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Der Saarbergknappe (4 [1952])

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Der Saarbergknappe (4 [1952])

Newspaper

Persistent identifier:
186014473X
Title:
Der Saarbergknappe
Sub title:
Organ der Gewerkschaft Christlicher Saarbergleute
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
[Verlag nicht ermittelbar]
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Newspaper
Collection:
Periodicals
Mining
Year of publication:
1920
Erscheinungsverlauf:
1920 - 1960
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek

Volume

Persistent identifier:
186014473X_1952
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-689980
Title:
Der Saarbergknappe
Volume count:
4 [1952]
Publisher:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Volume
Collection:
Periodicals
Year of publication:
1952
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
116

Issue

Title:
Ausgabe vom Samstag, den 06. Dezember 1952
Volume count:
12.
Document type:
Newspaper
Structure type:
Issue
Year of publication:
1952-12-06
Digitised pages:
8

Contents

Table of contents

  • Der Saarbergknappe
  • Der Saarbergknappe (4 [1952])
  • Ausgabe vom Samstag, den 05. Januar 1952 (1)
  • Ausgabe vom Samstag, den 02. Februar 1952 (2)
  • Ausgabe vom Samstag, den 01. März 1952 (3)
  • Ausgabe vom Samstag, den 05. April 1952 (4)
  • Ausgabe vom Samstag, den 03. Mai 1952 (5)
  • Ausgabe vom Samstag, den 07. Juni 1952 (6)
  • Ausgabe vom Samstag, den 05. Juli 1952 (7)
  • Ausgabe vom Samstag, den 02. August 1952 (8)
  • Ausgabe vom Samstag, den 06. September 1952 (9)
  • Ausgabe vom Samstag, den 04. Oktober 1952 (10)
  • Ausgabe vom Samstag, den 01. November 1952 (11)
  • Ausgabe vom Samstag, den 06. Dezember 1952 (12.)

