Die Franzosen in Saarbrücken und den deutschen Reichslanden im Saargau und Westrich

Bibliographic data

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Description

Persistent identifier:
415122503
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-2855
Title:
Die Franzosen in Saarbrücken und den deutschen Reichslanden im Saargau und Westrich
Sub title:
(1792 - 94); in Briefen von einem Augenzeugen
Author:
Horstmann, Philipp Bernhard
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Klingebeil Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Structure type:
Monograph
Collection:
Saarlandica
Year of publication:
1890
Number of pages:
VI, 292 S.
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
316

Description

Title:
Fünfter Brief
Structure type:
Chapter
Collection:
Saarlandica
Digitised pages:
3

Table of contents

Table of contents

  • Die Franzosen in Saarbrücken und den deutschen Reichslanden im Saargau und Westrich
  • Einband
  • Deckblatt
  • Title page
  • Vorbemerkungen
  • Vorrede
  • Erster Brief
  • Zweiter Brief
  • Dritter Brief
  • Vierter Brief
  • Fünfter Brief
  • Sechster Brief
  • Siebenter Brief
  • Achter Brief
  • Neunter Brief
  • Zehenter Brief
  • Elfter Brief
  • Zwölfter Brief
  • Dreizehenter Brief
  • Vierzehnter Brief
  • Fünfzehnter Brief
  • Sechszehenter Brief
  • Siebenzehenter Brief
  • Achtzehenter Brief
  • Neunzehenter Brief
  • Zwanzigster Brief
  • Ein und zwanzigster Brief
  • Zwei und zwanzister Brief
  • Drei und zwanzigster Brief
  • Vier und zwanzigster Brief
  • Fünf und zwanzigster Brief
  • Sechs und zwanzigster Brief
  • Sieben und zwanzigster Brief
  • Acht und zwanzigster Brief
  • Neun und zwanzigster Brief
  • Beilagen
  • Vorrede
  • Erster Brief
  • Zweiter Brief
  • Dritter Brief
  • Vierter Brief
  • Fünfter Brief
  • Sechster Brief
  • Siebenter Brief
  • Achter Brief
  • Neunter Brief
  • Zehenter Brief
  • Elfter Brief
  • Zwölfter Brief
  • Dreizehenter Brief
  • Vierzehenter Brief
  • Funfzehenter Brief
  • Beilagen
  • Druckfehler-Verzeichnis
  • Einband

Full text

20 
die genannt, zur Einquartierung hierher. Mehrere Bataillons Linien¬ 
truppen und Volontairs wurden auf die Dörfer verlegt. 
Bis jetzt haben sich unsere Gäste noch leidlich betragen, und 
wenn sie Essen und Trinken, besonders aber einen warmen Ofen 
haben um ihre erfrornen Gebeine wieder zu erwärmen, kann man 
wohl mit ihnen zurecht kommen. 
Daß gar keine Unordnungen vorfallen sollten, ist von einem 
Raubcorps, wie die Légion de la Moselle ist, die aus zusammen¬ 
gelaufenem Volk, sowohl an Offiziers als Gemeinen und Deser¬ 
teurs besteht, die allesamt keine Subordination kennen, nicht wohl 
zu erwarten; ob es sich in der Folge nicht noch verschlimmern 
wird, muß die Zeit lehren. Jetzt da sie noch von dem Trierischen 
Raub zehren, wovon sie uns zu unserer geringen Erbauung sehr 
viel erzählen, schränken sie ihre Raubgierde auf den Speck und die 
Schinken der Bauern und ihre Gänse, Enten und Hühner ein. 
Aber wirklich müßten die Leute aus Hang zur Dieberei oder aus 
Wollust stehlen, wenn sie solches hier thun wollten. 
Der Fürst, welcher den Tag vor der Ankunft der Truppen, 
um sich dem Getümmel zu entziehen, sein Lustschloß zu Neunkirchen 
wieder bezogen hat, traf die Verfügung, daß nicht nur ein Theil 
der kommandirenden Offiziers in seinem Schloß einquartiert wurde, 
sondern er läßt auch diese gewöhnlich, und alle höheren Offiziers 
öfters speisen und tränken, sogar die Commandeurs der auf den 
Dörfern liegenden Detachements werden auf feine Kosten mit Wild- 
pret und Fleisch versehen. Dafür aber sind auch Sauvegardes auf 
seine Lusthäuser gelegt worden. 
Nicht weniger thun die Einwohner der Städte. Die meisten 
Offiziers und Soldaten essen und trinken mit ihren bemittelten 
Wirthen und verkaufen ihr Fleisch und Brod und übrigen Lebens¬ 
mittel. Diejenigen, welche bei Armen wohnen, genießen wenigstens 
Zugemüse und andere Kleinigkeiten umsonst. Dagegen haben wir 
auch die Ehre für gute Patrioten gehalten und gerühmt zu werden. 
Eine Ehre, wonach wir im Vertrauen gesagt gar nicht lüstern 
sind, die wir aber dennoch nicht verbitten dürfen, und die wir, 
wie der vernünftige Theil ahnet, einst theuer bezahlen werden. 
Denn unser großmüthiges oder furchtsames Betragen gegen unsere
        

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