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Der Saarbergknappe (8 [1927])

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Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Der Saarbergknappe (8 [1927])

Newspaper

Persistent identifier:
186014473X
Title:
Der Saarbergknappe
Sub title:
Organ der Gewerkschaft Christlicher Saarbergleute
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
[Verlag nicht ermittelbar]
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Newspaper
Collection:
Periodicals
Mining
Year of publication:
1920
1960
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek

Volume

Persistent identifier:
186014473X_1927
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-689683
Title:
Der Saarbergknappe
Volume count:
8 [1927]
Publisher:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Volume
Collection:
Periodicals
Year of publication:
1927
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
210

Issue

Title:
Ausgabe vom Samstag, den 26. März 1927
Volume count:
13
Document type:
Newspaper
Structure type:
Issue
Year of publication:
1927-03-26
Digitised pages:
4

Contents

Table of contents

  • Der Saarbergknappe
  • Der Saarbergknappe (8 [1927])
  • Ausgabe vom Samstag, den 01. Januar 1927 (1)
  • Ausgabe vom Samstag, den 08. Januar 1927 (2)
  • Ausgabe vom Samstag, den 15. Januar 1927 (3)
  • Ausgabe vom Samstag, den 22. Januar 1927 (4)
  • Ausgabe vom Samstag, den 29. Januar 1927 (5)
  • Ausgabe vom Samstag, den 05. Februar 1927 (6)
  • Ausgabe vom Samstag, den 12. Februar 1927 (7)
  • Ausgabe vom Samstag, den 19. Februar 1927 (8)
  • Ausgabe vom Samstag, den 26. Februar 1927 (9)
  • Ausgabe vom Samstag, den 05. März 1927 (10)
  • Ausgabe vom Samstag, den 12. März 1927 (11)
  • Ausgabe vom Samstag, den 19. März 1927 (12)
  • Ausgabe vom Samstag, den 26. März 1927 (13)
  • Ausgabe vom Samstag, den 02. April 1927 (14)
  • Ausgabe vom Samstag, den 09. April 1927 (15)
  • Ausgabe vom Samstag, den 16. April 1927 (16)
  • Ausgabe vom Samstag, den 23. April 1927 (17)
  • Ausgabe vom Samstag, den 30. April 1927 (18)
  • Ausgabe vom Samstag, den 07. Mai 1927 (19)
  • Ausgabe vom Samstag, den 14. Mai 1927 (20)
  • Ausgabe vom Samstag, den 21. Mai 1927 (21)
  • Ausgabe vom Samstag, den 28. Mai 1927 (22)
  • Ausgabe vom Samstag, den 04. Juni 1927 (23)
  • Ausgabe vom Samstag, den 11. Juni 1927 (24)
  • Ausgabe vom Samstag, den 18. Juni 1927 (25)
  • Ausgabe vom Samstag, den 25. Juni 1927 (26)
  • Ausgabe vom Samstag, den 02. Juli 1927 (27)
  • Ausgabe vom Samstag, den 09. Juli 1927 (28)
  • Ausgabe vom Samstag, den 16. Juli 1927 (29)
  • Ausgabe vom Samstag, den 23. Juli 1927 (30)
  • Ausgabe vom Samstag, den 30. Juli 1927 (31)
  • Ausgabe vom Samstag, den 06. August 1927 (32)
  • Ausgabe vom Samstag, den 13. August 1927 (33)
  • Ausgabe vom Samstag, den 20. August 1927 (34)
  • Ausgabe vom Samstag, den 27. August 1927 (35)
  • Ausgabe vom Samstag, den 03. September 1927 (36)
  • Ausgabe vom Samstag, den 10. September 1927 (37)
  • Ausgabe vom Samstag, den 17. September 1927 (38)
  • Ausgabe vom Samstag, den 24. September 1927 (39)
  • Ausgabe vom Samstag, den 01. Oktober 1927 (40)
  • Ausgabe vom Samstag, den 08. Oktober 1927 (41)
  • Ausgabe vom Samstag, den 15. Oktober 1927 (42)
  • Ausgabe vom Samstag, den 22. Oktober 1927 (43)
  • Ausgabe vom Samstag, den 29. Oktober 1927 (44)
  • Ausgabe vom Samstag, den 05. November 1927 (45)
  • Ausgabe vom Samstag, den 12. November 1927 (46)
  • Ausgabe vom Samstag, den 19. November 1927 (47)
  • Ausgabe vom Samstag, den 26. November 1927 (48)
  • Ausgabe vom Samstag, den 03. Dezember 1927 (49)
  • Ausgabe vom Samstag, den 10. Dezember 1927 (50)
  • Ausgabe vom Samstag, den 17. Dezember 1927 (51)
  • Ausgabe vom Samstag, den 24. Dezember 1927 (52)
  • Ausgabe vom Samstag, den 31. Dezember 1927 (53)

