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8.1954 (0009)

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Bibliographic data

fullscreen: 8.1954 (0009)

Periodical

Persistent identifier:
824454855
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-83393
Title:
Die Arbeit
Sub title:
Organ der Einheitsgewerkschaften der Arbeiter, Angestellten und Beamten
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
[s.n.]
Document type:
Periodical
Collection:
Periodicals
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek

Volume

Persistent identifier:
824454855_0009
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-449366
Title:
8.1954
Volume count:
0009
Publisher:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Volume
Collection:
Saarlandica
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
270

Part

Title:
Nummer 1: Januar 1954
Document type:
Periodical
Structure type:
Part
Digitised pages:
24

Contents

Table of contents

  • Die Arbeit
  • 8.1954 (0009)
  • Cover
  • Nummer 1: Januar 1954
  • Nummer 2: Februar 1954
  • Nummer 3: März 1954
  • Nummer 4: April 1954
  • Nummer 5: Mai 1954
  • Nummer 6: Juni 1954
  • Nummer 7: Juli 1954
  • Nummer 8: August 1954
  • Nummer 9: September 1954
  • Nummer 10: Oktober 1954
  • Nummer 11: November 1954
  • Nummer 12: Dezember 1954
  • Cover

Full text

t 
darüber kürzlich instruktive Angaben ma 
chen. Bei einem Vergleich der Löhne und 
der Lebenskosten im Jahre 1953 mit dem 
Jahre 1936 (Index = 100) war die Ent 
wicklung in 2 Zahlen ausgedrückt. Die In 
dexzahl für die Löhne war auf 183.82 und 
die für die Lebenskosten auf 579 angestie 
gen. Die Lohnkaufkraft war also um 31,72 
Prozent gefallen. 
Zum Ankauf von einem Liter Oel war 
1936 etwas mehr als eine Arbeitsstunde 
erforderlich, heute bedarf es des Loh 
nes von 4,30 Arbeitsstunden. Für 1 Kilo 
Zucker: 1936 = 1,30 Arbeitsstunden und 
1953 == 4 Arbeitsstunden. Für 1 Kilo 
fleisch war 1936 der Lohn von 5 Ar 
beitsstunden erforderlich und heute der 
von 14 Stunden. Das sind die Hintergründe 
fiir die vielen Streiks in Spanien, die nun 
ihre ersten schwachen Erfolge in Bilbao 
gezeitigt haben. („Die Arbeit“, Jan. 54) 
Die spanische Frau und das Recht 
Es findet zur Zeit eine Kampagne statt, 
um die spanische Regierung zu veranlas 
sen, die gesetzliche Stellung der verhei 
rateten Frau zu verbessern, der nach dem 
heutigen Gesetz das Recht auf ihre Woh 
nung und ihre Kinder verweigert wird, 
wenn sie sich von ihrem Manne trennt. 
Das spanische bürgerliche Gesetzbuch, 
das keine Scheidung erlaubt, sondern nur 
eine gesetzliche Trennung, ermächtigt den 
Mann, die Wohnung zu benutzen und gibt 
ihm die Vormundschaft über die Kinder - 
wenn sie mehr als drei Jahre alt sind, 
* ohne Rücksicht auf die Schuldfrage.' 
Außerdem können spanische Frauen kein 
gesetzlicher Vormund sein und stehen in 
diesem Falle auf gleichem Fuße mit „Ver 
brechern, Halbidioten usw.“, wie A. B. C., 
Madrid, schreibt, die die Kampagne be 
gann. Sie können keine Zeugen bei einem 
Testament sein, „außer bei Epidemien oder 
wenn der Erblasser in unmittelbarer Le- 
Lebensgefahr ist“, sagt die Zeitung. 
Die Kampagne wurde durch einen von 
Senora Mercedes Formica, einer Rechtsan 
wältin, geschrieben und im A. B. C. in 
diesem Monat veröffentlichten Artikel ge 
startet. Frau Formica führte eine, wie sie 
sagte, einfache menschliche Episode an. 
Eine Frau wurde von ihrem Gatten 
zwölf mal mit Stichen verletzt. Das Ver 
brechen folgte einem jahrelangen Streit 
über die Tatsache, daß der Mann sich wei 
gerte, seine Frau und drei Kinder zu un 
terstützen. Die Frau war gezwungen, „vom 
Morgen bis in die Nacht zu arbeiten, um 
die Familie zu unterhalten“, wie Frau For 
mica sagte. Sie behauptete, daß die Frau 
nach dem Gesetz ihren Mann nicht zwin- 
f en konnte, das Heim zu verlassen. Die 
'rau hatte kein Geld einen Raum zu mie 
ten und war daher genötigt zu bleiben, ob 
wohl der Mann klar im Unrecht war. 
A. B. C. kündigte an, daß sie hunderte 
Antwortbriefen erhalten habe, meist von 
Frauen, die auf eine Reform des bürger 
lichen Gesetzbuches dringen. In einer neue 
ren Ausgabe veröffentlicht sie einige wei 
tere Fälle ehelicher Auseinandersetzungen 
in Spanien. 
Ein Fall betrifft eine Frau, die von 
ihrem betrunkenen Mann so sehr geschla 
gen worden war, daß sie in ein Kranken 
haus gehen mußte. Sie leitete das Tren 
nungsverfahren ein. Die ihr vom Gericht 
zugestandenen vorübergehenden Unter 
haltsgelder waren so gering, daß sie um 
eine Arbeit nachsuchte. Nach spanischem 
