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Der Bergmannsfreund (18.1888)

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Bibliographic data

fullscreen: Der Bergmannsfreund (18.1888)

Newspaper

Persistent identifier:
1879988488
Title:
Der Bergmannsfreund
Sub title:
Zeitung zur Unterhaltung und Belehrung für Bergleute
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Saardruck
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Newspaper
Collection:
Periodicals
Mining
Year of publication:
1919
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek

Volume

Persistent identifier:
1879988488_1888
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-691050
Title:
Der Bergmannsfreund
Volume count:
18.1888
Publisher:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Volume
Collection:
Periodicals
Year of publication:
1888
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
221

Issue

Title:
Ausgabe vom Freitag, den 14. Dezember 1888
Volume count:
50
Document type:
Newspaper
Structure type:
Issue
Year of publication:
1888-12-14
Digitised pages:
4

Contents

Table of contents

  • Der Bergmannsfreund
  • Der Bergmannsfreund (18.1888)
  • Titelblatt vom Freitag, den 06. Januar 1888
  • Inhaltsverzeichnis vom Freitag, den 06. Januar 1888
  • Ausgabe vom Freitag, den 06. Januar 1888 (1)
  • Ausgabe vom Donnerstag, den 12. Januar 1888 (2)
  • Ausgabe vom Freitag, den 20. Januar 1888 (3)
  • Ausgabe vom Freitag, den 27. Januar 1888 (4)
  • Ausgabe vom Freitag, den 03. Februar 1888 (5)
  • Ausgabe vom Freitag, den 10. Februar 1888 (6)
  • Ausgabe vom Freitag, den 17. Februar 1888 (7)
  • Ausgabe vom Freitag, den 24. Februar 1888 (8)
  • Ausgabe vom Freitag, den 02. März 1888 (9)
  • Ausgabe vom Freitag, den 09. März 1888 (10)
  • Ausgabe vom Freitag, den 16. März 1888 (11)
  • Ausgabe vom Freitag, den 23. März 1888 (12)
  • Ausgabe vom Freitag, den 30. März 1888 (13)
  • Ausgabe vom Freitag, den 06. April 1888 (14)
  • Ausgabe vom Freitag, den 13. April 1888 (15)
  • Ausgabe vom Freitag, den 20. April 1888 (16)
  • Ausgabe vom Freitag, den 27. April 1888 (17)
  • Ausgabe vom Freitag, den 04. Mai 1888 (18)
  • Ausgabe vom Freitag, den 11. Mai 1888 (19)
  • Ausgabe vom Freitag, den 18. Mai 1888 (20)
  • Ausgabe vom Freitag, den 25. Mai 1888 (21)
  • Ausgabe vom Samstag, den 02. Juni 1888 (22)
  • Ausgabe vom Samstag, den 09. Juni 1888 (23)
  • Ausgabe vom Samstag, den 16. Juni 1888 (24)
  • Ausgabe vom Freitag, den 22. Juni 1888 (25)
  • Ausgabe vom Freitag, den 29. Juni 1888 (26)
  • Ausgabe vom Freitag, den 06. Juli 1888 (27)
  • Ausgabe vom Freitag, den 13. Juli 1888 (28)
  • Ausgabe vom Freitag, den 20. Juli 1888 (29)
  • Ausgabe vom Freitag, den 27. Juli 1888 (30)
  • Ausgabe vom Freitag, den 03. August 1888 (31)
  • Ausgabe vom Freitag, den 10. August 1888 (32)
  • Ausgabe vom Freitag, den 17. August 1888 (33)
  • Ausgabe vom Freitag, den 24. August 1888 (34)
  • Ausgabe vom Freitag, den 31. August 1888 (35)
  • Ausgabe vom Freitag, den 07. September 1888 (36)
  • Ausgabe vom Freitag, den 14. September 1888 (37)
  • Ausgabe vom Freitag, den 21. September 1888 (38)
  • Ausgabe vom Freitag, den 28. September 1888 (39)
  • Ausgabe vom Freitag, den 05. Oktober 1888 (40)
  • Ausgabe vom Freitag, den 12. Oktober 1888 (41)
  • Ausgabe vom Freitag, den 19. Oktober 1888 (42)
  • Ausgabe vom Freitag, den 26. Oktober 1888 (43)
  • Ausgabe vom Freitag, den 02. November 1888 (44)
  • Ausgabe vom Freitag, den 09. November 1888 (45)
  • Ausgabe vom Freitag, den 16. November 1888 (46)
  • Ausgabe vom Freitag, den 23. November 1888 (47)
  • Ausgabe vom Freitag, den 30. November 1888 (48)
  • Ausgabe vom Freitag, den 07. Dezember 1888 (49)
  • Ausgabe vom Freitag, den 14. Dezember 1888 (50)
  • Ausgabe vom Freitag, den 21. Dezember 1888 (51)
  • Ausgabe vom Freitag, den 28. Dezember 1888 (52)

