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1924 (0002)

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Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: 1924 (0002)

Periodical

Persistent identifier:
1671265963
Title:
Der Saarkalender
Sub title:
ein Volksbuch für heimatliche Geschichtsforschung, Kunst, Naturwissenschaft, für saarländische Literatur, Statistik und Volkshumor
Shelfmark:
Z 647
ZDB-ID:
ZDB Icon2981281-1
PPN der Nachfolger-Zeitschrift:
1671266579
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Druck und Verlag von Gebr. Hofer AG
Document type:
Periodical
Collection:
Periodicals
Erscheinungsverlauf:
1923 - 1936
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger

Volume

Persistent identifier:
1671265963_0002
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-498376
Title:
1924
Volume count:
0002
Publisher:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Volume
Collection:
Periodicals
Year of publication:
1924
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
261

Chapter

Title:
Gemischte Beiträge
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter
Digitised pages:
167

Chapter

Title:
Der Geist des Saarstatuts und die Praxis der Regierungskommission
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter
Digitised pages:
4

Contents

Table of contents

  • Der Saarkalender
  • 1924 (0002)
  • Cover
  • Inserate I
  • Title page
  • Zum Geleit
  • Preface
  • Kalendarium
  • Gemischte Beiträge
  • Das geschichtliche Recht Frankreichs auf das Saargebiet
  • Die Teuerung im Saargebiet
  • Ein deutsches Mahnwort
  • Graf Gustav Adolf von Nassau-Saarbrücken
  • Ein Tag der Treue (13. Deutsches Turnfest)
  • Barocke Baukunst in Blieskastel
  • Vom Bergknappenstand an der Saar
  • Pf. Bungartens Brief an den Präsidenten Rault
  • Handwerker- und Zunftleben unter den Grafen von Nassau-Saarbrücken
  • Der Lloyddampfer "Saarbrücken"
  • Zur Fürstenzeit
  • Der alte Brunnen zu St. Johann
  • Der Geist des Saarstatuts und die Praxis der Regierungskommission
  • Anton v. Werner in Saarbrücken
  • Der Rücktritt des Ministers Waugh
  • Die saarländ. Aktiengesellschaften
  • Von der alten evangelischen Kirche zu St. Johann
  • Zeittafel (Februar 1920 bis August 1923)
  • Contents
  • Inserate II
  • Cover

