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Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Bibliographic data

fullscreen: Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

Monograph

Persistent identifier:
1665997109
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-467077
Title:
Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952
Author:
Möhler, Rainer
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Monograph
Collection:
History
Year of publication:
2019
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
467

Chapter

Title:
Schlussbemerkung: Die Entnazifizierung als Voraussetzung und Teil der französischen Demokratisierungspolitik
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Digitised pages:
8

Contents

Table of contents

  • Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952
  • Cover
  • Umschlagtext
  • Title page
  • Imprint
  • Preface
  • Gliederung
  • Introduction
  • A. Vor- und Rahmenbedingungen der französischen Entnazifizierungspolitik
  • 1. Die Vorbereitungen Frankreichs auf seine Rolle als Besatzungsmacht
  • 2. Sicherheit durch Demokratisierung: Die frühen Direktiven für die französische Besatzungspolitik
  • 3. Ausweisungen als Mittel der Entnazifizierungspolitik? Die "Entpreußung" des Saarlandes
  • B. Die 1. Phase der Entnazifizierungspolitik in Rheinland-Hessen-Nassau, Hessen-Pfalz und im Saarland (SHAEF-Phase) bis Herbst 1945
  • 1. Die alliierten Anweisungen zur Entnazifizierung: Entnazifizierung unter dem 5e Bureau der 1ère Armée Française
  • 2. Entnazifizierung in der SHAEF-Phase im Saarland, Hessen-Pfalz und Rheinland-Hessen-Nassau
  • 3. Die Entstehung der französischen Entnazifizierungspolitik
  • C. Die 2. Phase der Entnazifizierungspolitik ("Epuration systématique") bis Frühjahr 1947
  • 1. Die Baden-Badener Direktiven zur "épuration systématique"
  • 2. Kontrollratsdirektive Nr. 24 vom 12. Januar 1946
  • 3. Der Ausbau des französischen Entnazifizierungssystems und die Tätigkeit des Service Epuration
  • 4. Entnazifizierung im Saarland
  • 5. Entnazifizierung in Hessen-Pfalz
  • 6. Entnazifizierung in Rheinland-Hessen-Nassau
  • 7. Entnazifizierung der Geistlichen
  • 8. Zwischenbilanz zum Frühjahr 1947
  • D. Die Übergangsphase im Frühjahr 1947: Umsetzung der Kontrollratsdirektive Nr. 38 in deutsche Ländergesetze zur Entnazifizierung
  • 1. Die Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 12. Oktober 1946
  • 2. Erweiterte Vollmachten für die deutschen Regierungen - die Umsetzung der KR 38
  • 3. Das saarländische Entnazifizierungsgesetz
  • 4. Das rheinland-pfälzische Entnazifizierungsgesetz
  • 5. Zusammenfassung: die deutschen Entnazifizierungsgesetze 1947
  • E. Die 3. Phase der Entnazifizierungspolitik: das deutsche Spruchkammerverfahren und die deutsch-französischen Bemühungen um eine Beendigung der Entnazifizierung
  • 1. Pariser und Baden-Badener Direktiven zur Entnazifizierung nach 1947
  • 2. Die Arbeit der Spruchkammerorgane im Saarland
  • 3. Die Arbeit der Spruchkammerorgane in Rheinland-Pfalz
  • F. Internierungen als Teil der Entnazifizierungspolitik
  • 1. Die Baden-Badener Direktiven zur Internierung
  • 2. Internierungen im Saarland
  • 3. Internierungen in Rheinland-Pfalz
  • G. Bilanz nach fünf Jahren französischer Entnazifizierungspolitik
  • 1. Die "Renazifizierung" der deutschen Verwaltung
  • 2. Das Resümee der französischen Militärregierung
  • Schlussbemerkung: Die Entnazifizierung als Voraussetzung und Teil der französischen Demokratisierungspolitik
  • Abkürzungen
  • Quellen und Darstellungen
  • Anhang
  • Namensverzeichnis/Biographische Angaben
  • Personenregister
  • Umschlagtext