Full text

Seite 2. 
— — — — — — — — 
über die Höhe des Multiplikators zur Berechnung der 
Löhne der Arbeiter der Administration des Mines 
Domaniales Francaises de la Sarre abgeschlossen 
worden. 
81 
Festsetzung des Multiplitators. 
Der in 8 1, Artikel 1, des Lehntarifvertrages vom 
23. Juli 1826 erwähnte Multiplikator, mit welchem 
die in dem vorgenannten Vertrage festgesetzten Löhne 
und Zulagen multipliziert werden. wird vom 16.3 
— ab auf 2,227 und vom 16. 4. 1927 ab auf 2,10 fest 
gesetzt. 
82 
Uebergangsbestimmungen. 
Die Lohnberechnung für den Monat Värz erfolgt 
n der Weise, daß die in der Zeit vom 1. bis einschl 
15. März 1827 verfahrenen Schichten mit dem bis— 
herigen Multiplikator von 2,36 zu berechnen sind, 
vährend die vom 16. bis 31. März 1927 verfahrenen 
Schichten mit dem in 81 festgesetzten Multiplikator 
von 2,27 berechnet werden. 
Für die Lohnberechnung für den Monat April wird 
dagegen bestimmt, daß an Stelle einer Herabsetzung 
des Multiplikators vom 16. April 1927 ab um acht 
Punkte, die Löhne für den ganzen Monat April mit 
zinem Durchschnittsmultiplikator von 2.23 zu berech— 
nen sind. 
83. 
Geltungsdauer der Vereinbarung. 
Die vorliegende Vereinbarung tritt am 16. März 
—E 
Frist — unter Berücksichtigung des 8 22 der Arbeits 
zrdnung — gekündigt werden. 
Saarbrücken, den 14. März 1927. 
Administration des Mines Domaniales Francaises 
du Bassin de la Sarre. 
Le Directeur General: gez. Defline. 
Verband der Bergarbeiter Deutschlands (Bezirk Saar) 
gez. Schwarz. 
Deutscher Metallarbeiterverband (Bezirk Saar) 
gez. Klimke. 
Fewerkverein christlicher Bergarbeiter Deutschlands 
(Bezirk Saar) 
gez. Fr. Kuhnen. 
Thristlicher Metallarbeiterverband (Bezirk Saar) 
gez. Otto Pick. 
Bemerkungen 
zu vorstehender Vereinbarung 
Die Vereinbarung sieht vor, daß der Multiplikator 
zweimal ermäßigt werden soll, und zwar ab 16. März 
eon 2,36 auf 2,227 und ab 16. April von 227 auf 2,19 
Der einfacheren Lohnberechnung wegen wird aber noch 
A 
den ganzen Monat April gilt. Sonach gilt für die 
Zeit vom 16. März bis 1. April der Multiplikator 
2,227, vom 1. April bis 1. Mai der Multiplikator 2.,23 
und ab 1. Mai der Multiplikator 2,19. So vollzieht 
sich der Lohnabbau praktisch in drei Etappen. Er er—⸗ 
reicht auch ab 1. Mai nicht das Ausmaß, das er nach 
dem ursprünglichen Vorhaben der Bergwerksdirektion 
schon ab 16. März nehmen sollte. 
Welche Ermäßigung des direkten Lohnabbaues 
gegenüber dem uürsprünglichen Vorhaben der Berg— 
werksdirektion durch die Verhandlungen in Paris er 
reicht wurde, geht aus nachfolgender Aufstellung 
hervor: 
Anstatt eines direkten Lohnabbaues von durch— 
ichnittlich 933 Prozent ab 16. März beträgt der Ah— 
bau ab 16. März 38 Prozent, ab 1. April 5,5 Prozent 
und ab 1. Mai 7,2 Prozent. Es wurde somit gegen— 
über dem ersten Vorhaben der Bergwerksdirektion der 
Lohnabbau ab 16. März um 5,5 Prozent, ab 1. April 
um 3,8 Prozent und ab 1. Mai um 21 PVrozent ge— 
nildert. 
Die Löhne, die wir unter Vorbehalt für die Zeit ab 
