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1954 (0009)

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Bibliographic data

fullscreen: 1954 (0009)

Periodical

Persistent identifier:
824454855
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-83393
Title:
Die Arbeit
Sub title:
Organ der Einheitsgewerkschaften der Arbeiter, Angestellten und Beamten
ZDB-ID:
ZDB Icon2819805-0
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
[s.n.]
Document type:
Periodical
Collection:
Periodicals
Economy
Erscheinungsverlauf:
1946 - 1954
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger

Volume

Persistent identifier:
824454855_0009
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-449366
Title:
1954
Volume count:
0009
Publisher:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Volume
Collection:
Periodicals
Year of publication:
1954
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
270

Part

Title:
Nummer 3: März 1954
Document type:
Periodical
Structure type:
Part
Digitised pages:
24

Contents

Table of contents

  • Die Arbeit
  • 1954 (0009)
  • Cover
  • Nummer 1: Januar 1954
  • Nummer 2: Februar 1954
  • Nummer 3: März 1954
  • Nummer 4: April 1954
  • Nummer 5: Mai 1954
  • Nummer 6: Juni 1954
  • Nummer 7: Juli 1954
  • Nummer 8: August 1954
  • Nummer 9: September 1954
  • Nummer 10: Oktober 1954
  • Nummer 11: November 1954
  • Nummer 12: Dezember 1954
  • Cover

