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Erläuterungen zu "Der Bergbau in Skizzen"

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Erläuterungen zu "Der Bergbau in Skizzen"

Monograph

Persistent identifier:
1809697840
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-632493
Title:
Erläuterungen zu "Der Bergbau in Skizzen"
Sub title:
mit besonderer Berücksichtigung des Saarbrücker Steinkohlenreviers
Shelfmark:
4 2003-927
Author:
Dannenberg, Robert
Place of publication:
St. Johann-Saarbrücken
Publisher:
Saardr.
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Monograph
Collection:
Mining
Year of publication:
1899
Number of pages:
179 S.
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
186

Chapter

Title:
VII. Abschnitt. Fahrung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Digitised pages:
12

Chapter

Title:
Verordnungen zum Schutze der Arbeiter bei der Fahrung: Allgemeine Bergpolizeiverordnung des Oberbergamtes zu Bonn vom 1. Mai 1894.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Digitised pages:
2

Contents

Table of contents

  • Erläuterungen zu "Der Bergbau in Skizzen"
  • Cover
  • Title page
  • VI. Abschnitt. Förderung.
  • A. Streckenförderung.
  • B. Föderung abwärts unter Einwirkung der Schwere.
  • C. Förderung aus einfallenden Strecken und Gesenken.
  • D. Schachtförderung.
  • E. Tageförderung.
  • Verordnungen zum Schutze der Arbeiter bei der Förderung: Allgemeine Bergpolizeiverordnung des Oberbergamtes zu Bonn vom 1. Mai 1894.
  • VII. Abschnitt. Fahrung.
  • Fahrung ohne Maschinenkraft.
  • Fahrkünste.
  • Fahrung am Seile.
  • Verordnungen zum Schutze der Arbeiter bei der Fahrung: Allgemeine Bergpolizeiverordnung des Oberbergamtes zu Bonn vom 1. Mai 1894.
  • Contents
  • Cover

Full text

7. 
16 
Es folgen nun die zum Schutze bei der Fahrung erlassenen bergpolizeilichen Ver 
ordnungen: 
Algemrinr Bergpolizeiverordnung des Oberhergamtes zu Bonn 
vom 1. Mai 1894. 
kahrung in Fchächten und S5tollen. 
8 24. Jede selbständige, für sich betriebene unterirdische Bergwerksanlage muß mit 
wei von einander getrennten, fahrbaren Ausgängen nach der Erdoberfläche versehen sein, 
welche auf ihre ganze Erstreckung mindestens 30 m von einander entfernt, von allen Be— 
riebspunkten des Grubengebäudes jeder Zeit erreichbar sind und nicht in ein und demselben 
Gebäude zu Tage ausgehen. 
Sind beide Ausgänge Schächte, so muß mindestens einer derselben den Vorschriften 
der 88 25-27 genügen. 
Die Gestattung von Ausnahmen und die Festsetzung ihrer Bedingungen ist von der 
Benehmigung des Oberbergamtes in jedem einzelnen Falle abhängig. 
8 25. Bildet ein Fahrschacht nur eine Abteilung eines auch zu andern Zwecken 
dienenden Schachtes, so ist der Fahrschacht von den übrigen Abteilungen durch Einstriche 
ind Bekleidung derartig abzuscheiden, daß die Fahrenden vor Beschädigung gesichert sind. 
Dient bei kleinen Schächten der Förderraum zugleich als Fahrschacht, so ist das 
Fahren während der Förderung gänzlich untersagt. 
8 26. In allen Fahrschächten von mehr als 700 Neigung müssen in Abständen 
von höchstens 10 Meter Ruhebühnen anagebracht sein. Die Fahrten dürfen höchstens 800 
Neigung haben. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Reifenschächte, sowie auf solche engen 
ind nicht tiefen Schächte, in welchen saigere Fahrten ohne Gefahr benutzt werden können. 
z 27. Sämmtliche Fahrten müssen hinlänglich stark gebaut und dauerhaft befestigt sein. 
An der Hängebank sowie an je der Ruhebühne müssen entweder die Fahrten weniastens 
Meter hervorstehen oder feste Handgriffe angebracht sein. 
8 28. Die Benutzung des Seiles sowie die Anwendung von Fahrkünsten zum Ein⸗ 
und Ausfahren der Belegschaft bedarf der Erlaubniß des Oberbergamtes, welches die Be⸗ 
ingungen und Sicherheitsmaßregeln nach Vernehmung des Bergwerksbesitzers oder des 
Repräsentanten festsetzt. 
Von dieser Erlaubniß darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn die Ausführung der 
Bedingungen und Sicherheitsmaßregeln an Ort und Stelle geprüft und die Benutzung der 
Zeilfahrt bezw. Fahrkunst für zulässig erklürt worden ist. 
Zuwiderhandlungen gegen die in der Erlaubniß enthaltenen Bestimmungen unterliegen 
der Verfolgung und Bestrafung nach den 88 208 und 209 des Berggesetzes. 
Fahrung in Bremsbergen und Rolllöchern. 
8 29. Bei allen in Betrieb stehenden Bremsbergen und Rolllöchern, welche zur 
Förderung von mehr als einem Betriebspunkte dienen, müssen besondere Fahrüberhauen
	        

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Dannenberg, Robert. Erläuterungen Zu “Der Bergbau in Skizzen”. St. Johann-Saarbrücken: Saardr., 1899. Print.
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