regelmäßig 
zu beseitigen. 
8 320. Wenn sich bei Arbeiten an nassen 
Stellen unter Tage das dauernde Durchnässen 
der gewöhnlichen Kleidung nicht vermeiden läßt, 
mutz der Vergwerksbesitzer wasserdichte Kleidung 
zur Verfügung stellen. 
Alkoholverbot 
8 321. Das Mitführen und der Eenutz geistiger 
Getränke sind verboten. 
Bleivergiftung 
8 322. Für die Verwendung bleihaltiger An¬ 
strichstoffe und die Entfernung bleihaltiger An¬ 
striche gelten die allgemeinen polizeilichen Be- 
- ftimmungen. 
Umkleide- und Baderäume 
8 323. (1) Jede Schachtanlage, auf der Leute 
regelmäßig ein- und ausführen, mutz Räume zum 
Umkleiden und eine Brausebadeanlage haben. 
158 
Für Arbeiter unter 18 Jahren müssen besonderes 
Räume und Brausen vorhanden sein. 
(2) Die Räume müssen gereinigt, gelüftet und. 
in der kalten Jahreszeit geheizt werden. 
(3) Warmwasserbereiter für die Brausebäder, 
müssen in einem besonderen Raum aufgestellt 
sein. 
(4) Für die Bäder mutz gesundheitlich ein¬ 
wandfreies Wasser benutzt werden. Gruben-! 
wasser darf hierzu nur mit Genehmigung des 
Bergrevierbeamten benutzt werden. 
(5) Die Kosten der Untersuchung von Wasser¬ 
proben, die die Bergbehörde genommen hat, * 
trägt der Bergwerksbesitzer. 
Aborte 
8 324. (1) Ueber Tage sind Aborte in aus¬ 
reichender Zahl einzurichten. 
(2) Unter Tage sind an geeigneten Stellen 
Kübel aufzustellen, die undurchlässig, fest ver¬ 
schließbar und trag- oder fahrbar sind. Sie dür¬ 
fen nur über Tage entleert werden. 
(3) Alle Aborte sind unter Benutzung von 
Entkeimungsmitteln sauber und gebrauchsfähig 
zu erhalten. 
(4) Die Entleerung des Kotes an anderen 
Stellen als auf den Aborten ist verboten. 
6. Schutz gegen Verletzungen besonderer Art 
S ch u h w e r k 
8 325. Unter Tage mutz widerstandsfähiges 
Schuhwerk getragen werden. 
Kopfschutz. 
8 326. Bei Arbeiten, bei denen die Gefahr vor 
Kopfverletzungen in besonderem Matze besteht 
(z. B. beim Schachtabteufen, bei Ausbesserungs¬ 
arbeiten in Schächten), mutz widerstandsfähige 
Kopfbedeckung getragen werden. 
Abschnitt 17. Ausbildung 
A. Hauerausbildung 
8 327. (1) Als Hauer dürfen — abgesehen non j 
den in der Ausbildung befindlichen Lehrhäuern 
(8 328, Zffr. 3) — unr solche Bergleute beschäf¬ 
tigt werden, die einen Hauerschein besitzen. 
(2) Der Anspruch auf den Hauerschein wird 
durch das Bestehen der Hauerprüfung erworben. 
8 328. Zur Hauerprüfung mutz zugelassen wer¬ 
den, wer 
1. das 21. Lebensjahr vollendet hat, 
2. mindestens 3 Jahre unter Tage gearbeitet 
hat und 
3. während dieser Zeit mindestens das letzte 
Jahr (Lehrhauerzeit) in Hauerarbeiten ttctrt 
einem Plan ausgebildet worden ist, den der'! 
Bergwerksbesitzer aufgestellt und das Ober¬ 
bergamt genehmigt hat. 
öelebre den Neuling!
	        

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