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Der Saar-Freund (4.1923)

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Bibliographic data

fullscreen: Der Saar-Freund (4.1923)

Newspaper

Persistent identifier:
1902516699
Title:
Der Saar-Freund
Sub title:
Nachrichten aus dem abgetrennten Saar- und Pfalzgebiet : Mitteilungsblatt des Bundes der Saar-Vereine
Place of publication:
Berlin
Publisher:
[Verlag nicht ermittelbar]
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Newspaper
Collection:
History
Periodicals
Erscheinungsverlauf:
- 1935
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek

Volume

Persistent identifier:
1902516699_1923
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-693786
Title:
Der Saar-Freund
Volume count:
4.1923
Publisher:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Volume
Collection:
History
Year of publication:
1923
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
284

Issue

Title:
Ausgabe vom Donnerstag, 1. Februar 1923
Volume count:
3
Document type:
Newspaper
Structure type:
Issue
Year of publication:
1923-02-01
Digitised pages:
12

Contents

Table of contents

  • Der Saar-Freund
  • Der Saar-Freund (4.1923)
  • Ausgabe vom Montag, 1. Januar 1923 (1)
  • Ausgabe vom Montag, 15. Januar 1923 (2)
  • Ausgabe vom Donnerstag, 1. Februar 1923 (3)
  • Ausgabe vom Donnerstag, 15. Februar 1923 (4)
  • Ausgabe vom Donnerstag, 1. März 1923 (5)
  • Ausgabe vom Donnerstag, 15. März 1923 (6)
  • Ausgabe vom Sonntag, 15. April 1923 (8)
  • Ausgabe vom Dienstag, 1. Mai 1923 (9)
  • Ausgabe vom Dienstag, 15. Mai 1923 (10)
  • Ausgabe vom Freitag, 1. Juni 1923 (11)
  • Ausgabe vom Sonntag, 1. Juli 1923 (13)
  • Ausgabe vom Sonntag, 15. Juli 1923 (14)
  • Ausgabe vom Mittwoch, 1. August 1923 (15)
  • Ausgabe vom Mittwoch, 15. August 1923 (16)
  • Ausgabe vom Samstag, 1. September 1923 (17)
  • Ausgabe vom Samstag, 15. September 1923 (18)
  • Ausgabe vom Montag, 15. Oktober 1923 (20)
  • Ausgabe vom Donnerstag, 8. November 1923 (21)
  • Ausgabe vom Samstag, 1. Dezember 1923 (22)
  • Ausgabe vom Dienstag, 25. Dezember 1923 (23)