Full text

Scyite 
} 
mul die Annalen der Ostzone ab- 
schließend geschrieben werden kön- 
nen. Alie Nachrichten weisen darauf 
hin. daß die Volksdemokratie der 
SED sich in einer schweren Krise be- 
firdet. wahrscheinlich der schwerster 
seit ihrer Gründung. 
Man spricht von einer „Versor- 
gungskrise‘, Die Kartoffelversorgung 
ist in diesem Herbst nur mit Stockun- 
gen und Kürzungen möglich gewesen, 
Gemüse ist fast nirgends mehr zu 
haben. Margarine wird seit Wochen 
kaum mehr angeboten. Butter war 
schon immer knapp in der Sowjet- 
zone. Auch Fleisch ist plötzlich aus 
den HO-Läden verschwunden. Selbs1 
Zucker. der doch in Mitteldeutsch- 
iand immer reichlich produzier‘ 
wurde, ist knapp geworden. 
Als Ursache der Versorgungskrist 
müssen nun das Wirken von „Sabo 
teuren‘ und der frühe Winterein: 
bruch herhalten. In Wirklichkei! 
dürfte der Grund aber in Fehlplanun: 
gen und „Ueberplanungen‘“ lieger 
Niemals wird zugegeben, daß die Ur 
sachen der Schwierigkeiten im Sy 
stem selbst und in der Ueber 
beanspruchung von Men 
schen und Material zu sucher 
sind. Stets wird nach Sündenböcker 
gesucht. Einige wurden schon gefun: 
den. Nach anderen fahndet man 
Nacht für Nacht klopfen Volk=polizei 
Kommandos an die Türen der Bürger 
um die Verdächtigen abzuholen 
Wie viele verhaftet wurden. das wird 
wie alles hinter dem Vorhang, ers! 
später bekannt werden. Wer imme: 
auch verurteilt werden wird: da: 
Elend hat die Bevölkerung der So 
wijetzone zu tragen. 
An dem Geschehen in der Ostzonte 
läßt sich der Wert dessen bemessen 
wofür wir uns einsetzen. Mag auch 
das kommende Jahr uns mehr noch 
alk bisher vor Anstrengungen stellen 
Angesichts dessen, was aus dem 
Osten droht. darf uns nichts zu schwer 
sein. um das zu halten, was wir be- 
sitzen. Darüber hinaus aber streben 
wir eine gesunde Aufwärtsent- 
wicklung unserer Wirt- 
schaft an. die nur möglich ist 
durch den Ausbau unserer Sozialver- 
sicherung, der Arbeitsbewertung, de: 
Jugendschutzes und der Lösung an- 
derer sozialer Fragen. 
Vordringlich ist die Gestaltung 
eines sich in sinnvollen Grenzen be- 
wegenden Mitbestimmungs- 
rechts geworden. Um eine sinn- 
volle Mitbestimmung geht es uns 
die zu einer befriedigenden Atmo- 
sphäre interessierten Zusammen- 
wirkens und zu einer Renaissance de: 
menschlichen Beziehungen im Be- 
triebe führen kann. Denn nur danr 
wird eine Steigerung der Pro- 
duktivität ausgelöst werden, die 
den sozialen Fortschritt gewährleistet 
Dann erst wird sich das Mitbestim- 
mung»-recht in seinem ursprünglichen 
Sinn als Schutz gegen wirtschaftliche 
Adhängigkeit und Einflnßlosigkeit er 
weisen. 
Fern allen eguistischen Denken: 
drängen wir auf eine Produktions- 
eteigerung, nicht allein um der Sie:i- 
gerung der Löhne willen, die der 
Lebensstandard ger von uns vertrete- 
nen Schaffenden heben soll und da 
her von uns ange«trebt wird. Viel 
mehr sollen die Ergebnisse der Ar- 
beitsproduktivität der Allgemeinheit 
zugute kommen. Auch die freien Be- 
rufe, die kleineren Gewerbetreiben- 
den, die Gelehrten und Künstler, 
kurz die wirtschaftliche Mitte. ohne 
die eine gesunde Gemeinschaft nicht 
existieren kann, gilt es durch all- 
gemeine Preissenkungen ar 
Erfolg der Produktion zu beteiligen 
Ein Volk ohne Mitte wird ein Kollek- 
tiv. dessen Lebensform der Kollek- 
tivismus ist. Er aber setzt sich — wie 
wir aus eigener Erfahrung wissen — 
im totalen Staat über alle Menschen- 
würde und persönliche Freiheit hin: 
weg. An seinem Ende steht daher da‘ 
han u KK Sch 
„Der Saarbergknappe" 
Nummer Mm 
