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8.1954 (0009)

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Bibliographic data

fullscreen: 8.1954 (0009)

Periodical

Persistent identifier:
824454855
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-83393
Title:
Die Arbeit
Sub title:
Organ der Einheitsgewerkschaften der Arbeiter, Angestellten und Beamten
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
[s.n.]
Document type:
Periodical
Collection:
Periodicals
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek

Volume

Persistent identifier:
824454855_0009
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-449366
Title:
8.1954
Volume count:
0009
Publisher:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Volume
Collection:
Saarlandica
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
270

Part

Title:
Nummer 8: August 1954
Document type:
Periodical
Structure type:
Part
Digitised pages:
24

Contents

Table of contents

  • Die Arbeit
  • 8.1954 (0009)
  • Cover
  • Nummer 1: Januar 1954
  • Nummer 2: Februar 1954
  • Nummer 3: März 1954
  • Nummer 4: April 1954
  • Nummer 5: Mai 1954
  • Nummer 6: Juni 1954
  • Nummer 7: Juli 1954
  • Nummer 8: August 1954
  • Nummer 9: September 1954
  • Nummer 10: Oktober 1954
  • Nummer 11: November 1954
  • Nummer 12: Dezember 1954
  • Cover

Full text

OBERN OER EINREITSGEIDERRSLHRPT DER ARBEITER. ANGESTELLTEN UND BEREDTEN 
8. Jahrgang Saarbrücken / August 1954 Nummer 8 
Für ein besseres Betriebsverfassungsgesetz 
Forderungen der Vorständekonferenz - Appell an die Arbeitnehmerschaft - Mit den Streikenden 
in der Bundesrepublik solidarisch 
,'/% Das am 7. Juli 1954 verabschiedete Betriebs 
verfassungsgesetz entspricht nicht den berech 
tigten Erwartungen der Arbeitnehmerschaft an 
der Saar. Das ist die Feststellung der Vor 
ständekonferenz der Einheitsgewerkschaft, dia 
am 11. 8. 1954 im Lokal „Zum Hirsch“ in 
St. Arnual unter der Leitung von Kolk Weiter 
tagte. Das Referat des Kollegen Rauch und 
die lebhafte, aber doch sachliche Diskussion 
stellten klar die Mängel des Gesetzes heraus, 
und die Konferenz erhob in folgender für die 
Arbeitnehmer richtunggebenden Entschlie 
ßung, die einstimmig angenommen wurde, er 
neut die berechtigten Forderungen der Ein 
heitsgewerkschaft. 
ENTSCHLIESSUNG 
Die Vorstände der Industrieverbände der 
Einheitsgewerkschaft nahmen am 11. 8. 54 
im Lokale „Hirsch“ in St. Arnual in einer 
Konferenz, der eingehende Beratungen in 
nerhalb der einzelnen Industrieverbände 
vorangegangen waren, Stellung zu dem am 
7. Juli 1954 durch den saarländischen Land 
tag verabschiedeten Betriebsverfassungs- 
gcsetz. 
Die Vorstände stellen fest, daß es in 
erster Linie dem unentwegten Kampfe der 
Einheitsgewerkschaft zu verdanken ist, daß 
das Gesetz nach 4jähriger Verschleppung 
durch den Landtag nun doch zur Verab 
schiedung gekommen ist, doch lassen sie 
keinen Zweifel darüber, daß es nicht den 
berechtigten Erwartungen der Arbeitnehmer 
an der Saar entspricht. 
Die Konferenz hält sich für verpflichtet, 
die Arbeitnehmerschaft an der Saar in aller 
Deutlichkeit auf die Mängel des Gesetzes 
hinzuweisen, und erhebt getreu dem bis 
her von der Einheitsgewerkschaft ver 
tretenen Standpunkt erneut folgende For 
derungen: 
1. Ausdehnung des Betriebsverfassungsge 
setzes auf alle Arbeitnehmer, gleichgültig, 
ob sie in Privatbetrieben oder in den öf 
fentlichen Betrieben und Verwaltungen 
beschäftigt sind, wobei den besonderen 
Gegebenheiten des öffentlichen Dienstes 
ini Rahmen des Betriebsverfassungsgeset 
zes durchaus Rechnung getragen werden 
kann; 
2. Einräumung des vollem Mitbestimmungs- 
rechtes in personellen und sozialen Fra 
gen, auch für den Vertrauensmann in den 
Kleinbetrieben; 
3. Abschaffung der Klausel, die das passive 
Wahlrecht zum Betriebsrat von dem 
Wahlrecht zum saarländischen Landtag 
abhängig macht und dadurch eine große 
Zahl von Arbeitnehmern, die seit Gene 
