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Erläuterungen zu "Der Bergbau in Skizzen"

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Erläuterungen zu "Der Bergbau in Skizzen"

Monograph

Persistent identifier:
1809697840
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-632493
Title:
Erläuterungen zu "Der Bergbau in Skizzen"
Sub title:
mit besonderer Berücksichtigung des Saarbrücker Steinkohlenreviers
Shelfmark:
4 2003-927
Author:
Dannenberg, Robert
Place of publication:
St. Johann-Saarbrücken
Publisher:
Saardr.
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Monograph
Collection:
Mining
Year of publication:
1899
Number of pages:
179 S.
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
186

Chapter

Title:
VI. Abschnitt. Förderung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Digitised pages:
164

Chapter

Title:
Verordnungen zum Schutze der Arbeiter bei der Förderung: Allgemeine Bergpolizeiverordnung des Oberbergamtes zu Bonn vom 1. Mai 1894.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Digitised pages:
2

Contents

Table of contents

  • Erläuterungen zu "Der Bergbau in Skizzen"
  • Cover
  • Title page
  • VI. Abschnitt. Förderung.
  • A. Streckenförderung.
  • B. Föderung abwärts unter Einwirkung der Schwere.
  • C. Förderung aus einfallenden Strecken und Gesenken.
  • D. Schachtförderung.
  • E. Tageförderung.
  • Verordnungen zum Schutze der Arbeiter bei der Förderung: Allgemeine Bergpolizeiverordnung des Oberbergamtes zu Bonn vom 1. Mai 1894.
  • VII. Abschnitt. Fahrung.
  • Fahrung ohne Maschinenkraft.
  • Fahrkünste.
  • Fahrung am Seile.
  • Verordnungen zum Schutze der Arbeiter bei der Fahrung: Allgemeine Bergpolizeiverordnung des Oberbergamtes zu Bonn vom 1. Mai 1894.
  • Contents
  • Cover

Full text

163 
Die zum Schutze gegen Unfälle bei der Förderung erlassenen Polizeivorschriften sind 
olgende: 
Algemrine Bergpolizeiverordnung des Oberhergamtes zu Bonn 
bom 1. Mai 1894. 
körderung in Schächten und Gesenken. 
8 10. Bei der Förderung in Schächten und Gesenken ist die Verbindung zwischen 
Förderseil und Fördergefäß so herzustellen, daß eine zufällige Lösung derselben nicht statt— 
inden kann. 
11. In Förderschächten, welche eine solche Teufe besitzen, daß die gegenseitige 
Verständigung der Arbeiter an den Anschlagspunkten und an der Hängebank durch Zurufen 
nicht deutlich erfolgen kann, müssen zweckmäßig konstruirte Signalvorrichtungen vorhanden 
ein, welche gestatten, zwischen den einzelnen Anschlagspunkten untereinander und mit der 
dängebank Zeichen zu wechseln. 
8 12.. Jede Fördermaschine muß mit einer unmittelbar auf die Seilkörbe wirkenden 
Bremse versehen sein. 
Die Bremse muß so eingerichtet sein, daß der Maschinenenwärter, ohne die Steuerung 
zu verlassen, dieselbe sowohl während des Ganges, als auch beim Stillstande der Maschine 
n und außer Wirksamkeit setzen kann. 
Bremsen, welche diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind binnen einer von dem 
Dberbergamte festzusetzenden Frist umzuändern. 
g 13. Während der Förderung ist das Betreten der Fördertrümmer untersagt. An 
jedem Anschlagspunkte sind die zur Sicherung der Arbeiter erforderlichen Füllörter und, 
wenn eine Verbindung der gegenüberstehenden Schachtseiten nötig ist, zweckentsprechende 
Imbruchsstrecken herzurichten. 
Alle Anschlagspunkte müssen während des Betriebes durch besondere Lampen hell 
erleuchtet sein; dasselbe gilt für die Hängebank, wenn das Tageslicht nicht ausreicht. 
Bei Reifenschächten und Haspelschächten sind Ausnahmen mit Genehmigung des Ober⸗ 
'ergamtes zulässig. 
8 14. Allen über der Mündung von Schächten und Gesenken angebrachten Haspel⸗ 
oorrichtungen muß eine solche Einrichtung gegeben werden, daß das Abziehen und Einhängen 
der Fördergefäße ohne Gefahr für die damit beschäftigten Arbeiter erfolgen kann. 
Jeder Haspel muß mit Vorstecknägeln oder einer anderen sicheren Sperrvorrichtung 
nersehen sein. 
8 15. Werden bei dem Einbau von Pumpen oder bei dem Herablassen anderer 
chwerer Stücke in Schächten Kabel angewandt, so müssen letztere mit Bremsen, Sperr⸗ 
linken und doppeltem Eingriff (zwei Räder und zwei Getriebe für dasselbe Vorgelege) 
bersehen sein. 
8 16. Zur Benutzung schwebender Bühnen“ bei Schachtarbeiten bedarf es der 
»orherigen Genehmigung des zuständigen Revierbeamten, welcher die dabei zu treffenden 
Zicherheitsvorkehrungen festsetzt.
	        

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Dannenberg, Robert. Erläuterungen Zu “Der Bergbau in Skizzen”. St. Johann-Saarbrücken: Saardr., 1899. Print.
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