——- 
Den Grenzgüängern muß geholfen werden! 
Zur Beseitigung untragbarer Härtefälle, die das Gesetz über 
eine besondere Fürsorge für Versicherte bei einer versicherungs- 
pflichtigen Beschäftigung außerhalb des Saarlandes vom 20. Juni 
1952 mit sich brachte, haben mehrere Abgeordnete der CVP-Land- 
jagsfraktion auf Vorstellung der GCS einen Initiativantrag auf 
Abänderung des Gesetzes gesteilt, dessen Wortlaut und Begrün- 
dung wir wegen der Bedeutung dieses Antrages für unsere Grenz- 
gänger nachstehend veröffentlichen. 
die entstehenden Unkosten weitaus 
größer sind. 
Zur Mitielfrage gestatten wir uns 
den Hinweis, daß die dem Landtag 
vorgelegten und von ihm genehmigten 
Mehrkosten des Gesetzes vom 20. 6. 52 
vollständig ausreichen, den vollen Aus- 
gleich der Schäden aus ausländischen 
Versicherungszeiten zu decken. Die 
angegebenen Mehrkosten im Gesamt- 
betrag von rund 179 Millionen Franker 
ährlich waren nach unseren bestimm- 
;jen Feststellungen die uns noch zu 
ıoch erscheinende Schätzung der Mehr- 
zosifen für den im ursprünglichen Re- 
sjerungsentwurf vorgesehenen vollen 
Ausgleich. Wir sind fest davon über- 
‚eugt, daß die Mehrkosten des vollen 
Ausgleiches gegenüber den bisherigen 
rürsorgeleistungen bei weitem diesen 
3Zetrag nicht erreichen. So werden bei- 
spielsweise die geschätzten Mehraus- 
gaben für die Saarknappschaft im Be- 
trage von 124800000 Frs. bestimmt 
nicht benötigt werden. Aus dieser Dar- 
stellung ergibt sich, daß finanzielle 
Bedenken gegen die Gewährung des 
vollen Ausgleiches nicht geltend ge- 
nacht werden könner 
Der Landtag des Saarlandes wolle 
'olgendes Gesetz beschließen: 
der französischen Krankenversicne- 
rung, noch der Fürsorge nach dem Ge- 
setz. Es fehlt demnach in’ Krankheits- 
fällen und in Wochenhilfsfällen jed 
weder soziale Schutz, Es kann auck 
den Arbeitnehmern nicht zugemute! 
werden, diese erheblichen sozialen 
Vachteile bei der Arbeitsaufnahme im 
othringischen Grenzgebiet zu kennen 
Wird der Schutz in Krankheits- unc 
Nochenhilfefäilen versagt, so wäre es 
>flicht der Landesregierung und deı 
Arbeitsämter, öffentlich und in Einzel. 
‘ällen vor der Arbeitsaufnahme ir 
TPrankreich zu warnen, falls nicht durch 
lie Fürsorge eine Ersatzleistung ein: 
zeführt wird. Aehnliches gilt sinn 
zemäß für die Alters- und Hinter 
ıliebenenversorgung, 
Zu $8 Z und 3. Die vorgeschlagener. 
senderungen. bezwecken, statt deı 
etizt vorgesehenen Teilfürsorge den 
Jnterschied zwischen der ausländischer 
Zente und der entsprechenden saarlän: 
lischen Rentenleistung in voller Höht 
auszugleichen, wie dies auch ursprüng 
ich die Absicht des Landtages war 
Die jetzigen Bestimmungen, die nu 
»>inen Ausgleich in Höhe von 52 v.H 
ler Differenz zwischen beiden Leistun: 
zen vorsehen, wobei auch noch die aus: 
‚ändische Rentenleistung angerechne 
werden soll, bringt in den meister 
7ällen eine erhebliche Verschlechte- 
‘ung gegenüber dem vorherigen Zu 
‘tand. 
Die bisherige Entwicklung 
Dabei muß noch einmal die bisherig« 
Intwicklung aufgezeigt werden. Di 
Grenzgänger erhielten seit 1935 . bi: 
zum Inkrafttreten und Wirksamwerde: 
jes französisch-saarländischen Abkom 
men über soziale Sicherheit immer ihr 
Leistungen in Höhe des deutscheı 
Zechies bzw. des saarländischen Rech 
es. Dies geschah zunächst auf Grunt 
ler Fürsorgebekanntmachung de: 
Zeichsarbeitsministers vom 28. 11. 1930 
jann durch die Einführung der Reichs 
‚ozialversicherung in Elsaß-Lothringe: 
941, nach 1945 auf Grund der maß 
‚eblichen Anweisungen und Verein 
