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1947 (0002)

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Bibliographic data

fullscreen: 1947 (0002)

Periodical

Persistent identifier:
824454855
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-83393
Title:
Die Arbeit
Sub title:
Organ der Einheitsgewerkschaften der Arbeiter, Angestellten und Beamten
ZDB-ID:
ZDB Icon2819805-0
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
[s.n.]
Document type:
Periodical
Collection:
Periodicals
Economy
Year of publication:
1946
1954
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger

Volume

Persistent identifier:
824454855_0002
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-83409
Title:
1947
Volume count:
0002
Publisher:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Volume
Collection:
Periodicals
Year of publication:
1947
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
112

Part

Title:
Nummer 9: September 1947
Document type:
Periodical
Structure type:
Part
Digitised pages:
8

Contents

Table of contents

  • Die Arbeit
  • 1947 (0002)
  • Cover
  • Nummer 1: Januar 1947
  • Nummer 2: Februar 1947
  • Nummer 3: März 1947
  • Nummer 4: April 1947
  • Nummer 5: Mai 1947
  • Nummer 6: Juni 1947
  • Nummer 7: Juli 1947
  • Nummer 8: August 1947
  • Nummer 9: September 1947
  • Nummer 10: Oktober 1947
  • Nummer 11: November 1947
  • Nummer 12: Dezember 1947
  • Cover