16 März in der Rummer 10,1927 bekannt gaben. sind 
hinfällig geworden. Welche Löhne für die Zeit ab 
16. März nunmehr in Frage kommen, geht aus den 
nachiolgenden Tabellen hervor 
HYie Lohnregelung vom 16. März bis 1. Ayril 
Richtlohn 
c i zenen 
ßedingehauer: 
Durchschnitt 16,80 227 3745 1,49 (3,63) 
Bindestlohn 14,80 227 33,82 134 (3.27) 
Unter Tage: 
Bruppe 1 15,30 2,227 34,73 1338 (3,37) 
Sruppe 2 14,50 2,27 32,91 131 (63,19) 
Sruppe 3 13,70 227 31,10 123 (3,01) 
Aeber Tage: 
Sruppe 1 14,59 2.27 82,91 1.231 (3.19) 
bruppe 2 —X 227 31.10 123 
Kruvve 8 13.10 227 29.74 1.18 (2.289) 
„Der SaAagrBenaee 
dugendliche: 
von 15 bis 16 Jahren 13,38 0.,53 (1,30) 
zon 14 bis 15 Jahren 10.41 0.41 (1,01) 
Die eingeklammerten Zahlen in der letzten Spalte be—⸗ 
iehen sich auf die Lohnermäßigung, die eingetreten wäre, 
osern es bei den ursprünglichen und durch Anschlag schon 
elanntgegebenen Lohnabbau geblieben wäre. 
die Lohnregelung vom 1. April his 1. Ma 
Raenwohn Mal eniger 
un al gegenisbe 
— 
Franken Franken 
ßedingehauer: 
Durrchschnitt 36,79 2,15 (3,63) 
Bindest lohn vv oꝙ 1,93 (327) 
nter Tage: 
Bruppe 1 1,989 (337) 
Gruppe 2 189 (3,19) 
bruppe 3 1,78 (32,01) 
leber Tage: 
Gruppe1 14,50 — 32,33 1,89 (3,19) 
Gruppe 2 13,70 223 30,55 1,78 (3,01) 
Gruppe 3 13,10 2.23 2821 1,71 (2,89 
zugendliche: 
von 15 bis 16 Jahren 13,14 0,77 (1303 
von 14 bis 15 Jahren 10,2 O,60— (1,01) 
Die eingeklammerten Zahlen in der letzten Spalte be 
äehen sich auf die Lohnermähigung, die im April gegolten 
zätte, sofern es bei dem ursprünglichen und durch Anschlag 
zedlanutgegebenen Lohnabbau geblieben wäre 
2 
Die Lohnregelung ab 1. Mai 
Ricnnnobn. Hai 
un a 
renetunas Ritn Vneiehn 
Fransen 
Hedingehauer: 
Durchschnitt 36,13 2,81 (3,63) 
Mindestlohu 32,63 2553 (327) 
Anter Tage: 
Gruppe 1 33,51 2,60 (3.37) 
sᷣruppe 2 31,75 2.47 (3,19) 
Gruppe 3 — 233 (63,011 
eber Tage: 
Gruppe 1 31,75 247 6,19) 
ßruppe 2 2,0 30 ⸗ —A 
sruppe 3 2,19 28,69 223 (289) 
ugendliche: 
on 15 bis 16 Jahren 12,91 1— (6130) 
zon 14 bis 15 Jahren 10,04 O.78 (1,01) 
Die eingeklammerten Zahlen in der letzten Spalte be 
zehen sich auf die Lohnermäßigung, die ab 1. Mai gegol— 
en hätte, sofern es bei dem ursprünglichen und durch Au 
chlag schon belannt gegebenen Lohnabbau geblieben wäre 
Die soziale Zulage (Frauen⸗ und Kindergeld) bleibt ab 
Zarz in der alten Höhe — ie 1.250 Franken — weiter 
Eitehen. 
10 
w 
Die Lohnsteuer muß ermäßigt werden! 
Schon oft wurde die Regierungskommission ange— 
zjangen, eine zeitgemäße, den sozialen Bedürfnissen 
jerecht werdende Reform der Lohnsteuer vorzuneh 
nen. Die christlichen Gewerkschaften haben in vielen 
singaben diese Forderung erhoben, und weiter ver— 
angt, daß bis zur endgülfigen Vornahme der Reform 
ine wesentliche Heraufsetzung des steuerfreien Be 
rages, sowie der abzugsfähigen Beträge für Wer 
zungskiosten und unterhaltungspflichtige Familien 
ingehörige als Zwischenlösung erfolgen müsse. 
Bis heute hat sich die Regierungskommission diesen 
Forderuͤngen gegenüber völlig taub verhalten. Dieses 