Full text

405 
ten, unterschied sich das neue Spruchkammerverfahren von der bisherigen Entnazifi 
zierung. Juristische Bestimmungen gewannen gegenüber dem politischen Inhalt des 
Verfahrens deutlich Oberhand. Auch in Rheinland-Pfalz und im Saarland - wie be 
reits im übrigen Deutschland - entwickelte sich die Entnazifizierung jetzt zu einer 
"Mitläuferfabrik" (Lutz Niethammer). Die Militärregierung entschloß sich - von Pa 
ris gedrängt durch Amnestien den Betroffenenkreis weiter einzuschränken. Die 
Entnazifizierung sollte so zügig wie möglich beendet werden. Deutsche Vereinfa- 
chungs- und Abschlußgesetze ergänzten die Amnestien. 
Trotz der Gründung des Landes Rheinland-Pfalz im August 1946 und des Inkrafttre 
tens des landeseinheitlichen Entnazifizierungsgesetzes im April 1947 unterschied 
sich die Entnazifizierung in der Pfalz weiterhin von der des anderen Landesteils. Der 
stellvertretende Landeskommissar für die Pfalz, Wolf, achtete darauf, daß der Zweck 
der Entnazifizierung nicht völlig in Vergessenheit geriet, und die Arbeit der Spruch 
kammern wurde von der Militärregierung in Neustadt schärfer kontrolliert. Das 
Saarland verfolgte seit Mitte 1947 einen eigenen Weg, obwohl der Kontakt zum Ser 
vice Epuration in Baden-Baden bis zum Jahresende 1947 aufrecht erhalten wurde. 
Sowohl für die Militärregierung als auch für die saarländische Verwaltung war eine 
rasche Beendigung der Entnazifizierung oberstes Gebot. Die Epurationsorgane ar 
beiteten erstinstanzlich bis Ende 1948 weiter, die Spruchkammern waren nur für Ein 
sprüche und die Verhandlungen gegen die Internierten zuständig. Es wurde weder 
ein Meldeverfahren durchgeführt, noch wurden die CSE-Bescheide nach den Be 
stimmungen der KR 38 kategorisiert. Dadurch blieb der Betroffenenkreis auf die Be 
rufstätigen in Verwaltung und Privatwirtschaft sowie die bekannten NS-Aktivisten 
beschränkt. Die Entnazifizierung konnte rascher als in Rheinland-Pfalz zu Ende ge 
führt und die Internierungslager früher aufgelöst werden. Die Zahl der Belasteten 
(Kategorie II) war mit rund 20 Personen deutlich geringer als in Rheinland-Pfalz 
(fünf Hauptschuldige und 440 Belastete). Neben dem erklärten Willen der Regie 
rung, die Entnazifizierung rasch zu beenden, begünstigte die immer geringer wer 
dende Kontrolle durch das Hohe Kommissariat diese Milde. Außerdem waren durch 
die Flucht zahlreicher Nationalsozialisten gegen Kriegsende und die Ausweisungs 
maßnahmen der Militärregierung in den ersten beiden Nachkriegsjahren viele NS- 
Aktivisten der saarländischen Entnazifizierung entgangen. Durch die Amnestien und 
Gnadenerlasse wurden diese Unterschiede zwischen Rheinland-Pfalz und Saarland 
Anfang der 1950er Jahre wieder weitgehend aufgehoben. 
Ein dauerhafter Elitenwechsel gelang durch die Entnazifizierung nur auf der politi 
schen Ebene. In der öffentlichen Verwaltung und der Privatwirtschaft hatte sie keine 
bleibenden personellen Auswirkungen. Der Versuch der französischen Militärregie 
rung, auch die juristischen Personen in der Privatwirtschaft zur Verantwortung zu 
ziehen, war bereits 1948 mißlungen. Widerstände auf deutscher Seite und zum Teil 
auch bei den beteiligten französischen Dienststellen behinderten ihre Durchführung. 
Die Entnazifizierung brachte damit in der französischen Zone letztlich dieselben Er 
gebnisse wie in den anderen westlichen Besatzungszonen. 
Die französische Entnazifizierung war von mehreren Spannungsfeldem gekenn 
zeichnet. Die Pariser Deutschlandpolitik beeinflußte die Politik der Militärregierung,
	        

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Möhler, Rainer. Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz Und Im Saarland Unter Französischer Besatzung Von 1945 Bis 1952. Saarbrücken: Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek, 2019. Print.
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