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Geschichte der Abtei Wadgassen

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Bibliographic data

fullscreen: Geschichte der Abtei Wadgassen

Monograph

Persistent identifier:
1757099107
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-550564
Title:
Geschichte der Abtei Wadgassen
Sub title:
zugleich eine Kultur- und Kriegsgeschichte der Saargegend; nach Urkunden und authentischen Berichten; mit Wappen, Ansichten und Tabellen, sowie einer historischen Karte der Saargegend
Shelfmark:
72-6999
Author:
Tritz, Michael
Place of publication:
Wadgassen
Publisher:
Tritz
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Monograph
Collection:
History
Religion
Year of publication:
1901
Number of pages:
XIII, 609 S., [1] Bl.
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
643

Chapter

Title:
F. Die Abtei Wadgassen unter dem Einflusse deutscher Kleinstaaten und des Reiches
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Digitised pages:
27

Contents

Table of contents

  • Geschichte der Abtei Wadgassen
  • Cover
  • Title page
  • Das große Conventssiegel der Abtei Wadgassen
  • Vorwort
  • Contents
  • A. Vorgeschichte
  • B. Gründung des Klosters
  • C. Chronik der Abtei Wadgassen
  • D. Die Herrschaft Wadgassen
  • E. Das Kloster Wadgassen im Dienste der Menschheit
  • F. Die Abtei Wadgassen unter dem Einflusse deutscher Kleinstaaten und des Reiches
  • G. Kriegsereignisse etc. in Anlehnung an die Geschichte der Saarbrücker Grafen
  • H. Wadgassen unter Frankreich
  • Synchronistische Tabelle der in Klosterzeit gleichzeitig regierenden Herren und Landesfürsten
  • Nachträge
  • Die Abtei Wadgassen und die angrenzenden Gebiete im Jahre 1789
  • Cover

Full text

510 F. Die Abtei Wadgassen unter dem Einflusse deutscher Kleinstaaten ec. 
richts oder unterbrachen die Sitzungen desselben. Eine Folge der mangel— 
haften Rechtspflege war außer den Fehden die Selbsthilfe in der Form 
der Femgerichte und der Lyuchjustiz. Als einen Mißbrauch des Fehde 
rechts stellt sich das Faustrecht dar. 
8. Der ewige Landfrieden. Unter Maximilian wurde 1495 
auf dem Reichstage zu Worms der ewige Landfrieden beschlossen. Bei 
Strafe der Reichsacht, bei Verlust aller Lehen und Rechte sollten nun— 
mehr alle Befehdungen aufhören. Die bereits milder gewordenen Sitten 
und die durch die Erfindnug des Schießpulvers veränderte Kriegführung, 
welche den Raubrittern hinter den Mauern ihrer Felsenburgen keinen 
Schutz mehr ließ, waren zur Erreichung dieses Zieles sehr günstig. Sollte 
aber dieser Landfrieden Bestand haben, so nmußte auch notwendig ein 
Gerichtshof vorhanden sein, bei welchem jeder sein Recht nachsuchen konnte. 
Es wurde deshalb ein Reichskammergericht angeordnet, das aus einem 
Kammerrichter und sechzehn Beifitzern bestand. Am 31. October 1495 wurde 
es zu Frankfurt a. M. eröffnet; nachher wurde es nach Speier und im 
Jahre 1689 nach Wetzlar verlegt. Um Ruhe und Ordnung besser zu 
handhaben, wurde Deutschland in zehn Kreise eingeteilt. Diese waren: 
der österreichische, bayerische, schwäbische, fränkische, oberrheinische, kurrhei— 
nische, westfälische, niedersächsische, obersächsische und burgundische oder 
niederländische. Jeder Kreis hatte seinen besonderen Vorsteher und Kreis— 
hauptmann. Bei Ruhbestörungen bot dieser die bewaffnete Mannschaft, 
das sogenannte Kriegskontingent, auf. So vorteilhaft diese Einteilung für 
die praktische Verwaltung des Landes auch sein mochte, so mußte sie an— 
dererseits wieder nachteilig auf die Erhaltung der Einheit des Reiches 
wirken, indem die einzeluen Kreise dadurch eutfremdet und politisch ge— 
trennt wurden. 
Wie aus dieser Geschichte hervorgeht, hat das Kloster Wadgassen 
das Reichskammergericht sehr oft in Anspruch genommen und hat sowohl 
gegen die Landesregierung als gegen die eigenen Unterthanen zu Ensheim 
eine Menge obsiegender Urteile erhalten, die im Grunde genommen, nur 
auf den moralischen Wert beschränkt blieben, während bei dem Mangel 
einer thatkräftigen Execution von Seiten des Reiches der faktische Erfolg 
fast vollständig ausgeblieben ist. Es konnte darum das Kammergericht 
ebensowenig gegen Saarbrücken etwas ausrichten, als das Kloster mit feinen 
eigenen Gerichten gegen Ensheim. Es zeigte sich eben hier wie da die— 
selbe Schwäche im Vollstreckungsverfahren, welche aus der einen Seite 
nur größeren ÜUbermut und auf der andern immer wachsende Widerspenstig— 
keit im Gefolge hatte. Das Kloster und seine Unterthanen mußten, wie 
alle kleineren Stände im Reiche, den Vorteil der Wohlthaten entbehren, die 
nur eine starke Regierung gewähren kann. 
— *4—
	        

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Tritz, Michael. Geschichte Der Abtei Wadgassen. Wadgassen: Tritz, 1901. Print.
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