rationen mit der saarländischen Wirtschaft 
engstem verbunden sind und häufig zum 
Stammpersonal der saarländischen Be 
triebe gehören von der Wählbarkeit zum 
Betriebsrat ausschließt; 
4. gemeinsame Wahl der Betriebsräte durch 
alle Arbeitnehmer in den Betrieben als 
Grundsatzregelung, was durch die Be 
stimmungen des § 6 keineswegs eine Be 
schneidung des Rechtes der Minderheits 
gruppen bedeutet. 
Die Vorständekonferenz ist der Auffas 
sung, daß diese Forderungen unbedingt er 
füllt werden müssen, wenn nicht durch die 
Diskriminierung einer großen Zahl von Ar 
beitnehmern und die Ausspielung von Grup 
peninteressen im Betriebsverfassungsgesetz 
der Aufspaltung der Arbeitnehmer sowohl 
innerhalb der Betriebe als auch innerhalb 
der gesamten Volkswirtschaft Vorschub ge 
leistet werden soll. 
Auch bei Wertung aller positiven Seiten 
des Betriebsverfassungsgesetzes kommt die 
Vorständekonferenz zu der Auffassung, daß 
es der Arbeitnehmerschaft nicht die Mitbe 
stimmung bringt, auf die sie wegen ihrer 
selbst vom Unternehmertum anerkannten 
Verdienste um den Wiederaufbau der saar 
ländischen Wirtschaft nach dem totalen Zu 
sammenbruch im Jahre 1945 vollen Anspruch 
hat, und die ihr von höchsten Stellen zu 
gesichert war. Wenn diese auch in sozialen 
Angelegenheiten für eine Reihe in einem 
Katalog festumrissener Fälle gegeben ist, 
so kann man in personellen Fragen von 
einer echten Mitbestimmung nur noch be 
dingt, in wirtschaftliche . Fragen überhaupt 
nicht mehr sprechen. 
Die Vorständekonferenz erhebt deshalb 
die Forderung, daß die Mitbestimmung in 
sozialen, personellen und in wirtschaft 
lichen Fragen im Gesetz so verankert wer 
den muß, daß der Arbeitgeber keine Maß 
nahme ohne Zustimmung des Betriebsrates 
reditswirksam treffen noch durchführen 
kann. 
Ganz besonders übt die Vorständekonfe- 
renz Kritik an der Tatsache, daß von der 
ursprünglich geforderten paritätischen Be 
setzung der Aufsichtsräte, nicht einmal die 
Besetzung zu einem Drittel mit Vertretern 
der Arbeitnehmerschaft verblieben ist, was 
man in der Bundesrepublik, deren Betriebs 
verfassungsgesetz angeblich aus rechtspoli 
tischen Gründen fast wörtlich im Saarland 
übernommen wurde, der Arbeitnehmersdiaft 
noch eingeräumt hat. 
Nicht zuletzt fordert die Vorständekon 
ferenz, daß die innerbetriebliche Mitbesim- 
mung in der überbetrieblichen Mitbestim 
mung der Arbeitnehmer in einer paritätisch 
besetzten Wirtschaftskammer ihre Ergän 
zung finden muß. 
Die Vorständekonferenz ist sich bewußt, 
daß wenn auch mit der vorliegenden Fas 
sung des Gesetzes vorerst als gegebene Tat 
sache zu rechnen ist, die nach besten Kräf 
ten unter Ausschöpfung aller Möglichkei 
ten im Interesse der Arbeitnehmer auszu 
werten ist, der Kampf um die Verbesserung 
des Gesetzes auch nach seiner Verabschie 
dung fortzusetzen ist. Hierzu ist erforder 
lich, daß in den Betrieben, den Industrie- 
verbänden und in allen örtlichen Bezirken 
den sarländischen Arbeitnehmern der Stand 
punkt der Einheitsgewerksdiaft klar und 
unentwegt auf gezeichnet werden muß. 
Der Arbeitnehmerschaft an der Saar muß 
bei den mit aller Gründlichkeit zu betrei 
benden Vorbereitungen der kommenden 
Betriebsrätewahlen klar gemacht werden, 
daß eine Verbesserung des Gesetzes nur 
dann erreicht werden kann, wenn es ge 
lingt, bei den Betriebsrätewahlen die Kräfte 
durchzubringen, die gewillt sind, sich mit 
ganzer Kraft für die Interessen der Arbeit 
nehmerschaft einzusetzen und sich mit den 
Forderungen der Einheitsgewerkschaft soli 
darisch erklären. 
Die Vorständekonferenz appelliert an die 
Arbeitnehmerschaft an der Saar, sich dieser 
Tatsache bewiißt zu werden und mit den 
Kandidaten der Einheitsgewerkschaft ein 
zutreten. 
für die wahre Vertretung ihrer Interessen 
in den Betrieben, 
für ein besseres Betriebsverfassungs 
gesetz, 
für die Verwirklichung der Wirtschafts 
demokratie an der Saar.
	        

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