Full text

Sdte 2 
»Die Arbeit" 
September Í947 
Wie werden Betriebsrätewahien durchgefährt? 
Nach langem Warten ist endlich 
die Betriebsräteverordnung in Kräft 
getreten. Es gilt nunmehr diesen to¬ 
ten Buchstaben schnellstens Leben 
einzugeben und umgehend mit der 
Vorbereitung der Wahlen zu begin¬ 
nen, damit diese baldigst durchge¬ 
führt werden und die Betriebsräte 
ihr für die Neugestaltung unserer geheimen Abstimmungen sich dafür 
Zukunft wichtiges Amt antreten 
können.' Alle Gewerkschaftler müs¬ 
sen daher ihre Mitarbeit bei der 
Vorbereitung und Durchführung der 
Wahlen als ihre vornehmste Pflicht, 
ansehen.* Dabei sind folgende Grund¬ 
sätze zu beachten: 
I. Allgemeines: 
Betriebsräte sind in allen jenen 
Betrieben zu wählen, in denen mehr 
eis 20 Arbeitnehmer beschäftigt 
sind. In Betrieben mit weniger als 
20 Arbeitnehmer wird ein Ver¬ 
trauensmann'gewählt, der die glei¬ 
chen Rechte und Pflichten hat wie 
ein Betriebsrat. * 
- Neben diesem in jedem Betrieb zu 
wählenden Betriebsrat gibi'es noch 
zwei besondere Arten von Betriebs¬ 
räten, nämlich: den Gesamtbe¬ 
trieb s r a t , und den gemein¬ 
samen Betriebsrat. 
Der Gesamtbetriebsrat ist 
neben den einzelnen Betriebsräten 
eines Unternehmens zu wählen, 
wenn das Unternehmen aus mehre¬ 
ren zusammengehörigen oder gleich¬ 
artigen Betrieben besteht und diese 
in einer Gemeinde oder in mehreren 
nahe beieinanderliegenden Gemein¬ 
den liegen. Der Einzelbetriebsrat 
vertritt die Interessen der Arbeit¬ 
nehmer in d§n einzelnen Betrieben, 
der Gesamtbetriebsrat vertritt die 
Interessen sämtlicher Arbeitnehmer 
des gesamten Unternehmens dem 
Unternehmer gegenüber. Er ist für 
die gemeinsame Angelegenheiten der 
Einzelbetriebsräte zuständig.^ 
Der gemeinsame Betriebs¬ 
rat steht im Gegensatz dazu an 
Stelle der einzelnen Betriebsräte, er 
muß dann gebildet werden, wenn 
keine Einzelbetriebsräte gebildet 
werden können, weil jeder von 
mehreren gleichartigen Betrieben 
eines Unternehmens zwar minde¬ 
stens 10, jedoch weniger als 20 Ar¬ 
beitnehmer beschäftigt.' 
Der Betriebsrat kann nur aus dem 
Kreise derjenigen Arbeitnehmer ge¬ 
wählt werden, die tatsächlich .im 
Betriebe arbeiten, dies entspricht 
dem Sinn des Betriebsrats als In¬ 
teressenvertretung der Betriebsan¬ 
gehörigen. Arbeitnehmer in 
diesem Sinne sind Arbeiter, Ange¬ 
stellte gewisser Beamtengruppen, 
und zwar diejenigen, die in Diensten 
von -Behörden und Betrieben stehen, 
deren Aufgaben vornehmlich wirt- > 
schaftlicher Natur sind (Eisenbahn, 
Post, Gas -— Wasser — Elektrizi¬ 
tätswerke, Krankenhäuser usw.) Der 
Arbeitnehmerbegriff wird dahin¬ 
gehend eingeschränkt, daß Personen, 
deren Beschäftigung nicht in erster 
Linie dem Erwerb dient (Künstler, 
Erzieher usw.), ferner Vorstands¬ 
mitglieder und die gesetzlichen Ver¬ 
treter juristischer Personen sowie 
Familienangehörige des Arbeitge¬ 
bers nicht als Arbeitgeber im Sinne 
dieser Verordnung anzüsehen sind 
und somit auch nicht das Recht 
haben, an der Betriebsrätewahl teil¬ 
zunehmen. • 
Die §§ 37 und 3ß der VO enthalten 
Vorschriften, wer wählen und 
wergewählt werden kann. Wäh¬ 
len ^ kann nur wer wahlberechtigt 
ist..'Als wahlberechtigt gelten alle 
männlichen und weiblichen Arbeit¬ 
nehmer, die das 18. Lebensjahr voll¬ 
endet haben, die bürgerliche Ehren¬ 
rechte besitzen und mindestens sechs 
