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Was muß man vom Vaterländischen Hilfsdienst-Gesetz wissen?

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Bibliographic data

fullscreen: Was muß man vom Vaterländischen Hilfsdienst-Gesetz wissen?

Monograph

Persistent identifier:
1891394444
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-692742
Title:
Was muß man vom Vaterländischen Hilfsdienst-Gesetz wissen?
Sub title:
eine praktische Anleitung für alle Hilfsdienstpflichtigen in wichtigen Fragen über die Anwendung des Gesetzes, nach amtlichem Material bearb.
Shelfmark:
Min 64-291
Author:
Eckler, Otto
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Hofer
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Monograph
Collection:
History
Law
Year of publication:
1917
Number of pages:
32, 7 S.
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
44

Chapter

Title:
Wichtiges vom Abkehrschein.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Digitised pages:
4

Contents

Table of contents

  • Was muß man vom Vaterländischen Hilfsdienst-Gesetz wissen?
  • Cover
  • Title page
  • Contents
  • Introduction
  • Wer ist hilfsdienstpflichtig?
  • Von der Meldepflicht der Hilfsdienstpflichtigen.
  • Von der Rechtsstellung der Hilfsdienstpflichtigen.
  • Die Einwirkung der Hilfsdienstpflicht auf bestehende Dienst- und Anstellungsverträge.
  • Die Ausschüsse bei den Kriegsamtsstellen und ihre Zuständigkeit.
  • Welche Betriebe und Berufe gelten als kriegswichtig?
  • Welche Betriebe und Berufe können weiterhin als kriegswichtig festgestellt werden und wie erfolgt diese Feststellung?
  • Richtlinien für die Heranziehung zum Hilfsdienst.
  • Die Heranziehung zum vaterländischen Hilfsdienst.
  • In welchen Fällen kann gegen die Heranziehung zum Hilfsdienst Vorstellung erhoben werden ?
  • Wichtiges vom Abkehrschein.
  • Das Verhältnis des Hilfsdienstpflichtigen zu den sozialen Versicherungsgesetzen.
  • Die Stillegung und Zusammenlegung von Betrieben.
  • Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst.
  • Nachtrag zum Hilfsdienstgesetz.
  • Cover

Full text

aus, der an die Stelle des von dem Arbeitgeber 
verweigerten Abkehrscheines tritt. Dieser Ersatzabkehr— 
schein ermächtigt den Hilfsdienstpflichtigen, sich eine 
andere Arbeitsstelle zu suchen, aber nur in einem 
kriegswichtigen Betriebe. Verneint auf eine solche Be— 
schwerde der Schlichtungsausschuß die Frage, daß ein hin— 
reichender Grund zum Wechsel der Arbeitsstelle vorliegt, 
dann soll der Hilfsdienstpflichtige an der alten Arbeits— 
stelle verbleiben, denn das Gesetz will ja auch den 
unnötigen Arbeitswechsel und den damit verbundenen 
Verlust an Arbeitsleistung innerhalb der kriegswichtigen 
Betriebe vermeiden. Hier ist aber zu unterscheiden, ob der 
Hilfsdienstpflichtige aufgrund freiwilliger Meldung sowie 
aufgrund der Aufforderung zum Hilfsdienst in den 
Betrieb eingetreten ist oder ob er ihm aufgrund des 87 
Abs. 3 des Hilfsdienstgesetzes überwiesen worden ist. 
Verläßt der Hilfsdienstpflichtige in den ersten beiden 
Fällen ohne Abkehrschein die Arbeitsstelle, so wird er an 
sich dafür schon dadurch bestraft, daß er auf mindestens 
zwei Wochen keine andere Arbeitsstelle antreten kann, 
sodaß ihm für diese Zeit jede Verdienstmöglichkeit 
entgeht; auch kann ihm die Ueberweisung zum Hilfsdienst 
mit ihren einschränkenden Folgen bevorstehen. War aber der 
Hilfsdienstpflichtige aufgrund des eben genannten 87 Abs. 3 
dem Betriebe überwiesen, so macht er sich im Falle des 
Verlassens des Betriebes gegen den Willen des Arbeit— 
gebers nach 8 18 des Gesetzes strafbar. Nur wenn ihm 
nach Lage des Falles eine Fortsetzung der Arbeit in dem 
betr. Betriebe nicht zugemutet werden kann, tritt die 
Strafandrohung außer Kraft. In welchen Fällen dem 
Hilfsdienstpflichtigen eine Fortsetzung der Arbeit nicht 
zugemutet werden kann, wird nach den Bestimmungen 
des B. G.B. über den Dienstvertrag, des Handels— 
Gesetzbuches und der Gewerbeordnung betr. die sofortige 
Auflösung von Dienst- und Angestelltenverträgen ohne 
Kündigung zu beurteilen sein. Der Hilfsdienstpflichtige 
muß äber hierüber den Vorsitzenden des Schlichtungs— 
ausschusses anrufen, er kann also diese Frage nicht etwa 
selbst entscheiden. 
Das Verhältnis der hilfsdienstpflichtigen zu den 
sozialen Versicherungsgesetzen. 
Arbeiter und Angestellte, die im Hilfsdienst tätig sind, 
interliegen der Reichsversicherung im allgemeinen in der—
	        

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Eckler, Otto. Was Muß Man Vom Vaterländischen Hilfsdienst-Gesetz Wissen? Saarbrücken: Hofer, 1917. Print.
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