Lerhalten der Regierungskommission darf die Be— 
pölkerung, zumal die werktätige, nicht mehr länger 
geduldig hinnehmen. Sie muß mit allem Nachdrucke 
zerlangen, daß bald die notwendige Steuererleichte 
rung erfolgt, zumal durch den vorgenommenen Lohn— 
2bbäu die Arbeiterschaft in ihrem Einkommen sehr 
ingeschränkt wurde. Die Regierungskommission hat 
s bisher verstanden, weit leistungsfähigere Steuer— 
ahler, insbesondere den französischen Staat und die 
endustrie zu schonen, wodurch sie die übermäßige 
zteuerbelastung der breiten Volksschichten verschuldete 
Sie hat auch bisher, was nirgends zu verzeichnen ist 
die laufenden Jahresausgaben durch entsprechend 
hohe Steuereinnahmen gedeckt. Es muß verlangt wer 
den, daß durch eine großzügige Anleihepolitik, durch 
die insbesondere die Kosten sür Wegebauten, Eisen 
hahnbauten Wohnungsbauten usw. auf viele Jahre 
verteilt werden, eine steuerliche Entlastung der breiten 
Volksschichten erzielt wird. Obschon das Saargebie“ 
weder Kriegslasten noch Militärlasten zu tragen hat, 
ist die Arbeiterschaft steuerlich weit höher belastet als 
zeispielsweise die Arbeiterschaft des Reiches. Gegen 
diesen wirklich unhaltbaren Zustand muß mit aller 
Kraäft angegaungen werden. Gewerkschaften und poli— 
ische Parteien müssen in dem Streben einig sein, daß 
die Regierungskommission die breiten Volksschichten 
in steuerlicher Sinsicht bald enflasten muß Pie Ar— 
Nummer 13. 
beiter wissen sowieso schon nicht mehr, wie sie die 
Lebensbedürfnisse bestreiten sollen. Die Teuerung 
bleibt auf einem hohen Stande, die Löhne sind abge— 
haut, mithin muß jetzt bald eine steuerliche Eni— 
astung eintreten. 
Einen Vorstoß haben die christlichen Gewerkichaften 
wieder unternommen, wie nachstehende Eingabe kund 
zibt. Ihr den notwendigen Nachdruck zu verleihen 
nuß unsere Aufgabe in den nächsten Tagen sein. 
Stenereingabe der christlichen Gewerkschaften 
des Saargebietes 
Saarbrücken, den 18. März 1927. 
Un die Regierungskommission des Saargebietes 
Generalsekretariat 
Saarbrücken 1, Schloßplatz. 
Wie der Regierungskommission hinreichend bekannt, isl 
die Lage der Arbeitnehmerschaft an der Saar durch den 
pon den Unternehmern diktierten Lohnabbau erheblich 
verschlechtert worden. Diese Tatsache gibt uns Veran— 
lassung, erneut auf unsere früheren Eingaben betr. Steuer⸗ 
zrleichterung, insbesondere auf diejenige, die wir der 
Regie rungskommission am 9. Dezember 1926 unterbrei⸗ 
teten, zurückzukommen und bitten den dort gestellten An— 
rägen nunmehr endlich zu entsprechen. 
Im Wesjsentlichen werden gefordert: 
1. Erhöhung der steuerfreien Grenze von 3000 au 75006 
— (8 538 der Verordnung betr. der Einkommen⸗ 
esteuerung vom 8. Dezember 1823). 
Verdoppelung der Werbungskosten von 210 auf 420 
Frauken. 
Verdoppelung des abzugsfähigen Betrages für Frau 
und Kinder von 60 auf 120 Franlken. 
Erlaß einer Verordnung, durch welche eine Nach— 
besteuerung des Lohn⸗ und Gehaltsempfängers bis 
zu einem Jahreseinkommen von 24000 Franken 
durch die Gemeinden untersagt ist. 