Monate im Betrieb beschäftigt sind. 
Diese letzte Bedingung entfällt' in 
solchen Betrieben, die weniger als 
ein Jahr bestehen, hier genügt es, 
wenn der Arbeitnehmer seit der 
Gründung des Betriebes in diesem 
beschäftigt ist Diese Vorschrift ist 
auch dann bedeutungsvoll, wenn in 
Betrieben die Arbeitnehmer oderein 
Teil derselben nur vorübergehend 
beschäftigt werden. Schließlich kann 
auch in jenen Fällen von diesem 
Erfordernis der einjährigen Be¬ 
triebsangehörigkeit abgesehen wer¬ 
den, wenn im Betrieb nicht genü¬ 
gend wählbare Arbeitnehmer vor¬ 
handen sind. . 
Wählbar sind alle mindestens 
24 Jahre alten Betriebsangehörigen, 
die wahlberechtigt und mindestens 
ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind. 
Nicht wählbar sind Mitglieder der 
NSDAP und ihrer Gliederungen so¬ 
wie Funktionäre der Gestapo und 
des SD, Ebenso können ehemalige 
Funktionäre der DAF nicht in den 
Betriebsrat gewählt werden. 
mit zwei Drittel Mehrheit entschlie¬ 
ßen, daß alle Kandidaten in einer 
gemeinsamen Liste und auch-ge¬ 
meinsamer Wahl aller Arbeitnehmer 
gewählt werden., v 
Eine wichtige Amtshandlung desi 
.Wahlvorstandes ist die Ausfertigung 
des Wahlausschreibens, das bis zum 
Abschluß der Wahl im Betriebe öf¬ 
fentlich auszuhängen ist. Das -WiVl- 
ausschreiben hat die Namen der 
Wahlvorstandsmitglieder - sowie - Ort 
und Zeit, wo sie zu erreichen sind, 
ferner die Zähl der von jeder Ar- 
beilnebmergruppe zu wählenden Be¬ 
triebsratsmitglieder und Ergänzungs¬ 
mitglieder zu enthalten. Außerdem 
erstellt die Einheitsgewerkschaft die 
Kandidatenliste, die sie dann an den 
Wahlvorstand' zurückgibt, der sie 
seinerseits mindestens -eine .Woche 
vor Beginn der Wahl veröffentlichen 
muß. . 
Wahlraum," Wahlzellen, Wahlur¬ 
nen, Stimmzettel und Umschläge hat 
der Arbeitgeber zur Verfügung zu 
stellen. 
Die Wahl selbst wird von . dem 
Wahlvorstand geleitet, er hat dafür 
zu sorgen, daß sie gesetzmäßig und 
ohne Störung von sich geht. Nach 
Beendigung der Wahl hat der Wahl¬ 
vorstand das Ergebnis zu errechnen 
und die für die Wahl bedeutsamen 
Umstände (Zahl der Wahlberechtig¬ 
ten, Zahl er abgegebenen Stimmen, 
gültige Stimmen, Namen .der Ge¬ 
wählten usw.) in einer Niederschrift 
festzuhalten. Die Gewählten müssen 
muß Ort und Zeit, wo die Wahlvor-„ innerhalb einer Woche angeben, ob 
Schläge entgegengenommen werden 
Sowie der Ort, wo die Wählerliste 
und die Kandidatenliste und die 
BRVO zur Einsicht aufliegen, und 
zuletzt, wann und wo die Wahl statt¬ 
findet, angegeben sein. 
Des weiteren hat. der Wahlvor¬ 
stand gemäß § 5 des Anhanges Nr. 2 
zur BRVO über Einsprüche gegen 
die Wählerliste zu entscheiden, die 
von allen Interessenten erhoben 
werden können. - - 
Die Wahlvorschläge hat der Wahl¬ 
vorstand innerhalb 10 Tagen von 
dem der Veröffentlichung des Wahl¬ 
ausschreibens folgenden Werktage 
an entgegenzunehmen, die er an die 
sie die Wahl annehmen oder nicht. 
Stehen die Gewählten fest, so sind 
ihre Namen zu veröffentlichen. Mit 
der Bekanntgabe des Wahlergebnis¬ 
ses ist die Aufgabe des Wahlvor¬ 
standes beendet. 
3. Zusammensetzung des Betriebs¬ 
rates: . * 
Uber die Zusammensetzung und 
Größe des Betriebsrates sind in den 
§§ 27 ff der BRVO eingehende Be¬ 
stimmungen enthalten, außerdem hat 
die Hauptverwaltung der Einheits¬ 
