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Denkschrift der III. Lehrerkammer für das Saargebiet ([1])

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Denkschrift der III. Lehrerkammer für das Saargebiet ([1])

Multivolume work

Persistent identifier:
1919551271
Title:
Die französischen Domanialschulen im Saargebiet
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Saarbrücker Dr. und Verl.
Document type:
Multivolume work
Collection:
Education
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger

Volume

Persistent identifier:
1919551328
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-698337
Title:
Denkschrift der III. Lehrerkammer für das Saargebiet
Shelfmark:
64-5738:1
Volume count:
[1]
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Saarbrücker Dr. und Verl.
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Volume
Collection:
Education
Year of publication:
1929
Number of pages:
219 S.
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
230

Chapter

Title:
Zweiter Teil.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Digitised pages:
181

Chapter

Title:
Quellenmäßige Belegstücke von 1 bis 129.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Digitised pages:
179

Contents

Table of contents

  • Die französischen Domanialschulen im Saargebiet
  • Denkschrift der III. Lehrerkammer für das Saargebiet ([1])
  • Cover
  • Title page
  • Introduction
  • Contents
  • Erster Teil.
  • Zweiter Teil.
  • Quellenmäßige Belegstücke von 1 bis 129.
  • Stichwort-Verzeichnis.
  • Cover

Full text

15. Gutachten über die Rechtsmäßigkeit der französischen Domanialschulen, 
wie sie gegenwärtig im Saarbecken unterhalten werden. 
Erstattet von Edwin M. Borchard,L.L. B,, Ph. D., 
-rofessor für Völkerrecht an der Yale University (Vereinigte Staaten von 
Amerika). 
ich bın gebeten worden, mich gutachtlich über folgende Fragen zu 
außern: 
1. Hat der französische Staat nach dem Vertrag von Versailles das Recht, 
durch seine Grubenverwaltung die sogenannten Domanialschulen für die 
Kınder von Bergleuten und Arbeitern, die nicht die französische oder eine 
andere nicht deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, zu errichten? 
2. Ist die französische Grubenverwaltung nach dem Vertrag von Ver- 
sailles berechtigt, Schulen zu errichten, in denen Deutsch die Unterrichts- 
sprache ist? 
3. Ist die Regierungskommission des Saargebietes auf Grund der im 
Saargebiet geltenden Gesetzgebung berechtigt, Verordnungen zu erlassen, 
die den Kindern deutscher Bergleute oder anderen deutschen Kindern ge- 
statten, ihrer gesetzlichen Schulpflicht durch Besuch der französischen 
Schulen Genüge zu leisten oder allgemein die deutschen öffentlichen Schulen 
zu verlassen und in die französischen Schulen einzutreten? 
Die Antwort auf diese Fragen erfordert eine Darlegung der Bestim- 
nungen des Vertrages von Versailles über das Saarbecken. 
Nach diesem Vertrag (Artikel 45) hat Deutschland an Frankreich „die 
Kohlengruben im Saarbecken, wie es in Artikel 48 abgegrenzt ist“, abge- 
treten; ferner sind „zur Sicherstellung der Rechte und der Wohlfahrt der 
Bevölkerung und um Frankreich volle Freiheit bei der Ausbeutung der 
Gruben zu verbürgen‘“, die Bestimmungen der Kapitel ] und 2 der Anlage 
zu Abschnitt 4 (Artikel 45—50) besonders angenommen worden. Kapitel 1 
der Anlage enthält eingehende Bestimmungen über die Abtretung der 
Kohlengruben und ihre Ausbeutung durch den französischen Staat ein- 
schließlich „der Nebenanlagen dieser Gruben‘, wovon insbesondere erwähnt 
werden (Artikel 3) „deren Einrichtungen und das Gerät zur Gewinnung über 
und unter Tage..... das Fördergerät; die Werkstätten, Verkehrswege, 
elektrische Leitungen ..... Gebäude wie Verwaltungsräume, Wohnungen 
von Direktoren, Angestellten und Arbeitern, Schulen, Krankenhäuser und 
Polikliniken und überhaupt alles, was die Eigentümer der Gruben oder die- 
jenigen, die sie betreiben, zur Ausbeutung der Gruben und ihrer Neben- 
anlagen in Besitz oder Nutzung haben“, 
Nach Artikel 14 der Anlage „kann der französische Staat jederzeit die 
Nebenanlagen der Gruben, Volksschulen oder technische Schulen für das 
Personal und die Kinder des Personals gründen und unterhalten und darin 
den Unterricht in französischer Sprache nach einem von ihm festgesetzten 
Lehrplan durch die von ihm auserwählten Lehrer erteilen lassen. Kapitel 2 
der Anlage behandelt die Regierung des Saarbeckens, die einer Regierungs- 
kommission von 5 Mitgliedern anvertraut worden ist, die vom Rat des 
Völkerbundes ernannt werden. Die Pflichten der Regierungskommission 
sind im einzelnen aufgeführt. Nach Artikel 23 „bleiken die Gesetze und 
Verordnungen, die am 11. November 1918 im Saarbeckengebiet in Kraft 
waren, in Kraft (abgesehen von den mit Rücksicht auf den Kriegszustand 
retroffenen Bestimmungen)“, aber, „wenn aus allyemeinen Gründen oder 
um diese Gesetze oder Verordnungen mit den Bestimmungen des gegen- 
wärtigen Vertrages in Einklang zu bringen, Aenderungen nötiy werden 
sollten, so werden diese durch die Regierungskommission nach Aeußerungen 
der gewählten Vertreter der Bevölkerung beschlossen und eingeführt, wobei 
über die Form der Einholung der Aecußerung die Regierungskommission 
entscheidet“. Nach Artikel 27 sollen die Bewohner ihre gegenwärtige Staats- 
angehörigkeit behalten, obgleich nach Artikel 12 des Kapitels I „die Ein- 
führung solcher Arbeiter, die nicht aus dem Saarbecken stammen, und ihre 
Verwendung in den Gruben keiner Beschränkung unterliegen soll“. Nach 
Artikel 28 sollen die Bewohner „ihre örtlichen Vertretungen, ihre religiösen 
Freiheiten, ihre Schulen und ihre Sprache behalten“
	        

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Denkschrift Der III. Lehrerkammer Für Das Saargebiet. Saarbrücken: Saarbrücker Dr. und Verl., 1929. Print.
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