Der mit dieser Reform für die Gemeinden entstehende 
Steunerausfall ist durch Ueberweisung eines höheren 
Prozentsatzes aus der Lohnsteuer, sowie der Umsatzsteuer 
zu decken. 
Gleichzeitig bitten wir in eine Prüfung einzutreten, ob 
und in welchem Umsfange die Umsatzsteuer herabgesetzt 
werden klann. 
Das Landessekretariat der christlichen Gewerlschaften. 
Wofür kann Steuerfreiheit 
verlangt werden? 
Obwohl im Bergknappen, in Versammlungen und 
Unterrichtskursen Steuerfragen schon oft behandelt 
wurden, herrscht bei unseren Mitgliedern zum Teil 
noch große Unkenntnis. Aus diesem Grunde sollen 
nachstehend nochmal einige wichtige Bestimmungen 
des Einkommen-Steuergesetzes behandelt und den 
Mitgliedern zur Beachtung empfohlen werden. 
Näch dem Einkommensteuergesetz, 87. werden dem 
Szteuerpflichtigen für seine 
Ehefrau und jedes noch nicht 14 Jahre alte Kind, 
nonatlich je 60 Fr. von seinem Einkommen nicht be— 
teuert. Sehr oft kommt es vor, daß im Laufe des 
Jahres Familienzuwachs zu verzeichnen ist Der 
Steuerpflichtige gläubt nun, es sei Sache der Behör⸗ 
den, den Familienzuwachs bei der Besteuerung zu be⸗ 
rücksichtigen. Dem ist nicht so. Die Behörde fertigt die 
Steuerkarte erst am Ende des Jahres nach den 
Standesamtsakten an. Dann werden Zu- und Ab⸗ 
zänge in den einzelnen Familien auf der Steuerkarte 
vermerkt. 
Ein Steuerpflichtiger, der im Laufe des Jahres 
Familienzuwachs zu verzeichnen hat, muß sich selbst 
im die sofortige Aenderung der Personenzahl auf der 
Steuerkarte bemühen. Er nimmt deshalb zweckmäßig 
'ofort seine Steuerkarte beim Arbeitgeber ab und 
äßt sie bei der zuständigen Gemeindesteuerbehörde 
abändern. Wer erst nach Jahresschluß dies tut, wird 
für die rückliegende Zeit nicht berücksichtigt. 
87 Abs. 2 des Steuergesetzes besaat. dak dem Lohn— 
teuerpflichtigen, der 
mittellose Angehörige zu unterhalten hat, 
auf Antrag dies bei der Einkommensteuer berücksich— 
tigt wird. Als mittellose Angehörige sind zu betrach— 
ten: der Schule entwachsene Familienangehörige. die 
in der Berufsbildung (höhere Schule, in der Lehre 
isw.) oder infolge eines körperlichen Gebrechens zu 
hrem Lebensunterhalte nichts beitragen können. Hier 
ann noch im Gegensatz zu obenangeführtem Beispiel 
nach dem Schlusse des Steuerjahres der Antrag aui 
Rückerstattung eines Teiles der gezahlten Lohnsteue 
zeim zuständigen Finanzamt gestellt werden. 
Mird eine Familie von 
vielen Krankheiten heimgesucht, 
sind Unglücksfälle in der Familie zu verzeichnen, so 
fann ebenfalls, wenn das Einkommen des Steuer— 
pflichtigen 50 000 Fr. im Jahre nicht übersteigt, ein 
Betrag bis zu 5000 Fr. vom Einkommen in Abrech— 
nung gestellt werden, wenn der Steuerpflichtige durch 
Krankheit oder Unglücksfälle in seiner Leistungsfähig— 
keit wesentlich beeinträchtigt wird. Wenn also ein 
Kamerad beispielsweise die Frau oder Kinder 
»perieren lassen muß. dann kann er Berücksichtigung 
heim Finanzamt für diese Fälle verlangen. (Belege 
ür NMuslaagen sind notwendia?
	        

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