gewerkschaft ein besonderes Merk¬ 
blatt über diese Frage herausgege¬ 
ben, daß an dieser Stelle auf ge- 
Einheitsgewerkschaft ■- weiterleiten > nauere Angaben verrichtet werden 
muß. Auf Grund dieser Vorschläge kann. 
WaHIvorschlöge und Aufstellung der Kandidatenliste 
Die BRVO kennt zwei verschie-- m. a. W. wer die meisten Vorschläge 
dene Arten von Wahlsystemen, ein- auf sich vereinigen kann, wird Spit- 
mal die Mehrheitswahl, andermal zenkandidat. Werden mehrere Listen, 
die VerhältniswahL Die Erste ist 'aufgestellt (Verhältniswahlsystem), 
eine reine Personenwahl, die nur so kann ein Kandidat selbstverständ- 
eine Liste aller Kandidaten kennt, lieh nur in - einer Liste aufgestellt 
unabhängig von einer gewerkschaft- werden. Auf der Kandidatenliste ist 
II. Der Ablauf des Wahlverfahrens: 
Da die Betriebsräte-Verordnung 
(BRVO) am 28. August 1947 in Kraft 
getreten Ist, haben die Betriebsräte¬ 
wahlen bis spätestens zum 
2 8. November 1947 stattzufin¬ 
den. Vom Zeitpunkt der Bildung des 
Wahlvorstandes muß die Wahl in- 
i>erhalb acht "Wochen durchgeführt 
•ein. Die einzelnen Stadien des 
Wahlverfahrens sind nun folgende:: 
1. Die Betriebsversammlung und die 
Wahl des Wahlvorsiandes. 
Zur Vorbereitung der Wahlen be¬ 
ruft die Einheitsgewerkschaft in 
sämtlichen Betrieben eine Betriebs¬ 
versammlung aller -wahlberechtigten 
Arbeitnehmer ein, unabhängig da¬ 
von, ob in diesem Betrieb eine Be- 
triebsgewerkschaftsgruppe besteht 
«der nicht. In dieser Betriebsver¬ 
lichen Organisation. In der Verhält¬ 
niswahl dagegen werden nicht Per¬ 
sonen, sondern Listen gewählt. 
Zum Ausbau der wirtschaftspoli- 
lischen und sozialrechttichen Abtei¬ 
lung der Einheitsgewerkschaft wer¬ 
den tüchtige juristisch-volks- 
untT betrfebswirtschaft- 
1 i c!h vergebildete* Mitarbeiter 
gesucht. - 
: Anfragen und Bewer¬ 
bungen sind an die Hauptverwal¬ 
tung der Einheitsgewerkschaft zu 
richten. ' . . 1 
In beiden Fällen sind jedoch 
die Kandidaten - Listen von den 
Gewerkschaften zusammenzustellen. 
Dem geht voraus, daß die Wahlbe¬ 
rechtigten dem Wahlvorstand Wahl¬ 
vorschläge zuzuleiten haben, die die¬ 
ser dann an die Gewerkschaften, 
d. h. an die Einheitsgewerkschaft 
weiterzuleiten hat. Jeder Wahlvor- 
schlag muß die Bewerber in erkenn- 
2. Die Aufgaben des Wahlvorstandes. 
Diesem Wahlvorstand obliegt nun 
die Aufgabe, in engster Zusammen¬ 
arbeit mit der Einheitsgewerkschaft 
die Wahlen innerhalb des jüetriebes 
vorzubereiten und durchzuführen. 
Zu diesem Zweck hat er einmal die ... v.„,_ 
in der Betriebsversammlung erschie- 'barer Reihenfolge aufführen, und sie- daß dem Wähler die entsprechende 
die Zahl der zu wählenden Betriebs- 
rätsmitglieder und die der Ergän¬ 
zungsmitglieder anzugeben. Die Liste 
selbst soll möglichst doppelt soviele 
Namen enthalten als Kandidaten zu 
wählen sind, wobei die einzelnen 
Arbeitnehmergrüppen getrennt auf¬ 
zuführen sind. ."- .- ' ~ 
Wahlvorschläge mit weniger als 
zwei Unterschriften, verspätet ein¬ 
gegangene' Vorschläge, Vorschläge 
mit ■" unvollständiger Bezeichnung 
und nicht erkennbarer Reihenfolge 
der Kandidaten, sind ungültig. In 
nerhalb zwei Wochen hat die Ein¬ 
heitsgewerkschaft die Kandidaten- 
. listen zusammenzustellen und dem 
Wahlvorstand zurückzugeben, der 
sie zur Einsichtnahme aufzulegen 
hat. • ' 
Die Durchführung der Wahl: 
