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Der Bergmannsfreund (3.1873)

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Bibliographic data

fullscreen: Der Bergmannsfreund (3.1873)

Newspaper

Persistent identifier:
1879988488
Title:
Der Bergmannsfreund
Sub title:
Zeitung zur Unterhaltung und Belehrung für Bergleute
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Saardruck
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Newspaper
Collection:
Periodicals
Mining
Year of publication:
1919
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek

Volume

Persistent identifier:
1879988488_1873
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-690755
Title:
Der Bergmannsfreund
Volume count:
3.1873
Publisher:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Volume
Collection:
Periodicals
Year of publication:
1873
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
211

Issue

Title:
Ausgabe vom Freitag, den 31. Januar 1873
Volume count:
5
Document type:
Newspaper
Structure type:
Issue
Year of publication:
1873-01-31
Digitised pages:
4

Contents

Table of contents

  • Der Bergmannsfreund
  • Der Bergmannsfreund (3.1873)
  • Titelblatt vom Freitag, den 03. Januar 1873
  • Inhaltsverzeichnis vom Freitag, den 03. Januar 1873
  • Ausgabe vom Freitag, den 03. Januar 1873 (1)
  • Ausgabe vom Freitag, den 10. Januar 1873 (2)
  • Ausgabe vom Freitag, den 17. Januar 1873 (3)
  • Ausgabe vom Freitag, den 24. Januar 1873 (4)
  • Ausgabe vom Freitag, den 31. Januar 1873 (5)
  • Ausgabe vom Freitag, den 07. Februar 1873 (6)
  • Ausgabe vom Freitag, den 14. Februar 1873 (7)
  • Ausgabe vom Freitag, den 28. Februar 1873 (9)
  • Ausgabe vom Freitag, den 07. März 1873 (10)
  • Ausgabe vom Freitag, den 14. März 1873 (11)
  • Ausgabe vom Freitag, den 21. März 1873 (12)
  • Ausgabe vom Freitag, den 28. März 1873 (13)
  • Ausgabe vom Freitag, den 04. April 1873 (14)
  • Ausgabe vom Freitag, den 11. April 1873 (15)
  • Ausgabe vom Freitag, den 18. April 1873 (16)
  • Ausgabe vom Freitag, den 25. April 1873 (17)
  • Ausgabe vom Freitag, den 02. Mai 1873 (18)
  • Ausgabe vom Freitag, den 09. Mai 1873 (19)
  • Ausgabe vom Freitag, den 16. Mai 1873 (20)
  • Ausgabe vom Freitag, den 23. Mai 1873 (21)
  • Ausgabe vom Freitag, den 30. Mai 1873 (22)
  • Ausgabe vom Freitag, den 06. Juni 1873 (23)
  • Ausgabe vom Freitag, den 13. Juni 1873 (24)
  • Ausgabe vom Freitag, den 20. Juni 1873 (25)
  • Ausgabe vom Freitag, den 27. Juni 1873 (26)
  • Ausgabe vom Freitag, den 04. Juli 1873 (27)
  • Ausgabe vom Freitag, den 11. Juli 1873 (28)
  • Ausgabe vom Freitag, den 18. Juli 1873 (29)
  • Ausgabe vom Freitag, den 25. Juli 1873 (30)
  • Ausgabe vom Freitag, den 01. August 1873 (31)
  • Ausgabe vom Freitag, den 08. August 1873 (32)
  • Ausgabe vom Freitag, den 15. August 1873 (33)
  • Ausgabe vom Freitag, den 22. August 1873 (34)
  • Ausgabe vom Freitag, den 29. August 1873 (35)
  • Ausgabe vom Freitag, den 05. September 1873 (36)
  • Ausgabe vom Freitag, den 12. September 1873 (37)
  • Ausgabe vom Freitag, den 19. September 1873 (38)
  • Ausgabe vom Freitag, den 26. September 1873 (39)
  • Ausgabe vom Freitag, den 03. Oktober 1873 (40)
  • Ausgabe vom Freitag, den 10. Oktober 1873 (41)
  • Ausgabe vom Freitag, den 17. Oktober 1873 (42)
  • Ausgabe vom Freitag, den 24. Oktober 1873 (43)
  • Ausgabe vom Freitag, den 31. Oktober 1873 (44)
  • Ausgabe vom Freitag, den 07. November 1873 (45)
  • Ausgabe vom Freitag, den 14. November 1873 (46)
  • Ausgabe vom Freitag, den 21. November 1873 (47)
  • Ausgabe vom Freitag, den 28. November 1873 (48)
  • Ausgabe vom Freitag, den 05. Dezember 1873 (49)
  • Ausgabe vom Freitag, den 12. Dezember 1873 (50)
  • Ausgabe vom Freitag, den 19. Dezember 1873 (51)
  • Ausgabe vom Freitag, den 26. Dezember 1873 (52)