Full text

Verwirkung im Arbeitsrecht 
Unser gesamtes Rechtsleben steht unter dem 
Grundsatz von Treu und Glauben. Die ge 
setzliche Grundlage hierfür bietet der § 242 
BGB, der folgenden Wortlaut hat; 
,,Der Schuldner ist verpflichtet, die Lei 
stung' so zu bewirken, wie Treu und 
Glauben mit Rücksicht auf die Ver 
kehrssitte es erfordern.” 
Dieser Grundsatz gilt nicht nur für das 
Recht der Schuld Verhältnisse.' Er stellt eine 
Generalklausel dar, die überall da Geltung 
beansprucht, wo ohne ihre Heranziehung ein 
mit dem natürlichen Rechtsempfinden nicht 
vereinbares Ergebnis entstehen würde. 
Der § 242 BGB bildet die rechtliche 
Grundlage für alle Entscheidungen, die der 
Einrede der Arglist, dem Einwand des Wi 
derspruchs einer Partei mit ihrem früheren 
Verhalten oder dem Einwand der veränderten 
Umstände Rechnung tragen. Der gemeinsame 
Gesichtspunkt für alle diese durch § 242 
BGB gedeckten Rechtsbehelfc ist die BE 
GRENZUNG jeglichen Rechtes auf das, was 
mit Treu und Glauben und dem Grundsatz 
der guten Sitten vereinbar ist. 
Di ese Rechtsgrundsätze haben zur Her 
ausarbeitung des Begriffs der VERWIRKUNG 
und seiner Anerkennung für das gesamte 
Rechtsleben geführt'. 
Die Verwirkung bedeutet, daß ein an sich 
bestehendes Recht nicht mehr ausgeübt wer 
den kann, wenn seine verspätete Geltendma 
chung einen Verstoß gegen Treu und Glau 
ben bedeutet. 
Die Verwirkung ist nicht gleichbedeutend 
mit Verjährung, sie tritt zusätzlich neben 
diese. 
Während durch die Verjährung ein An 
spruch in seinem Bestand nicht angegrif 
fen wird, sondern dem Schuldner nur eine 
Einrede zubilligt, derzufolge der Gläubiger 
an der Geltendmachung seiner Ansprüche nach 
Ablauf einer bestimmten Frist gehindert wird, 
geht ein Anspruch durch Verwirkung gänzlich 
unter, sie vernichtet ihn. 
Die Verjährung dient dem Bedürfnis der 
Rechtssicherheit. Die Verwirkung will mehr, 
sie will nicht nur der Rechtssicherheit, son 
dern auch dem Bedürfnis nach richtigem, 
Treu und Glauben Rechnung tragenden Ergeb 
nis dienen. Die Verwirkung steht daher, trotz 
ihrer Verwandtschaft zur Verjährung, auf 
einer höheren Ebene als diese. 
Voraussetzung der Verwirkung 
Eine Verwirkung tritt nur ein, wenn fol 
gende Voraussetzungen erfolgt sind: 
1. Es muß ein rechtsgültiger Anspruch vor 
handen sein. Wo ein gültiger Anspruch 
nicht besteht, kann auch eine Verwir 
kung nicht in Frage kommen. 
2. Der Anspruchsberechtigte muß sich des 
Anspruchs bewußt gewesen sein lind die 
Möglichkeit seiner Geltendmachung ge 
habt haben. Wer garnicht weiß, daß 
ihm ein Anspruch zusteht, dem kann 
auch nicht die Verwirkung entgegenge- 
halten werden. 
3. Die Geltendmachung des Anspruchs muß 
sich nach Lage der gesamten Umstände 
des Einzelfalles als verspätet darstellen. 
4. Im Gegensatz zur Verjährung, bei wel 
cher der Ablauf einer bestimmten Frist 
ausreicht, muß bei der Verwirkung noch 
hinznkommon, daß der Anspruchsberech- 
tigle mit seinem Rechtsanspruch längere 
Zeit nicht hervorgetreten und dadurch in 
dem Schuldner den Eindruck erweckt hat, 
daß er seinen Anspruch aufgegeben habe. 
Die verspätete Geltendmachung der For 
derung mxiß sich als ein Widerspruch 
mit dem bisherigen Verhalten des Gläu 
bigers darstellen. 
Die Frage, ob alle diese Voraussetzungen 
gegeben sind, läßt sich nicht generell beant 
worten, sondern läßt sich nur nach den ge 
samten Umständen des Flinzelfalles entschei 
den. 
Eintritt der Verwirkung 
Während die Verjährung nur durch Ein 
rede geltend gemacht werden kann, also nicht 
von Amtswegen vom Gericht zu berücksichti 
gen ist, hat das Gericht das Eintreten der 
Verwirkung von sich aus ohne Einwand zu 
berücksichtigen. Denn ein Anspruch, der mit 
dem das ganze Recht beherrschenden Grund 
satz von Treu und Glauben unvereinbar ist, 
kann vom Gericht nicht zugesprochen werden. 
Die Verwirkung im Arbeitsrecht 
Die vorstehend entwickelten Rechtsgrund 
sätze gelten ebenfalls für die Verwirkung 
arbeitsrechtlicher Ansprüche. 
Bei der Frage, inwieweit arheits recht liehe 
Ansprüche verwirken können, ist jedoch zu 
unterscheiden zwischen Ansprüchen aus ei 
nem Tarifvertrag und zwischen sonstigen An 
sprüchen. 
Tarifliche Ansprüche 
Hinsichtlich der Verwirkung tariflicher An 
sprüche unterscheidet das Tarifvertragsgesetz 
(TVG) zwischen dem Erlöschen solcher An 
sprüche durch unbenutzten Ablauf tariflich 
vereinbarter Ausschluß- oder Verwirkungs 
fristen und der Verwirkung durch Nichtgel- 
tendmachimg. 
tBtick in 
IBFG tritt für die Angestellten ein 
In einem Telegramm an den G neraldirek- 
tor des IAA drückte der Generalsekretär des 
IBFG sein Erstaunen über die geplante Ver 
tagung des Zusammentritts des Beratenden 