Full text

— 
— 7 
— 
αι 
— ⸗ 
*8 
Maeror 
Nummer 3 
4. Jahrgang 
Erscheint zunuchst monatlich zweimal, am 1. und 15. Sestellungen nur durch die zuständigen Postanstalten Postzeitungs⸗ 
preisliste Seite 2600) erbeten. In Sonderfällen erfolat die Zusendung durch die Geschäftssteile Saar-verein, 
Berlin Sw. 11, öniggrätzer Straße o4, Fernspreche Anschluß: Amt Lützow 3249. — Sezugspreis vierteljährlich 
Mek. 100.-, Preis der Einzelnummer Mk. 20. —2. Alle Zahlungen auf postscheckkonto Berlin nW.7, Ur. 66536 erbeten. 
Berlin 
1. Februar 1923 
Nach dem 8. 
een die Schule. 
Posselt 
Aufmerksamen Beobachtern der Verhältnisse an der Saar 
war es seit langem klar, daß die Frankenpolitik der Saarregierung 
einen gewissen Abschluß erreicht hat. Sie hat der französischen 
Währung ein Verbreitungsgebiet geschaffen — mit Druck, mit 
Versprechungen und mit Diktatverordnungen —, das nach den 
Auslegungskünsten der Saarregierung eine Einschränkung nicht 
mehr erfahren darf. Somit wurde dem französischen Franken eine 
dominierende Stellung im Saargebiet geschaffen. Der Zeitpunkt 
der allgemeinen Einführung des Franken richtet sich jetzt nach den 
politischen Zweckmäßigkeiten, wie sie in Paris festgesetzt werden. 
Aber schon während des heftigsten Frankenkampfes bereitete 
die Saarregierung das neue Kampffeld vor. Es betrifft die 
Schule. Trotz aller entgegenstehenden gesetzlichen Klarheit, trotz 
aller natürlichen Folgerungen und trotz aller entgegenstehenden 
Selbstverständlichkeiten hat die Saarregierung auf dem Gebiete der 
Schule alle die Möglichkeiten geprüft und planmäßig entwickelt, 
die sich für die Schwächung des Deutschtums an der Saar eignen. 
Die Art, wie hier — allein erfüllt von dem Interesse, das Frank— 
reich für diese Frage hatte — klare Rechtsbestimmungen beiseite 
geschoben wurden, zeugt von einer strupellosen Annektions— 
methode, von der man nur das eine nicht versteht, daß sie näm— 
lich im Namen des Völkerbundes angewandt wird und gewagt 
werden darf. 
Es ist mehrfach darauf hingewiesen worden, daß der 8 28 des 
Saarstatuts ausdrücklich den Bestand der deutschen Schule und 
Sprache im Saargebiet sichert — ohne Einschränkung, ohne Ver— 
klausulierung. Um zu ihrem und damit zum Ziele Frankreichs 
zu gelangen, ließ die Saarregierung diesen 8 28 vollständig außer 
Betracht. Sie stützt ihre Maßnahmen daher auf den 8 14, der 
von den technischen und Volksschulen für das 
Personal und die Kinder des Personals der 
Saargruben handelt. Dieser Paragraph kann nicht ge— 
trennt werden von dem 8 12 des gleichen Abschnitts, der die 
Möglichkeit der Heranziehung ausländischer, d. h. 
französischer Bergleute vorsieht. Niemand kann daher 
die Bestimmungen des 8 14 anders auffassen, als daß die 
dechnischen und Volksschulen, die als Rebenanlagen der Gruben 
zu errichten der französische Staat das Recht erhält, für dieses 
französische Personal vorgesehen waren. Dieses Recht 
mußte besonders festgelegt werden, weil sonst die Errichtung von 
französischen Schulen gegen die in Geltung gebliebenen deutschen 
Gesetze verstoßen haben würde. 
Was tat also die Saarregierung? Sie erließ im Juli 1920 
in aller Heimlichkeit eine Verordnung, in der sie die Schulbehörde 
ermächtigte, allen Eltern, die darum nachsuchen, die Erlaubnis zu 
erteilen, ihre Kinder in die französischen Schulen zu schicken, 
auch wenn die Eltern nicht zum Perfsonal der 
Gruüben gehören. Kein Mensch erfuhr von dieser Ver— 
ordnung etwas, am wenigsten die gewählten Vertreter der Be— 
völkerung, die zu hören die Saarregierung verpflichtet gewesen 
wäre. Von dieser Verordnung drang erst etwas an die Oeffent— 
lichkeit, als es schon beinahe zu spät war. Nachträglich erfährt 
man nun auch, daß diese Verordnung auch eine Vorgeschichte hat 
In der Zeitschrift „Kulturleben an der Saar“ wird mitgeteilt 
, — —. 0 —7 4690 
Unterrichtsabteilung, an deren Spitze damals noch Ober— 
regierungsrat Marx stand, zuging. In der Antwort der Schul— 
abteilung, die am 9. Juli gegeben wurde, heißt es u. a.: 
„.. . Da der Vertrag ausdrücklich hervorhebt, daß die 
Schulen nur für das Bergwertspersonal und seine Kinder be— 
stimmt sind, bleiben für die übrige deutäöche 
Bevölkerung unseres Erachtens die bisher 
geltenden Gesetze in Kraft. Nach diesen Ge— 
etßen donnen deutsche Kunder nur ihe u 
pflicht in deutschen Schulen genügen. Ausnahmen 
werden nur in seltenen Fällen gestattet. In erster Linie wurde 
zudem stets geprüft, ob die gewählte Schule als Ersatz für die 
deutsche Schule gelten konnte. Diese Voraussekungen treifen 
im vorliegenden Falle nicht zu. 
Es ist zuzugeben, daß es im Grenzgebiet den Eltern er— 
wünscht sein kann, ihre Kinder zweisprachig auszubilden. Die 
Kenntnisse der französischen Sprache aber können die Kinder 
sich auch dann aneignen, wenn sie zum Besuch der französischen 
Schulstunden Teilurlaub erhalten. Dieser Teilurlaub könnte 
weitherzig gewährt werden. Als Ersatz für die Volks— 
schule können die Bergwerksschulen nicht 
gelten, da sie die Ziele der deutschen Volks— 
schule nicht erreichen können und auch nicht zu 
ezrreichen beabsichtigen. Eine völlige Beurlaubung 
»cutscher Kinder zum Besuche der Bergwerksschulen ist deshalb 
unseres Erachtens nicht angängig, weil die Eltern nicht zum 
Personal der Minen gehören. Wir kommen deshalb nochmals 
auf unseren Vorschlag zurück, Kinder solcher Eltern, welche die 
französische Staatsangehörigkeit bereits nachgesucht haben, den 
Besuch der Schule zu gestatten, auch wenn die Eltern nicht zum 
Personal der Bergwerke gehören, den übrigen deutschen Kindern 
den Besuch der Bergwerksschule aber nur insoweit zuzugestehen, 
als sie dort französischen Sprachunterricht genießen können. 
Im übrigen beziehen wir uns auf die Staatsministerial— 
instruktion betr. die Beaufsichtigung der Privatschulen vom 
31. 12. 1839, die heute noch voll in Geltung ist. Der französische 
Staat tritt im Saargebiet als Privatunternehmer auf. Seine 
Schulen sind Privatschulen und unterstehen als solche der Aui— 
siicht der Regierungskommission bzw. der Abteilung für Kultus 
und Schulwesen. . ..“ 
Wenngleich Oberregierungsrat Marx damals die Rechtslage 
zweifellos richtig wiedergab, so irrte er dennoch, wenn er zugab, 
daß die Bestimmungen des 8 14 die Deutung zuließe, als ob mit 
dem Personal der Gruben die Bergbeamten und Berg— 
leutesschlechthin gemeint sein sollten, während, wie wir 
aben ausführten, tatsächlich nur das herangezogene 
zranzösische Personal damit gemeint sein konnte— 
Denn logische und sachliche Folgerungen lassen sich nicht deuten. 
ie sind gegeben. Aber trotz dieser immerhin nicht ganz ena
	        

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Der Saar-Freund. Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek, 1923. Print.
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