jarungen in der Höhe des saarländt 
chen Rechts. Die Uebernahme de: 
Renten- oder Rententeile für franzö- 
ische Versicherungszeiten durch die 
‚uständigen französischen Versiche- 
‚ungsträger ist noch nicht abgeschlos- 
‚en, so daß ein Teil der Berechtigter 
ıuch heute noch die Leistung für die 
3esamtdienstzeit in Höhe des Ssaar- 
ändischen Rechts erhält. Gegenübe! 
liesem traditionellen Gewohnheits 
‚echt, aber auch gegenüber den Für 
j;orgeverordnungen vom 1. 4. 1947, vom 
5. 5. 1931 und vom 11. 7. 1951 stell 
Jliese Neuregelung durch das Geset: 
;om 20. 7. 1952 für die weitaus größte 
Zahl der Betroffenen eine wesentlich‘ 
Verecrhlechtierung dar 
SS ı 
Der Absatz 2 des 8 2 kommt in 
Fortfall, Absatz 3 wird Absatz 2, Ab- 
satz 4 wird Absatz 3 
$2 
8& 6, Absatz 1, erhält folgenden 
Wortlaut: 
Die Fürsorgeleistung kann den 
Betrag nicht übersteigen, der sich in 
Anwendung des 8 3, Absatz 2, so- 
weit er sich auf die Rentenversiche- 
:;ung bezieht, und nach 8 5 ergibt 
Absatz 2 kommt in Fortfall 
Ausreichende Frist ist einzuräumen 
Zu $ 16. Die Aenderung des Abs. |} 
st notwendig, weil das Geseiz vom 
20. 6. 1952 bis jetzt nicht wirksam wer- 
len konnte, in vielen Einzelfällen den 
Anspruchsberechtigten troiz erheblicher 
Rentenausfälle von der Antragstellung 
abgeraten wurde, da praktisch keine 
Pürsorgeleistung zu erwarten war. 
Darum muß nach Inkrafttreten dieses 
zeseizes eine ausreichende Frist zur 
Aniragstellung eingeräumt werden, um 
len Genuß der Leistung von dem vor- 
zesehenen Stichtag ab 1]. 7. 1952 zu er- 
möglichen, wenn der Versicherungsfal]l 
‚or diesem Tage eingetreten ist. Die 
ang andauernde unverschuldete Not- 
age so vieler Grenzgänger läßt es aucrt 
licht zu, einen späteren Beginn der 
*ürsorgeleistungs vorzusche 
8 a 
Im 8 7, Absatz 1, kommen in deı 
58. Zeile die Worte „von zweiund- 
fünfzig vom Hundert“ in Fortfall. 
8 4 
8& 16 erhält Absatz 1, 1. Satz, fol. 
zenden Wortlaut: 
(1) Die Fürsorge wird mit Wir- 
xung vom Tage des Inkrafttretens 
dieses Gesetzes ab gewährt. wenr 
der Versicherungsfall vor dieser 
Tage eingetreten ist und der Antrag 
auf Gewährung der Fürsorge inner- 
halb von 6 Monaten nach Veröffent: 
lichung dieses Abänderungsgesetze: 
im Amtsblatt des Saarlandes gestellt 
wird, sonst wird die Fürsorge vom 
l. Tag des Monats ab gewährt, in 
der Krankenversicherung vom Ein- 
Iritt des Leistungsfalles ab.“ 
Der übrige Inhalt des $& 16 bleibt 
\anverändert 
Verfahren nach dem Wohnsitzprinzip 
Zur Durchführung der nach unserer 
Yorschlägen abgeänderten Fürsorge: 
estimmungen haben wir noch die 
iringende Bitte an die Landesregie- 
"ung, diese möglichst nach den Grund- 
;‚ätzen des Wohnsitzprinzips für das 
zebiet der Renien- und Unfallver- 
jicherung herbeizuführen. Dazu is1 
ıach unserer Feststellung keine Ab: 
inderung des bestehendes Abkommens 
wischen Frankreich und dem Saarlanc 
iber soziale Sicherheit notwendig, son- 
lern nur die Zustimmung der zustän- 
ligen französischen Stellen. Der. 
3rundgedanken des von der Gewerk- 
‚haft Christlicher Saarbergleute am 
1. 9. 1952 der Landesregierung unter- 
>reiteten Anirags auf Gewährung deı 
TPürsorge nach den Grundsätzen de: 
Wohnsitzprinzips folgend, wäre folgen- 
jes Verfahren anzuwenden: Der saar- 
ändische Versicherungsträger setzt die 
Leistung für die gesamte Diensitzeil 
ıach Maßgabe des saarländischen Rech- 
'es fest und zahlt die Rente nach sci- 
ıem Leistungsrecht. Der nach fran- 
‚ösischem Recht ermittelte Rententiei: 
zw. die französische Rente wird vor 
lem französischen Versicherungsträgeıl 