Full text

zum Erscheinen des Knappschaftsgesetzes vom 10. April 
1854, beziehungsweise bis zum Erlaß des auf Grund des— 
selben neu bearbeiteten Knappschafts-Statuts vom 3. Januar 
1857. Von diesem Zeitpunkte ab ist die Beitragsleistung 
eine gesetzlich geregelte. 
Das Gesetz verpflichtt den Werkseigenthümer, 
mindestens die Hälfte der von den Vereinsge— 
nossen aufgebrachten Beitragssumme zur 
Knappschaftskasse zu zahlen. 
Von da ab begegnen wir im Statut veränderten Be— 
stimmungen sowohl in Ansehung der Erhebung als Fest— 
setzung der Beiträge. 
An Stelle der bisherigen Ermittelungssätze ist ein fixer 
Beitrag: zunächst für die Arbeiter zur Höhe eines 8stündigen 
Normal-Schichtlohnes (von 10-16 Sgr.) je nach der Ar— 
beiterklasse, für die Beamten von 2 ihres Monatslohnes 
auf einen Tag (13 Sgr.—1 Thlr.) je nach dem Grade ge— 
treten, und endlich im Statut vom 27. Juni 1867, der 
Eintheilung der Vereinsgenossen in 6 Klassen folgend, für 
jede Klasse ein fester Beitragssatz mit 
1Thlr. pr. Monat für die 1. Klasse(Obersteiger, Masch.“«Werkm.) 
25 Sgr.. 2., Gtiteiger 2c.) 
22 Grubenhüter, Kohlenmesser) 
33 3317 . BSauer und Lehrhäuer 
15 1 11 — 6., Schlepper rc.) 
angenommen. 
Der nunmehr gesetzlicher Bestimmung zufolge vom 
Werkseigenthümer zu leistende Zuschuß ist nicht bei der ge— 
— 
genossen aufzubringenden ordentlichen Beiträge stehen ge— 
blieben, sondern seit 1837 in einem der ganzen Summe 
jener gleichen Betrage gezahlt worden. 
Diese weitere freiwillige Zuwendung des Werkseigen— 
thümers in Verbindung mit der beträchtlichen Zunahme 
der Zahl der Vereinsgenossen hat vorab die so sehr er— 
hebliche Erhöhung und Ausdehnung aller Leistungen des 
Vereins im letzten Jahrzehnt, wie wir sehen werden, er— 
möglicht. 
Vergleichen wir schließlich die in den beiden letzten 
Jahrzehnten aufgebrachten Beitragssummen und die Be— 
theiligung der beiden Vereinsfaktoren an denselben, so er— 
giebt sich, daß 
a. aus Beiträgen der Vereinsgenossen (incl. Feierschichten⸗, 
Straf⸗ und Trauscheingelder), 
aus Zuschüssen des Werkseigenthümers (excl. der 
sonstigen freiwilligen Zuwendungen) 
eine Einnahme aufgekommen ist: 
in 18311860 überhaupt... a. 542,098 Thlr. 
b. 424,327 , 
und danach durchschnittlich pro Jahr a. 54,200 , 
b. 42,432 
in 1861 5 1870 überhaupt. .. 2. 1,083, 445., 
b. 963378 
und danach durchschnittlich pro Jahr a. 108,344 
b. 963378 
daß ferner die Summe der Beiträge der Vereinsmitglieder 
im letzten Jahrzehnt sich gegen die im vorhergehenden Jahr⸗ 
zehnt gerade verdoppelt hat, während die Summe der Zu— 
schüsse des Werkseigenthümers im letzten Jahrzehnt um 
114724 Thlr. sogar den doppelten Betrag der Leistung im 
früheren übersteigt. 
Ziehen wir nun die Leistungen der einzelnen Vereins⸗ 
mitglieder in Betracht, so ermittelt sich, daß in dem Zeit— 
raume von 1851 —1860 durchschnittlich 9406, in der zweiten 
t 
Periode durchschnittlich 15,718 Vereinsgenossen pro Jahr 
auf den Werken des Vereins beschäftigt waren, und jeder 