Ausschusses für Angestellte und geistige Ar 
beiter aus. Nach einem Hinweis darauf, daß 
die Probleme dieser .Arbeitnehmergruppe die 
selbe Beachtung verdienten wie die der 
Handarbeiter, betont der Generalsekrtär, daß 
die interessierten Berufssekretariate eine 
Reihe von Versammlungen und Sitzungen im 
Hinblick auf das Zusammentreten des Aus 
schusses geplant hätten, zu denen schon Ein 
ladungen ergangen seien. Auch Leon Jouhaux 
als Vizepräsident des Verwaltungsrates der 
IAO wurde um sein Eingreifen ersucht. 
IBFG beim Europarat 
Nach langen Verhandlungen hat die Eu 
ropäische Regionalorganisation des IBFG 
beim Europarat in Straßburg den Konsultativ 
status erreicht. Der IBFG darf seine eigenen 
Vertreter und eigene Empfehlungen dem 
Europarat übersenden, ohne vorherige Ab 
sprache mit der Christlichen Gewerkschafts- 
internationale, wie ursprünglich von dem Rat 
beabsichtigt war 
Chronische Bronchitis - Ein Weltproblem 
Antibiotika im Dienst derVolksgesundheit 
New York (MPIB) — Chronische Infektio 
nen der Atmungsorgane bilden eines der ver- 
breitesten und kostspieligsten Probleme der 
Volksgesundheit in fast allen Teilen der 
Welt. Mit an erster Stelle steht hier die 
chronische Bronchitis, die den Ausfall von 
Millionen Arbeitsstunden vor allem in Indu 
striegebieten verursacht. 
Zu den Faktoren, die eine solche Infek 
tion noch verschlimmern, gehören kalte, 
Gemäß § 5, Abs. 4, Satz 4 TVG können 
Ausschlußfristen nur in einem Tarifvertrag 
vereinbart werden. Danach ist es schlechnr- 
dings unmöglich, in einem Arbeitsvertrag oder 
einer Betriebsvereinbarung Ausschluß- oder 
Verwirkungsfrist t;n zu begründen. Wenn in 
einem bestehenden Arb itsverlrag oder einer 
Betriebsordnung Verwirkungsklauseln enthal 
ten sind, so *sind diese mit dem Inkrafttreten 
des TVG nichtig geworden. Eine Verwirkung 
ohne tarifliche Anschlußfrist lediglich dm-ch 
Nichtgeltendmachung der Ansprüche ist gern. 
§ 5, Abs. 4, Satz 3 TVG ausdrücklich aus 
geschlossen. 
Verwirkungsklauseln in alten, noch in 
Kraft gebliebenen Tarifordnungen sind auch 
nach dem TVG wirksam geblieben. Das V er 
bot der Verwirkung gilt selbstverständlich nur 
für Arbeitsverhältnisse zwischen beiderseits 
Tarifgebundenen. 
Nichttarifiiche Ansprüche 
Bei der Verwirkung nichttariflicher ar- 
beitsrechtlieher Ansprüche kommt es stets 
darauf an, aus welchem Grunde der Gläubi 
ger seine Ansprüche nicht zu einem früheren 
Zeitpunkt geltend gemacht hat. Ist dies aus 
Furcht vor Entlassung, also unter wirtschaft 
lichem Druck geschehen, so wird in aller 
Regel die verspätete Geltendmachung nicht 
gegen Treu und Glauben verstoßen, eine Ver 
wirkung also zu verneinen sein. 
Wie auch sonst ist für die Verwirkung 
ein bestimmtes Wissen von dem Anspruch 
erforderlich, ist die Rechtslage unklar so 
stellt dies der Verwirkung entgegen. 
die TOeCt 
feuchte Luft und Nebel. Verunreinigungen der 
Luft mit industriellen Abgasen, Ruß usw. 
spielen ebenfalls eine entscheidende Rolle. 
Dieser Übelstand läßt sieh heutzutage in den 
Großstädten leider kaum beheben, aber die 
Krankheitskeime in den gereizten Luftwegen 
können mit Hilfe von antibiotischen Heilmit 
teln weitgehend bekämpft werden. 
Eine Gruppe englischer Ärzte erprobte die 
Wirksamkeit verschiedener Antibiotika bei 
der Bekämpfung der zwei Bakterienarten, die 
in erster Reihe für die chronische Bronchitis 
verantwortlich sind. Dr. C. H. Stuart-Harris 
und seine Mitarbeiter berichten in der Zeit 
schrift Quarterly Journal ofMedi- 
c i n e, daß Penicillin sich sehr gut gegen den 
einen Keim, den Pnetimococcus, be 
währte, aber weniger günstige Resultate gegen 
den anderen, den Haemophilus influ 
enzae, aufwies. Bei weiteren Versuchen 
mit anderen und neueren antibiotischen Heil 
mitteln, vor allem mit Terrantycin, wurde eine 
ausgesprochene Hemmwirkung auf beide Bak 
terien beobachtet. 
Diese Befunde bestätigen einen früheren 
Bericht von Dr. G. Bickel und Dr. H. Plauner 
in der Schweizerischen Medizi 
nischen Wochenschrift. 
Amerikanische Forscher wiesen jüngst da 
rauf hin, daß die Bekämpfung von chronischen 
Erkrankungen der Atmungsorgane sich im 
Falle von Personen, die zu Allergien neigen, 
besonders schwierig gestaltet. Um die Aus 
lösung von Asthmaanfällen durch Bronchitis 
zu verhindern, wurden 114 Asthmakranke, die 
an Bronchialkatarrh und anderen Erkrankun 
gen der Atmungsorgane litten, mit Terramy- 
cin behandelt. Dr. S. D. Klotz und Dr. Cla- 
rencc Bernstein, die diese Therapie anwen 
deten. berichten in der medizinischen Zeit 
schrift Antibiotics and Chemo- 
t h e r a p y , daß das Antibiotikum sich in 
solchen Fällen gut bewährte. 
Ö
	        

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