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8.1954 (0009)

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Bibliographic data

fullscreen: 8.1954 (0009)

Periodical

Persistent identifier:
824454855
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-83393
Title:
Die Arbeit
Sub title:
Organ der Einheitsgewerkschaften der Arbeiter, Angestellten und Beamten
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
[s.n.]
Document type:
Periodical
Collection:
Periodicals
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek

Volume

Persistent identifier:
824454855_0009
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-449366
Title:
8.1954
Volume count:
0009
Publisher:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Volume
Collection:
Saarlandica
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
270

Part

Title:
Nummer 7: Juli 1954
Document type:
Periodical
Structure type:
Part
Digitised pages:
24

Contents

Table of contents

  • Die Arbeit
  • 8.1954 (0009)
  • Cover
  • Nummer 1: Januar 1954
  • Nummer 2: Februar 1954
  • Nummer 3: März 1954
  • Nummer 4: April 1954
  • Nummer 5: Mai 1954
  • Nummer 6: Juni 1954
  • Nummer 7: Juli 1954
  • Nummer 8: August 1954
  • Nummer 9: September 1954
  • Nummer 10: Oktober 1954
  • Nummer 11: November 1954
  • Nummer 12: Dezember 1954
  • Cover

Full text

ORGAN OER EINREITGGEWERRStRflFT DER ARREITER. ANGESTELLTEN UND GERRITEN 
8. Jahrgang Saarbrücken / Juli 1954 Nummer 7 
Betriebsverfassungsgesetz verabschiedet 
Aenderungsvorschläge der SPS nicht berücksichtigt — Arbeitnehmerschalt enttäuscht 
Am Mittwoch, dem 7. Juli 1954, verab 
schiedete der Saarländische Landtag in Drit 
ter Lesung das Betriebsverfassungsgesetz. Seit 
über vier Jahren bemüht sich nun die Arbeit 
nehmerschaft um das für sie so wichtige Ge 
setz, das in über 100 Sitzungen beraten wer 
den mußte, und das immer wieder verschleppt 
wurde, weil man der Masse der Wähler, das 
sind doch wohl die Arbeitnehmer, nicht 
geben wollte, was sie mit Recht erwarten 
durfte, und weil niemand die Verantwortung 
für ein Surrogat übernehmen wollte, das nie 
und nimmer die Zustimmung eben dieser 
Wähler finden konnte. 
Jetzt, nachdem der Ruf von draußen nach 
der längst versprochenen Mitbestimmung 
immer lauter erhoben wurde, hat man dem 
saarländischen Arbeitnehmer ein , ,,Machwerk 
vorgesetzt, das ihn schwer enttäuschen muß. 
Gegenüber den Entwürfen der Einheitsge 
werkschaft und der SPS aus den Jahren 1949 
und 1950 stellt dia-es Betriebsverfassungs 
gesetz nur noch einen Torso dar, von 'einer 
Mitbestimmung der Arbeitnehmerschaft, von 
der man angeblich eine Mitarbeit in echter 
Partnerschaft erwartet, kann nur noch in aller 
bescheidenstem Umfange die Rede sein. 
Wenn wür auch bei dem Gewicht des Ar- 
beitgeberHügels im derzeitigen Landtag nicht 
mit mehr als einer wenigstens tragbaren 
Kompromißlösung gerechnet hatten, so hätten 
wir doch erwartet, daß unseren Argumenten, 
die von unseren Kollegen in dem sozialpoliti 
schen Ausschuß immer wieder vorgebracht 
wurden, größere Beachtung geschenkt worden 
wäre. Oft genug wurde von der Einheits 
gewerkschaft an die Vertreter im Landtag 
appelliert, sich ihrer Verpflichtung gegenüber 
der Arbeitnehmerschaft bewußt zu sein, doch 
winden diese Appelle nur von einer Minder 
heit aufgenommen, die auch der so wenig 
kompromißbereiten Vorlage ihre Zustimmung 
verweigerte. 
Noch in der Zweiten Lesung erhob unser 
Kollege Heinz, als Sprecher der SPS-Fraktiou 
wirklich gemäßigte und wohlbegründete For 
derungen, deren Annahme dem Betriebsver 
