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1927 (0005)

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Bibliographic data

fullscreen: 1927 (0005)

Periodical

Persistent identifier:
1671265963
Title:
Der Saarkalender
Sub title:
ein Volksbuch für heimatliche Geschichtsforschung, Kunst, Naturwissenschaft, für saarländische Literatur, Statistik und Volkshumor
Shelfmark:
Z 647
ZDB-ID:
ZDB Icon2981281-1
PPN der Nachfolger-Zeitschrift:
1671266579
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Druck und Verlag von Gebr. Hofer AG
Document type:
Periodical
Collection:
Periodicals
Year of publication:
1923
1936
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger

Volume

Persistent identifier:
1671265963_0005
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-505642
Title:
1927
Volume count:
0005
Publisher:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Volume
Collection:
Periodicals
Year of publication:
1927
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
247

Chapter

Title:
Gemischte Beiträge
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter
Digitised pages:
175

Contents

Table of contents

  • Der Saarkalender
  • 1927 (0005)
  • Cover
  • Title page
  • Zum Geleit
  • Preface
  • Kalendarium
  • Gemischte Beiträge
  • Contents
  • Inserate
  • Cover

Full text

  
Saarkalender für das Jahr 1927. 
Wein- und Bierwirtſchaften in alter Zeit. 
Die Wirtshäuſer spielten in alter Zeit nicht nur im bürgerlichen Leben, sondern auch 
im ſiädtiſchen Haushalt eine bedeutende Rolle. In dem Freiheitsbriefe von 1321 wird 
bestimmt, daß auswärtige Händler von dem Wein eine Abgabe von 2 Pfennigen auf 
das Pfund’) zu entrichten hätten. Da sich der Graf außerdem das Recht vorbehielt, 
zweimal im Jahre Bannwein zu legen. so geht daraus hervor, daß damals schon Wein- 
ſschank in den Städten betrieben wurde; ein Wirtshaus wird 1380 urkundlich erwahnt. 
Der Graf zog von dem Weinſchank das Umgeld, d. h. die Abgabe der zwanzigsten Maß 
Wein oder des Wertes derſelben; dieſe Steuer war ſchon im 15. Jahrhundert eingeführt. 
Eine Verordnung vom Jahre 1463 zeigt, daß die Hauptſchäden des Wirtshauslebens, 
Völlerei, Streitſucht und Spiel, schon damals bekämpft, werden mußten. Das Messer- 
tragen wurde mit 5 Blanken (Groſchen) bestraft; ein jeder Wirt sollte seinen Gästen 
gebieten, die Messer abzulegen bei zweifacher Buße. Das Spiel wurde an Wirt und Gäſten 
mit drei Pfund geahndet. Wer nach 9 Uhr im Wirtshaus gefunden wurde, mußte, wenn 
4) zt in zus Haus gehörte oder darin übernachtete, 5 Schillinge bezahlen, und der 
irt ebensoviel. : 
Als im Jahre 1498 der Graf Johann Ludwig das Rathaus erbauen ließ, richtete er 
etnen herrschaftlichen Weinſchank dort ein; der Ratwirt legte fortan jährlich zweimal 
den Bannwein. Da 1604 Graf Ludwig den Städten das Rathaus ſchenkte, so ging auch 
die dortige Weinwirtſchaft in deren Besitz über. Der Graf erließ dabei die Beſtimmung, 
daß, wer in dem Rathaus die Wehr zücken oder einen verwunden würde, die Fauſt 
verwirkt haben solle. Zugleich ſchenkte der Graf den Städten zur Unterhaltung des 
Hauſes das halbe Weinkaufgeld, welches bei Verkäufen mit dem zwanzigsten Pfennig 
von der Hauptſumme entrichtet werden mußte. Hier in der Ratswirtſchaft hielten die 
Herren vom Gericht ihre Irte (Zeche), hier verſammelten sich die Zünste und die Schützen- 
gesellſchaft zu Beratung und Trunk. 
Schon im Jahre 1457 hatte Graf Johann |I]. den Städten das halbe Umgeld über- 
laſſen; seitdem scheint die Stadtverwaltung die Aufsicht über den Weinverkauf und die 
Verleihung der Wirtschaften in ihre Hand genommen zu haben. Der Weinverkauf wurde 
durch die ſtädtiſchen geſchworenen Weinauftuer beaufsichtigt und durch die Umgelder 
(Umgeld-Erheber) die Gefälle eingezogen; beide Aemter waren auch zeitweiſe in einer 
Person vereinigt. Im 18. Jahrhundert hießen dieſe Beamten Acciser und erhielten 4V0 fl. 
jährlichen Gehalt, für die Mühe des Auftuns wurden sie mit einer Maß Wein von jedem 
Faß entſchädigt. Später wurde die Umgelderhebung verlſteigert. 
Im Anfange des Jahres 1576 wurden die Wirte vor das Städtgericht beschieden 
und ihnen vorgehalten, daß sie die Irte zu hoch berechnet hätten; somit war den Wirten 
damals ſchon eine bestimmte Taxe vorgeschrieben. Bald nachher wird geklagt, daß die 
Wirte mit dem Wein aufgeſchlagen seien, und daß der Ratwirt keinen Wein habe. Diese 
Klage, daß dieser oder jener Wirt keinen Wein verzapft habe, wiederholt sich beständig, 
da den Wirten bei der genauen Festsetzung der Preise der Ausschank nicht die Mühe zu 
lohnen schien. In der Tat war die Beaufsichtigung sehr ſcharf und genau. 
Der zum Verzapfen bestimmte Wein wurde alsbald nach der Ankunft vom Umgelder 
gemessen und ins Regiſter notiert, ſodann von dem geschworenen Wein-Auftuer (Wein- 
siegler oder Weinſchätzer) verſucht und gemäß dem Ausweis, was derselbe beim Ankauf 
auf dem Lager gekostet, mit Hinzurechnung des Fuhrlohns, Zolles, anderer Kosten und 
des Schenkerlohnes der Zapfpreis bestimmt und öffentlich ausgehängt. Dieses nannte 
man Weinſchätzen oder Wein-Auftun, und der auf dieſe Weisſe geſchätzte Wein durfte 
nicht höher verkauft werden. Um jeder Verfälschung des Weins zuvorzukommen, wurde 
das Faß während des Zapfs versiegelt; bei geringem Wein fand keine Versiegelung ſtatt. 
Das Umgeld wurde erſt nach der Auszapfung erhoben. 
Das älteſte Gaſthaus, welches wir in Saarbrücken kennen, war die Wirtschaft „Zum 
Horn“ (oder Einhorn); es lag in der Vordergaſſe und wird im Jahre 1401 erwähnt. In 
  
  
1) Das Geld wurde ursprünglich gewogen. Ein Pfund hatte 20 Schillinge, der Schilling 
12 Pfennige. Dieſe Währung gilt heute noch in England. 
  
71
	        

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1927. Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek, 1927. Print.
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