Wie schon oben erwähnt, hat der 
Arbeitgeber für die Gestellung des 
Wahl raumes, der Zellen usw. Sorg« 
zu tragen. - - ..‘ 
Die Wahl seihst erfolgt dergestalt, 
nenen Wahlberechtigten aufzufor¬ 
dern, innerhalb der im Wahlaus- 
schreiben festgesetzten Zeit Vor¬ 
schläge für die Kandidatenliste ein¬ 
zureichen. Ferner muß der Wahl¬ 
vorstand die Wählerliste aufstellen, 
wobei jeder Arbeitnehmer hinsicht¬ 
lich seiner Wahlberechtigung zu 
prüfen ist. Aus den Wahlberechtig¬ 
ten der tdrei Arbeitnehmergruppet) 
hach Familien- und Vornamen, so- von Stimmzetteln aus- 
wie Beruf und Wohnort bezeichnen, gehändigt werden, worüber in. der 
Jeder Wahlvorschlag muß von min- V Wählerliste em Vermerk zu machen 
bestens zwei Wahlberechtigten un-; ist-, Wähler begibt sich soda 
'terzeichnet sein. Hat ein Wahlbe- in ^ie Wahlzelle. Ist nur eine Li 
sein. 
rechligter mehrere Wahlvorschläge 
unterschrieben, so‘wird sein Name 
nur auf einem Vorschlag gezählt, 
und zwar auf demjenigen, der zu- 
aufgestellt, das wird stets' dort der 
Fall sein, wo die Einheitsgewerk¬ 
schaft alleiniger Träger der gewerk¬ 
schaftlichen Idee ist, • so 'hat der 
Wähler diejenigen Kandidaten ' za 
. - — . erst eingereicht wurde, auf den ül>- . . . . .... „ 
hat er dann je einen Wahlkörper zu rlgen wird Sein Name: gestrichen, streichen, die er nicht , zu wählen 
bilden, (Arbeiter — Angestellte — Bei gleichzeitig "eingehenden Wahl- wünscht. Es ist, dies die direkte 
_ — Beamte), .von denen jeder entspre- ;Vorschlägen muß der Unterzeichner Wahl einer Person. Sind dagegen 
•ammlung wählt die wahlberechtigte chend seinem Zahienverhaltnis die innerhalb von zwei Tagen bestim- ■ mehrere Listen aufgestellt, ko kann 
1 * ... __ Pitt# ; k Vrstw , - -T ^ %. . . ** _ . rJön WflVllfir nilf THl* AlflA fli#S6r 
Arbeitnehmerschaft aus ihrer Mitte auf entfallende Zahl von Be-, 
durch einfache Stimmenmehrheit' triebsratsmitgliedern zu wählen hat. 
einen' aus drei wählbaren Arbeit¬ 
nehmer bestehenden Wahlvorstand, 
von denen einer zum Vorsitzenden 
gewählt wird. In diesem’ Wahlvor- 
ßtand müssen die drei Arbeitneh- 
mergruppen — Arbeiter, Angestellte 
In getrennter Wahl wählen die Ar¬ 
beiter die auf sie entfallende Zahl 
von Arbeitervertretern, die Ange¬ 
stellten die AngestelltenVertreter, 
die Beamten die Beamtenvertreter, 
Die Bildung mehrerer Wahlkörper 
men, welche Unterschrift zu gelten 
hat. • ' •• • 
Auf Grund dieser Vorschläge stellt, 
die Einheitsgewerkschaft die Kandi¬ 
datenliste 'auf, wobei -eie zu prüfen 
hat, ob die vorgeschlagenen Kandi-.' 
sich der Wähler nur für eine dieser 
Liste entscheiden; hier liegt eine 
reine Listenwahl vor. Streichungen 
machen in diesem Falle die Stimme 
ungültig. ‘ • '' i- -. , • •- r’ ■< 
Der Wähler hat dann den Stimm¬ 
daten überhaupt wählbar sind. Die zettel in'den Wählumschl^g zu le- 
Kandidaten sind in der Reihenfolge- gen und begibt sich zum.Wahlvor- 
und Beamte — »ofern vorhanden,', unterbleibt, wenn die einzelnen Ar- der für sie abgegebenen Vorschlags- sitzenden, der festzustellen hat, 
vertreten sein "r* ■ hpitnpVirYipriinmhA in crptrprmtpn nnH ütimmpn auf . di** * leiste zu setzen.« der Wähler nur einen Umschlag W" 
beitnehmergruppe in getrennten und stimmen auf die Liste zu setzen,' der Wähler nur; einen Umschlag
	        

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