fassungsgesetz noch das Prädikat eines für 
die Arbeitnehmerschaft immerhin tragbaren 
Kompromisses hätte einbringen können, aber 
selbst das w'ollle oder konnte die C\ P-Mehr- 
heit nicht koncedieren. 
Wir w’ollen diese Forderungen unseren 
Lesern zur eigenen Beurteilung in großen 
Zügen wiederholen: 
1. Einheitliche Klärung der Begriffe „Betrieb 
und Arbeitnehmer“ in einem Betriebsverfas 
sungsgesetz, das den Öffentlichen Dienst 
mit einbezieht, wobei „die Rechtsstellung 
der Beamten im Öffentlichen Dienst als 
Träger von Hoheitsfunktionen im Betriebs 
verfassungsgesetz gesondert behandelt wer 
den kann.“ 
2. Übernahme des Betriebsverfassungsgesetzes 
in allen Bestimmungen mit Ausnahme der 
jenigen über die wirtschaftliche Mitbestim 
mung auch für die Kleinstbetriebe. (Die 
verabschiedete Fassung bedeutet eine Ver 
schlechterung gegenüber der Betriebsräte- 
verordnung von 1947). 
3. Gemeinsame Wahl des Betriebsrates durch 
Arbeiter und Angestellte. 
4. Größere Freistellung der Betriebsräte zur 
Erfüllung ihrer Aufgaben. 
Zu dem Kernpunkt des Gesetzes, das in 
den §§ 46 ff. die Mitbestimmung regelt, 
nahm Koll. Heinz eingehend Stellung und 
übte mit Recht an der Tatsache Kritik, daß 
die Gesetzesvorlage weit davon entfernt sei, 
ein echtes Mitbestimmungsiecht in sozialen, 
personellen und wirtschaftlichen Fragen zu 
gewährleisten. Er rügte besonders, daß das 
Gesetz den Arbeitgeber keineswegs hindere, 
in Ausübung seine« Direktionsrechtes den 
Betriebsrat vor vollendete Tatsachen zu stel 
len, Auf dipse Ausführungen unseres Koll. 
Ileinz werden wir noch im einzelnen zurück 
kommen, wenn wir das Betriebsverfassungs 
gesetz im Abdruck kommentiert wiedergebeu 
In der Dritten Lesung machte Koll. Rauch 
noch einen letzten Versuch, dem Betriebs 
verfassungsgesetz ein arbeitnehmerfreund 
licheres Gesicht zu geben. Er wdes u. a. noch 
mals auf die unhaltbare Bestimmung hin, die 
das passive Wahlrecht von der Wählbarkeit 
zum Saarländischen Landtag abhängig macht 
und damit einen großen Teil von Arbeit 
nehmern, die zum Stammpersonal der saar 
ländischen Betriebe gehören, überhaupt von 
der Wählbarkeit ausschließt (siehe: Endlich 
doch das Betriebsverfassungsgesetz? in Nr. 6 
der „Arbeit“). 
Nun, alle diese Versuche sind an der un 
nachgiebigen Haltung der Landtagsmehrheit 
gescheitert. Das darf jedoch nicht zur Re 
signation der Arbeitnehmer führen, die sich 
der Tatsache erinnern sollten, daß soziale 
Fortschritte noch nie im ersten Ansturm er 
rungen wurden. Für uns gilt es nun, bei den 
kommenden Betriebsrätewahlen eindringlich 
vor aller Öffentlichkeit zu dokumentieren, daß 
die Arbeitnehmerschaft hinter den noch uner 
füllten Forderungen der Einheitsgewerkschaft 
steht, und daß sie nicht gewillt ist, auch nach 
einer Niederlage — wer sollte leugnen, daß 
der vergangene Mittwoch eine Niederlage 
für die Arbeitnehmer bedeutet — den Kampf 
für ein fortschrittliches Betriebsverfassungs- 
ge-etz aufzugeben. Die gegebenen Möglich 
keiten wcitmöglichst auszuschöpfen und in 
stets neuen Bemühungen zu erweitern, soll 
für die Zukunft unsere Losung sein. 
Aus dem Jufiait: Seite 
Betriebsverfassungsgesetz verabschiedet , l 
Sind die Preise im Saarland übersetzt . . 2 
Der Angestellte in der Einheits 
gewerkschaft 4 
Was jeder von der gesetzlichen Arbeits- 
unfallversicherung wissen muß ... 6 
Rheuma und Arbeitstätigkeit ..... 8 
Ein neue Regierung vor alten 
Problemen 9 
Die 37. Tagung der Internationalen 
Arbeitskonferenz . • .... 9 
Die drillen Länder zur Montan-Union . 10
	        

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