Full text

Saarkalender für das Jahr 1924. 
Der Geiſt des Baarſtatuts und die Praxis der 
Regierungs-Kommiſgſſion. 
Dem letzten, Ende Juni tagenden Völker- 
bundsrat in Genf leiteten die politischen 
Parteien des Saargebiets und die Fraktionen 
des Landesrats eine Denkſchrift zu, in der die 
ſchroffen Gegensätze klar und eindrucksvoll dar- 
gelegt werden zwiſchen dem wohlwollenden Geiſt 
des Saarſtatuts und der von der Regierungs- 
kommission beliebten Methode. Es wird der 
Nachweis geführt, daß die Tätigkeit der Regie- 
rungskommisſion mit den Beſtimmungen des 
Saarſtatuts nicht im Einklang ſteht. Die Denk- 
schrift hat folgenden Wortlaut: 
An der Spitze des Versailler Vertrages ſteht 
folgender Satz: 
„In der Erwägung, daß es . . . zur Gewähr- 
leiſtung des internationalen Friedens und 
der internationalen Sicherheit weſentlich 
iſt, . . . in aller Oeffentlichkeit auf Ge- 
rechtigkkeit und Ehre gegründete inter- 
nationale Beziehungen zu unterhalten . . . 
und die Gerechtigkeit herrſchen zu lassen, . . . 
nehmen die hohen vertragſchließenden Teile 
die gegenwärtige Satzung, die den Völker- 
bund errichtet, an“ 
(Teil I des Vertrages von Versailles). Ueber 
50 Nationen haben ſich gemäß dieſen Grund- 
ſätzen zum Völkerbund zuſammengeſchlossen. 
„Die Regierungskommiſsion des Saargebietes 
bildet gleichſam die Verkörperung der hohen 
Prinzipien, die die Gründung des Völker- 
bundes veranlaßt haben und die sein Werk 
der Begründung des Friedens und metho- 
diſcher Ordnung leiten sollen. . . . Der 
Völkerbundsrat will hierbei einen poſitiven 
Beweis für die praktiſche Anwendung der 
Rechte liefern, mit denen der Völkerbund 
hurs. fie verſchiedenen Verträge ausge- 
attet iſt.“ 
(Entschliezſunng des YVölkerbundsrates vom 
13. Februar 1920.) 
„Zur Sicherſtellung der Rechte und der Wohl- 
fahrt der Bevölkerung und um Frankreich 
volle Freiheit bei der Ausbeutung der 
Gruben zu gewähren“, 
(Art. 46 des Vertrages von Versailles) iſt das 
Saarſtatut geſchaffen worden. 
Die Erreichung dieser beiden Ziele sollte durch 
die Zuſammensetzung der Regierungskommission 
gewährleiſtet werden; sie besteht darum aus 
einem Saarländer, einem Frangoſen und 
„3 Mitgliedern, die anderen Ländern als 
Deutschland und Frankreich angehören“ 
(§ 17 des Saarſtatuts). Eine Hauptaufgabe des 
Franzosen iſt, in der Regierungskommiſssion die 
Interessen der französiſchen Grubenverwaltung 
zu vertreten. er Saarländer dagegen sollte 
vor allem den übrigen Mitgliedern der Regie- 
rungskommission, die als Ausländer die Wesens- 
art der Bevölkerung nicht genügend kennen 
können, deren Wünſche und Nöte vermitteln 
und diesen Geltung verſchaffene. Warum hat 
man nun außer dem Franzoſen und dem Saar- 
länder noch drei Angehörige von Ländern, die 
an dem Schickſal des Saargebietes unmittelbar 
nicht interessiert ſind, zu Mitgliedern der 
Regierungskommission gemacht? Für die Ver- 
waltung des kleinen Gebiets war das ſicher 
nicht erforderlichj; durch diesſe drei Mitglieder 
ſollte vielmehr die Unparteilichkeit der Ver- 
waltung ſichergeſtellt und durch sie ſollten mög- 
lzyjt viele Staaten verantwortlich gemacht 
werden. 
Denn 
„Den Bewohnern des Gebietes ſollte jeder 
materielle oder moraliſche Schaden erspart 
und ihre Rechtslage verbeſſert werden“. 
Daher ſollte 
„Die Regierungskommiſsion des Saargebietes 
keine andere Aufgabe und keine anderen 
Intereſſen haben als die Sorge für das 
Wohlbefinden der Bevölkerung“ 
(Schreiben der alliierten und aſsoziierten 
Mächte an die deutſche Delegation in Versailles 
vom 16. Juni 1919 und Ziffer der In- 
struktionen des Völkerbundsrates für die 
Regierungskommission des Saargebietes vom 
13. Februar 1920). ! 
Die Verfaſſer des Saarſtatuts wußten genau, 
daß nur ein freies und zufriedenes Volk große 
wirtschaftliche Leiſtungen vollbringen kann; nur 
die Freiheit und Zufriedenheit der Bevölkerung 
wird das Ausbeutungsrecht Frankreichs an den 
fehtergruben zur höchſten Wirksamkeit ent- 
alten. 
Die Autorität einer Regierung, die nach dieſen 
hohen Idealen handelt, ruht ſicher und fest be- 
gründet in der Zufriedenheit und Unterſtützung 
der ganzen Bevölkerung; sie braucht daher zu 
ihrem Schutze keine fremde Militärmacht. Die 
Verfasser des Vertrages haben das wohl er- 
kannt; es sollte daher 
„nur eine örtliche Gendarmerie zur Aufrecht- 
erhaltung der Ruhe und Ordnung errichtet 
werden“ 
(§ 30 des Saarſtatuts). 
Die ſelbſtverſtändliche 
Syſtems ist ein vertrauensvolles Zuſammen- 
arbeiten von Regierung und Regierten. Daher 
iſt beſtimmt, daß die Regierungskommiſsion 
weder Gesetze und Verordnungen ändern, noch 
neue Steuern erheben darf, ohne die gewählten 
Vertreter der Bevölkerung zu befragen (§8 23 
Abs. 2,, 26 Abſ. 3 des Saarsſtatuts). Nach dem 
Geiſte bes Vertrages sollen alſo die mit den 
Idealen des Völkerbundes zu vereinbarenden 
Wünſche der Bevölkerung erfüllt werden; das 
Recht des franzöſiſchen Staates auf freie Aus- 
beutung der Gruben bleibt dabei unberührt. 
Um bei der Bevölkerung keinerlei Sorge um 
die Erhaltung der von ihren Vätern ererbten 
Kultur aufkommen zu lassen, wurde ihr die Un- 
antaſtbarkeit ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer 
Selbstverwaltung in den örtlichen Vertretungen, 
ihrer religiösen Freiheiten, ihrer Schule und 
Voraussetzung dieses 
  
118 
  
 
	        

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1924. Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek, 1924. Print.
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