derselben pro Jahr 
in der 1. Periode einen Beitrag von 5 Thlr. 23 Sgr. 
un 2. et „ u i 6 n 26 n 9 Pfg. 
zur Knappschaftskasse geleistet, und daß in gleicher Weise 
auf jeden Vereinsgenossen ein Zuschuß des Werkseigenthü— 
mers gefallen ist von 4 Thlr. 15 Sgr. 6 Pf. in der ersten 
und n 6 t 3 n 10 —M zweiten 
Periode. 
Aus den Erträgen des Vermögens kommt ferner noch 
auf jeden Vereinsgenossen eine durchschnittliche Jahres— 
Einnahme 
in 1831 - 1860 von — Thlr. 25 Sgr. 7 Pfg. 
1861- 1870, 1 5 75 
und beziffert sich endlich die gesammte laufende Einnahme 
des Vereins in der Periode 
1851-1860 auf durchschnittlich 104,851 Thlr. pro Jahr 
1861 1870, 2288988 5 
b. Leistungen des Vereins. 
Die Leistungen des Vereins sind gesetzliche und über 
diese hinaus freiwillig übernommene. 
Ob und welche Leistungen allen Vereinsgenossen oder 
nur einem Theil derselben zu Gute kommen, bestimmt eben— 
falls nach Maaßgabe des Gesetzes das Statut. 
Zur Mitgliedschaft am Verein sind sämmtliche auf den 
—— Steinkohlengruben beschäftigten Arbeiter ver— 
pflichtet. 
letenselben Beitrittszwange waren bis zum Gesetze vom 
24. Juni 1865 auch die Grubenbeamten unterworfen. Letzteres 
verwandelte die Beitrittsverpflichtung für diese in eine Bei— 
trittsberechtigung, und dehnte dieselbe auch auf die von der 
Vereinsverwaltung angestellten Beamten aus. 
In allen Staätuten von Alters her und heute noch sind 
die Vereinsgenossen in ständige und unständige, d. i. voll— 
und minderberechtigte geschieden. Die ständige (vollberech— 
tigte) Knappschaft wird aus der unständigen ergänzt. 
Zum Aufrücken in die ständige Knappschaft sind der 
Nachweis guter Gesundheit und Körperbeschaffenheit, und 
eine Probe-Dienstzeit von früher durchschnittlich 7, jetzt 8 
Jahren bei einem Lebensalter nicht über 45 Jahre erforderlich. 
Gleichlautend bestimmen nun die Vorschriften in den 
GBesetzen vom 10. April 1854, und 24. Juni 1868, daß jeder 
Knappschaftsverein seinen vollberechtigten Mitgliedern (stän— 
digen) mindestens zu gewähren hat: 
1) in Krankheitsfällen eines Knappschaftsgenossen freie 
Kur und Arznei für seine Person; 
2) ein entsprechendes Krankenlohn während der Dauer 
der ohne eigenes grobes Verschulden entstandenen 
Krankheit; 
eine lebenslängliche Invaliden-Unterstützung bei einer 
ohne eignes grobes Verschulden eingetretenen Arbeits- 
unfähigkeit; 
einen Beitrag zu den Begräbnißkosten der Mitglieder 
und Invaliden; 
eine Unterstützung der Wittwe auf Lebenszeit, beziehungs⸗ 
weise bis zur Wiederverheirathung; 
eine Unterstützung zur Erziehung der Kinder verstor⸗ 
bener Miiglieder und Invaliden bis nach zurückge— 
legtem 14. Lebensjahr. 
Für die Mitglieder der am wenigsten begünstigten Klasse 
unstaͤndigen) sind mindestens die unter 1 und 2genannten 
deiftungen, und wenn sie bei der Arbeit verunglücken, auch 
die unter 3Z und 4 genannten zu gewähren.
	        

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