mit dem entsprechenden saarländischer 
Versicherungsträger verrechnet, wobe 
n jedem Einzelfall eine Abtreiunzs- 
»rklärung des Berechtigten die recht 
iche Crundilage hildet 
Die Begründung 
Das Gesetz vom 20. 6. 1952 ist nach 
jen Vorberatungen im Sozialpolitischen 
Ausschuß nur als ein eiliges Provi: 
sorium zu betrachten, weil im Land: 
tag der Wille vorherrschte, so schnel 
als möglich zu helfen. Noch in de! 
gleichen Sitzungsperiode sollte das Ge: 
setz überholt werden. Die außerordent- 
lichen Schwierigkeiten der im Geset: 
vdehandelten Fragen bewirkten aber 
jaß die Auswirkungen und die prak- 
‘ische Durchführung nicht überseher 
werden konnten. Nachdem die Ver 
sicherungsträger, insbesondere dir 
hauptsächlich betroffene Saarknapp 
schaft, zutreffend erklären und nach 
weisen, daß das Gesetz praktisch un 
durchführbar ist, es gegenüber den bis 
herigen gesetzlichen Fürsorgebestim: 
mungen in vielen Fällen praktisch 
einen Rückschritt darstellt, er: 
scheint es dringend notwendig, da: 
Gesetz alsbald zu ändern. Zu den ein: 
zelnen Abändernnsevnarerchlägen fn]gen: 
des’ 
Komplizierte Verwaltungsarbeit 
Daran ändert auch nichts die Bestim- 
nung, wonach der Ausgleich fül 
Diensizeiten vor dem 11. 11. 1918 ir 
voller Höhe erfolgen soll. Diese Be 
timmung hat die praktische Durchfüh 
ung noch weiter erheblich kompliziert! 
Die Anwendung des Gesetzes bring‘ 
jerartige Schwierigkeiten und kompli: 
jerte Verwaltungsarbeit, die in ihreır 
Srgebnis sehr oft eine Leerlaufarbei‘ 
jarsiellen muß, so daß die Mehrkoster 
ın Verwaltungsarbeit nach unsere! 
Auffassung dazu ausreichten, statt de) 
2 v.H. den vollen Ausgleich zu ge: 
währen. Bei der äußerst komplizier- 
en Berechnung der Fürsorgeleistung 
st das negative Endergebnis nicht vor 
zorne herein zu übersehen. In vieler 
*ällen ergibt sich, daß keine Fürsorge 
‚u zahlen ist, oder nur ein so geringe) 
3Zetrag herauskommt. daß er wirt: 
Anaftlich nicht ins Clewvwicht fällt ur: 
Untragbare Härtefälle 
Zu 8 1. Die Streichung des 8 2, Ab- 
satz 2, ist notwendig, weil insbesondere 
auf dem Gebiet der Krankenver- 
sicherung bereits untragbare 
Härtefäf?le aufgetreten sind. In 
Anwendung des französischen Rechtes 
in der Krankenversicherung erhalten 
die Arbeitnenmer keine Leistungen ir 
Krankheitsfällen, wenn die Krankheit 
die zur Arbeitsunfähigkeit führte 
schon vor der Arbeitsaufnahme in 
Frankreich bestanden hat. Auch die 
Leistungen der Wochenhilfe werder 
versagt, wenn die Schwangerschaft de! 
Versicherten oder der Ehefrau schor 
vor der Arbeitsaufnahme in Frankreict 
bestanden hat. Ist nun die Arbeitsauf- 
nahme im lothringischen Grenzgebie 
nach dem 31. 7. 1952 erfolgt, so erhalter 
die Betroffenen in den angegebener 
zASialen Natfallan woder Teictinger 
Bei diesem Verfahren, bei dem de! 
aarländische Versicherungsträger allein 
‚uständig für die Leistungsgewährung 
st, wird eine erhebliche Vereinfachung 
ınd Ersparung von Verwaltungsarbeil 
>rzielt, und zwar für die beiderseitiger 
Versicherungsträger. Viele Schwierig: 
zeiten und große Härten aus der im- 
ner noch mangelhaft funktionierender 
Zusammenarbeit beider Versicherungs- 
räger in vielen Einzelfällen, wie auct 
lie erheblichen sprachlichen Schwierig- 
seiten aus der Zusteliung von Miıt- 
eiijungen und Auskünften in franzo- 
jischer Sprache an saarländische Be- 
‚echtigte werden vermieden, und eine 
weitgehende soziale Befriedigung deı 
etzigen und zukünftigen Grenzgänger 
Jentner erreicht
	        

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