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1927 (0005)

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Bibliographic data

fullscreen: 1927 (0005)

Periodical

Persistent identifier:
1671265963
Title:
Der Saarkalender
Sub title:
ein Volksbuch für heimatliche Geschichtsforschung, Kunst, Naturwissenschaft, für saarländische Literatur, Statistik und Volkshumor
Shelfmark:
Z 647
ZDB-ID:
ZDB Icon2981281-1
PPN der Nachfolger-Zeitschrift:
1671266579
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Druck und Verlag von Gebr. Hofer AG
Document type:
Periodical
Collection:
Periodicals
Year of publication:
1923
1936
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger

Volume

Persistent identifier:
1671265963_0005
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-505642
Title:
1927
Volume count:
0005
Publisher:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Volume
Collection:
Periodicals
Year of publication:
1927
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
247

Chapter

Title:
Gemischte Beiträge
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter
Digitised pages:
175

Chapter

Title:
Aus der "guten alten Zeit"
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter
Digitised pages:
2

Contents

Table of contents

  • Der Saarkalender
  • 1927 (0005)
  • Cover
  • Title page
  • Zum Geleit
  • Preface
  • Kalendarium
  • Gemischte Beiträge
  • Der Luftkrieg gegen das Saargebiet
  • Aus der "guten alten Zeit"
  • Leibeigen
  • Die alte Zehntscheuer
  • Denkmalsweihe des Ulanenregiments Nr. 7
  • Eine Pfingstfahrt saardeutscher Sänger ins Reich
  • Mit der "Emden"
  • Heitere Kriegserinnerungen eines alten 17er
  • Ein bisher unbekanntes, historisch wertvolles Dokument der Bürgerschaft von Saarbrücken
  • Anno 1848 und 49
  • Kriegsfahrten Saarbrücker Buben
  • Die französischen Truppen im Saargebiet
  • Das Saarheimatmuseum
  • Zwei Briefe über Saarbrücken aus dem Jahre 1814
  • Zeittafel (August 1925 bis Juli 1926)
  • Contents
  • Inserate
  • Cover

Full text

  
Saarkalender für das Jahr 1927. 
oder dessen Beigeordneten eidlich bekräf- ſo verſprechen wir dieſes uns aufgetra- 
tigen. gene Amt, nach den Vorſchriften der von 
Art. 10. Das reihenweiſe Wahrnehmen Königl. Regierung zu Trier den 28. De- 
des Nachtwächterdienſtes von den erwachſe- ;; ; h 
nen männlichen Gemeinde - Gliedern darf Nachtwächterdienſt gewissenhaft zu ver- 
ferner in größeren Landgemeinden von sehn, alles was der öffentlichen Sicher- 
mehr als 30 Feuersſtellen nicht mehr Statt heit iet eius Zen g ute. UH 
finden. —" ; ü gehen gegen dieselbe, welches wir ent- 
Art. 4 berichtet uns von der Vereidigung decken werden, zur Anzeige zu bringen, 
der Nachtwächter. Da liegt mir nun fol- ſo wahr uns Gott Helfe und sein Heiliges 
gender Wortlaut einer solchen Vereidigung Evangelium ... Â 
in der Bürgermeiſterei Fraulautern vor: unterschriften. –“ 
„Verhandelt Fraulautern, den 2. März Heute weben Spinnen ihre Netze um 
1843. Nachdem wir Endesunterſchriebene . . Spieß, Horn und Laterne, nicht lange aber 
(folgen sechs Namen) durch den Bürger- wird es mehr dauern, da man diese Stücke 
meiſter zu Fraulautern unter Zuſtimmung im Museum = als Erinnerung an längst 
des Schöffenrathes und Genehmigung des entſchwundene, poeſievolle Zeiten – be- 
Königlichen Landrathes des Kreiſes Saar- wundern kann. – 
louis zum Nachtwächter für die Gemeinden ; 
Fraulautern, Roden, Dillingen Pachten und ?) Die Bürgermeisberei Fraulautern bestand 
Hülzweiler?) ernannt worden ſind, damals aus diesen fünf Gemeinden. 
  
  
VLeibeigen. 
Ein seltenes Dokument aus dem Jahre 1772. 
Auf Roſen waren die Bewohner des Saarlandes in der Fürſtenzeit nicht gebettet. 
Die klrinen Herrscher führten ein Willkürregiment, sie waren so selbſtherrlich, wie nur 
je ein Zar von Rußland. Es gab keine Gleichberechtiqung, die Bewohner waren zum 
größten Teile leibeigen und an die Scholle gebunden. Nur die Stadtbürger waren frei 
und auf dem Lande einige Leute, deren Mittel es erlaubten, sich aus dem drückenden 
Verhältnis zu befreien. Es gehörte überdies vielfach zu diesem Avanecement, in der Stadt 
Grund und Boden zu erwerben und ein Haus darauf zu bauen. Das menſchenunwürdige 
Daſein eines Hörigen mag vielleicht\damals nicht so hart, wie es uns erſcheint, empſunden 
worden sein. Es war Brauch, durch Alter und rückſichtsloſe Macht gefestigt und geheiligt. 
Wer dagegen aufbegehrte, der baumelte sehr bald am Ealgen als Bösewicht, der Geſetz 
und Recht Hohn sprechen wollte. Wehe dem Leibeigenen, der es wagte, aus dem Lande 
zu ziehen, er wurde ausgeliefert und erhielt zum Ernpfang die „Begrüßung“, d. h. 25 
Stockprügel. Die Bestrafung erfolgte dann nach peinlichem Gerichtsverfahren. Auch eine 
Ehe außerhalb des Landes einzugehen, war streng untersagt, es sei denn, daß sich Leib- 
eigene, gleich ob männlichen oder weiblichen Geschlechts, von dem harten Zwange los- 
kaufen konnten und eine amtliche Bescheinigung darüber erwirkt hatten, die mit be- 
ſonderem Aufwand verbunden war. Das „gezwungene Dienſtjahr“, wie die Frondienſte, 
konnten ebenfalls durch Frongelder abgelöſt werden. Ein sehr seltenes Dokument bildet 
das hier im Bilde beigefügte Aktensſtück aus dem Jahre 1772. Anna Maria Hofmann 
wird damit nur die Erlaubnis erteilt, die Scholle zu verlaſſen und bleibt in der Graf- 
ſchast „selbige alsdann anderweit, nach wie vor, in Leibeigenschafts-Pflichten“. Das häus- 
liche Niederlassen in einem anderen Orte der Grafschaft als derm der engeren Heimat, 
durfte, wie aus dem Aktenstück hervorgeht, nur mit „Höchst Dero Erlaubnis“ geschehen, 
die gegen Hinterlegung einer nach dem Verhältnis des Petenten festgelegten Summe 
" certeilt wurde. 
zember 1831 erlaſſenen Ordnung für den .
	        

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1927. Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek, 1927. Print.
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