des 
Gesetz mußte sie aber die Erlaubnis 
Gatten haben, die dieser verweigerte. 
In einem anderen Fall lebte das ver 
heiratete Paar in der Wohnung der Mut 
ter der Frau. Schließlich starb die Mutter. 
Die Ehe zerbrach und das Gericht ver 
urteilte die Frau, die Wohnung zu ver 
lassen. Laut A. B. G. antwortete der Rich 
ter auf die Einwände des Rechtsanwaltes 
der Frau: 
„Wenn der Mann eines Tages seine Frau 
töten sollte, würde er natürlich verhaf 
tet. In jedem Falle ist die Frau verant 
wortlich für das, was geschehen ist, weil 
sie es sich zweimal hätte überlegen sollen, 
ehe sie heiratete.“ 
Einige führende spanische Juristen ha 
ben sich an der Diskussion beteiligt. „A; 
B. C.“ veröffentlichte verschiedene ihrer 
Gutachten. 
Don Eioy Montero, früherer Dekan der 
juristischen Fakultät der Madrider Uni 
versität, sagte: „Es müssen zwei grundle 
gende Prinzipien in Rechnung gestellt wer 
den. Nach Gottes Willen, wie es in der 
Genesis heißt, muß die Frau, auch wenn 
sie nicht die Sklavin ihres Mannes zu seii 
hat, ihm untergeordnet sein, weil er über, 
die Familie befiehlt. 1 :: Ich sehe kein 
ernstliches Hindernis, den Frauen das 
Recht zu geben, Zeugen bei einem Testa 
ment zu sein. Selbst wenn sie; im Rufe 
stehen, ein wenig geschwätzig zu sein,' 
muß man doch zugeben, daß es auch viele 
zuverlässige Frauen gibt, die keine Ge 
heimnisse verraten.“ 
New York Times, 27: November 1953 
Moskau und das Internationale Arbeitsamt 
Der Generaldirektor des Internationa 
len Arbeitsamtes, David A. Morse, hat die 
Note der sowjetrussisehen Gesandtschaft in 
Bern vom 4. Dezember beantwortet, wo 
rin diese ihm von dem Wunsch ihrer Re 
gierung, Mitglied der Internationalen Ar 
beitsorganisation zu werden, Kenntnis gab. 
In dieser Note war angekündigt worden, 
daß die Sowjetregierung der Internationa 
len Arbeitsorganisation (IAO) beizutreten 
gedenke, und gleichzeitig der Absicht Aus 
druck gegeben worden, eine Verfassungs 
änderung herbeizuführen. Es war ferner 
bekanntgegeben worden, daß sich die sow 
jetrussische Regierung durch die Bestim 
mungen von Art. 37 der Verfassung der In 
ternationalen Arbeitsorganisation für nicht 
gebunden erachten werde. Dieser Verfas 
sungsartikel verpflichtet die Mitglieder der 
Internationalen Arbeitsorganasation, sich 
bei Meinungsverschiedenheiten über die In 
terpretation der Verfassung dem Entscheid 
des Internationalen Gerichtshofs im Haag 
oder eines speziellen, von einem Verwal 
tungsrat der Organisation eingesetzten Ge 
richts zu unterziehen. Auf diesen Vorbe 
halt nimmt das Schreiben des Generaldi 
rektors ausdrück" di Bezug und erklärt 
dann: „Die einzige Bestimmung in der 
Verfassung der IAO, die sich mit der Zu 
lassung von Mitgliedern der Vereinigten 
Nationen zur Mitgliedschaft der IAO be 
faßt, ist Artikel 3. Er lautet: Jedes Grün 
dermitglied der Vereinigten Nationen und 
jeder durch einen Entscheid der General 
versammlung in Uebereinstimmung mit 
der Charta als Mitglied der Vereinigten 
Nationen aufgenommene Staat kann Mit 
glied der Internationalen Arbeitsorganisa 
tion werden, indem er dem Generaldirek 
tor der Internationalen Arbeitsorganisation 
von seiner formellen Annahme der Ver 
pflichtungen der Verfassung der IAO 
Kenntnis gibt;“ 
„Es ist darauf aufmerksam zu, machen“} 
so führt das Schreiben des Generaldirek 
tors fort, „daß die Verfassung keine Be 
stimmungen für Mitgliedschaft auf Grund 
einer unvollständigen Annahme ihrer Ver 
pflichtungen enthält. Der Generaldirektor 
macht deshalb die Regierung der Sowjet 
union auf diese verfassunsmäßigen Punkte 
für die Mitgliedschaft der intern. Ar 
beitsorganisation aufmerksam. Unter die 
sen Umständen mag es der Regierung der 
Sowjetunion möglicherweise tunlich er 
scheinen, der Frage noch einmal ihre Auf 
merksamkeit zu schenken und in dieser 
Angelegenheit dem Generaldirektor eine 
weitere Mitteilung zukommen zu lassen.“ 
Es ergibt sich aus diesem Antwortschrei 
ben des Generaldirektors des Internat. Ar 
beitsamtes in Genf, daß es ihm aus rein 
verfassungsmäßig. Gründen nicht möglich 
gewesen ist, das ßeitrittsgesuch der Sow 
jetunion entgegenzunehmen; doch legt er 
ihr nahe, die Sache noch einmal zu prü 
fen und durch Anerkennung der Autorität 
des Internationalen Gerichtshofes im Haag 
oder jenes andern Verfahrens zur Ent 
scheidung von Meinungsverschiedenheiten 
in Interpretationsfragen ihren normalen 
Beitritt möglich zu machen. 
— NZZ, 18. November 1953 —
	        

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