Full text

XVIII. Jahrgaug. 
NXNr. 50. 
Saarbrücken, 
den 14. Dezember 1888. 
H gmanng Iu 
2 
—8* 
4 
Wochenblatt zur Unterhaltung und Belehrung für Vergleute. 
—— —— —EBD 
Erscheint jeden Freitag. Bestellungen nehmen die Erpedition in Saarbrücken, alle Postanstalten, sowie auf den hiestgen Gruben und 
den benachbarten Ortschaften die besonderen Boten entgegen. 
Preis für das Vierteljahr bei der Expedition 80 Mpfg., durch die Postanstalten oder durch die besondern Boten bezogen 40 Mpfg. 
Der Abonnementspreis ist im Laufe des ersten Monats zu berichtigen. 
Amtliches. 
Anstelle des in Ruhestand tretenden Knappschaftsältesten 
Sebastien Waßmuth aus Völklingen ist der Bergmann 
Joseph Jaquemoth ebendaher gewählt und bestätigt worden. 
Die Schadensersagleistungen nach den Bestimmungen 
des Reichsunfallversicherungsgesetzes 
vom 6. Juli 1884. 
Am 1. Oktober d. J. sind drei Jahre verflossen, seit— 
dem das Unfallversicherungsgesetz in Kraft getreten ist. Die 
zahlreichen unbegründeten Beschwerden und Berufungen, 
welche seitens der Betheiligten gegen die Festsetzungen der 
Entschädigungen durch die Genossenschaftsorgane erhoben 
werden, beweisen, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes 
resp. deren Auslegung noch vielfach unbekannt geblieben 
sind oder mißverstanden werden. Es wird deshalb durch 
die nachfolgende kurze Darstellung bezweckt, die hiesige Ar— 
beiterbevölkerung, insbesondere den Saarbrücker Bergmanns- 
staud, darüber aufzuklären, welche Schadensersatzleistungen 
gegen die Folgen von Betriebsunfällen nach den Wohlthaten 
des Unfallversicherungsgesetzes gewährt werden. 
Zur Begründung eines Entschädigungsanspruches über⸗ 
hanpt ist es zunächst notwendig, daß sich der betreffende 
Unfall bei dem Betriebe ereignet hat, d. h. unmittelbar 
bei der Arbeit selbst oder mittelbar bei den zur Ausführung 
der berufsmäßigen Beschäftigung erforderlichen Handlungen. 
Hiernach ist jeder Unfall, welcher sich in der Grube selbst, 
in den Werkstätten oder auf den Betriebsanlagen ereignet, 
entschädigungspflichtig, während diejenigen Verletzungen, 
welche sich der Arbeiter auf dem Wege von und zur Arbeit 
außerhalb des Betriebsbannes zuzieht, nach wieder⸗ 
holten Rekursentscheidungen des Reichsversicherungsamtes 
keinen Anspruch auf die Vergünstigungen des Unfallver— 
sicherungsgesetzes begründen können. 
Ohne Einfluß auf die Verpflichtung zur Schadens⸗ 
ersatzleistung ist es, ob der Unfall durch höhere Gewalt, 
durch eigene oder durch eines anderen Fahrlässigkeit herbei— 
geführt worden ist; nur die eigene vorsätzliche Ver— 
anlassung eines solchen schließt für den Ver— 
letzten und seine Hinterbliebenen einen An— 
spruch auf Schadensersatz aus. 
Der ursächliche Zusammenhang zwischen einer Verletz⸗ 
ung und einem Betriebs-Unfalle muß von dem Verletzten 
nachgewiesen werden. Die Betroffenen werden daher im 
eigenen Interesse handeln, wenn sie alle bei der Arbeit er— 
tittenen Verletzungen, auch die scheinbar geringfügigsten 
sofort dem vorgesetzten Beamten melden. 
Da auch an sich unbedeutende Verletzungen häufig in 
ihren Folgen eine spätere Erwerbsverminderung veranlassen, 
so ist ein Zusammenhang zwischen derselben und dem Un— 
fall nach langer Zeit oft schwer festzustellen, und führen 
diese Fälle zu häufigen und leicht zu vermeidenden Prozessen 
vor dem Schiedsgericht und dem Reicheversicherungsamt. 
Füc die durch einen Betriebs-Unfall hervorgerufene 
Körperverletzung besteht der zu leistende Schadensersatz: 
a. in den Kosten des Heilverfahrens vom Beginn der 
oierzehnten Woche nach Eintritt des Unfalls, 
b. in einer dem Verletzten von demselben Zeitpunkte 
ab für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu gewährenden 
Rente. 
Die Entschädigungspflicht der Genossenschaft beginnt 
also erst mit der 14. Woche nach Eintritt des Unfalls, 
während für die ersten 13 Wochen die statutenmäßigen 
Leistungen des Saarbrücker Knappschaftsvereins für die 
Belegschaft der fiskalischen Gruben maßgebend sind. Außer— 
dem treten die erhöhten Krankengelder ein für die durch 
Unfall verletzten Personen vom Beginn der fünften Wocht 
bis nach Ablauf der dreizehnten Woche. 
Tie Knappschaftsberufsgenossenschoft hat den Knapp⸗ 
schaftsvereinen die Fürsorge für die Verletzten über den Be— 
ginn der 'vierzehnten Woche hinaus bis zur Beendigung 
des Heilverfahrens gegen Erstattung der Kosten überträgen. 
Es twitt also für die Verletzten weder in der ärztlichen Be— 
handlung noch in der die Entschädigungen auszahlenden 
Kkasse eine Aenderung bei Beginn der vierzehnten Woche ein. 
Bei der Berechnung der Rente ist dasjenige Arbeits- 
verdienst maßgebend, welches der Verletzte waͤhrend des 
letzten Jahres seiner Beschäftigung in dem Betriebe, in 
welchem sich der Unfall ereignete, bezogen hat, wobei der 
4Mik. pro Tag übersteigende Betrag nur mit zur An⸗ 
rechnung kommt. Ist der Arbeitsverdienst geringer als der 
ortsübliche Tagelohn für erwachsene gewöhnliche Tagearbeiter, 
so wird letzterer der Berechnung zu Grunde gelegt. 
Das Dienstalter des Verletzten bleibt also bei der 
Rentenfeststellung unberücksichtigt.
	        

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