Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Description

Persistent identifier:
1665997109
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-467077
Title:
Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952
Author:
Möhler, Rainer
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Structure type:
Monograph
Collection:
Saarlandica
Year of publication:
2019
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
467

Description

Title:
Schlussbemerkung: Die Entnazifizierung als Voraussetzung und Teil der französischen Demokratisierungspolitik
Structure type:
Chapter
Collection:
Saarlandica
Digitised pages:
8

Table of contents

Table of contents

  • Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952
  • Cover
  • Umschlagtext
  • Title page
  • Imprint
  • Preface
  • Gliederung
  • Introduction
  • A. Vor- und Rahmenbedingungen der französischen Entnazifizierungspolitik
  • 1. Die Vorbereitungen Frankreichs auf seine Rolle als Besatzungsmacht
  • 2. Sicherheit durch Demokratisierung: Die frühen Direktiven für die französische Besatzungspolitik
  • 3. Ausweisungen als Mittel der Entnazifizierungspolitik? Die "Entpreußung" des Saarlandes
  • B. Die 1. Phase der Entnazifizierungspolitik in Rheinland-Hessen-Nassau, Hessen-Pfalz und im Saarland (SHAEF-Phase) bis Herbst 1945
  • 1. Die alliierten Anweisungen zur Entnazifizierung: Entnazifizierung unter dem 5e Bureau der 1ère Armée Française
  • 2. Entnazifizierung in der SHAEF-Phase im Saarland, Hessen-Pfalz und Rheinland-Hessen-Nassau
  • 3. Die Entstehung der französischen Entnazifizierungspolitik
  • C. Die 2. Phase der Entnazifizierungspolitik ("Epuration systématique") bis Frühjahr 1947
  • 1. Die Baden-Badener Direktiven zur "épuration systématique"
  • 2. Kontrollratsdirektive Nr. 24 vom 12. Januar 1946
  • 3. Der Ausbau des französischen Entnazifizierungssystems und die Tätigkeit des Service Epuration
  • 4. Entnazifizierung im Saarland
  • 5. Entnazifizierung in Hessen-Pfalz
  • 6. Entnazifizierung in Rheinland-Hessen-Nassau
  • 7. Entnazifizierung der Geistlichen
  • 8. Zwischenbilanz zum Frühjahr 1947
  • D. Die Übergangsphase im Frühjahr 1947: Umsetzung der Kontrollratsdirektive Nr. 38 in deutsche Ländergesetze zur Entnazifizierung
  • 1. Die Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 12. Oktober 1946
  • 2. Erweiterte Vollmachten für die deutschen Regierungen - die Umsetzung der KR 38
  • 3. Das saarländische Entnazifizierungsgesetz
  • 4. Das rheinland-pfälzische Entnazifizierungsgesetz
  • 5. Zusammenfassung: die deutschen Entnazifizierungsgesetze 1947
  • E. Die 3. Phase der Entnazifizierungspolitik: das deutsche Spruchkammerverfahren und die deutsch-französischen Bemühungen um eine Beendigung der Entnazifizierung
  • 1. Pariser und Baden-Badener Direktiven zur Entnazifizierung nach 1947
  • 2. Die Arbeit der Spruchkammerorgane im Saarland
  • 3. Die Arbeit der Spruchkammerorgane in Rheinland-Pfalz
  • F. Internierungen als Teil der Entnazifizierungspolitik
  • 1. Die Baden-Badener Direktiven zur Internierung
  • 2. Internierungen im Saarland
  • 3. Internierungen in Rheinland-Pfalz
  • G. Bilanz nach fünf Jahren französischer Entnazifizierungspolitik
  • 1. Die "Renazifizierung" der deutschen Verwaltung
  • 2. Das Resümee der französischen Militärregierung
  • Schlussbemerkung: Die Entnazifizierung als Voraussetzung und Teil der französischen Demokratisierungspolitik
  • Abkürzungen
  • Quellen und Darstellungen
  • Anhang
  • Namensverzeichnis/Biographische Angaben
  • Personenregister
  • Umschlagtext

Full text

403 
Schlußbemerkung: 
Die Entnazifizierung als Voraussetzung und Teil der französischen 
Demokratisierungspolitik 
Eine aktive Bekämpfung des Nationalsozialismus ist im Kreise nicht mehr erfor 
derlich. Wenn auch vielleicht noch einzelne, die sich früher politisch betätigt ha 
ben, dieses noch nicht verschmerzen können, so stehen sie doch isoliert da, ohne 
daß sie etwas auszurichten vermögen. 
Dies schrieb der Landrat des Kreises Mayen drei Monate nach der bedingungslosen 
Kapitulation Deutschlands 1 . Die Entnazifizierung hatte damals aber erst begonnen. 
Sie nahm in der französischen einen anderen Verlauf als in den anderen Besatzungs 
zonen. In der ersten Phase hielt sich die französische Militärregierung an die alliier 
ten Bestimmungen, die im SHAEF-Handbook aufgeführt waren; die sehr kurze Vor 
bereitungszeit hatte eigene Planungen verhindert. Die chaotischen Zustände in der 
Zone und der erst im August 1945 einsetzende Aufbau der Besatzungsverwaltung 
unter Generalverwalter Laffon führten dazu, daß die Entnazifizierungsmaßnahmen 
anfangs von Kreis zu Kreis differierten, obwohl die zuständigen Offiziere gehalten 
waren, die alliierten Bestimmungen zu beachten. NS-Aktivisten und mutmaßliche 
Kriegsverbrecher wurden verhaftet und in Internierungslagern festgehalten. Auch 
hierbei hielt sich die Militärregierung an die alliierten Vorschriften und achtete dar 
auf, daß keine "unschuldigen" Personen inhaftiert blieben. Seit Mitte 1946 befanden 
sich - bis auf einzelne Ausnahmen - nur noch politisch schwer belastete Nationalso 
zialisten oder mutmaßliche Kriegsverbrecher in den Lagern. 
Der Entnazifizierung wurde von der Militärregierung in Baden-Baden ein hoher 
Stellenwert beigemessen. Für Laffon hing von ihrem Gelingen der Erfolg der franzö 
sischen Besatzungspolitik ab. Nur durch sie könne eine stabile deutsche Demokratie 
aufgebaut und damit eine dauerhafte Friedensordnung in Europa geschaffen werden. 
Seit Ende August 1945 plante Baden-Baden eine eigenständige französische Entnazi 
fizierungspolitik. Die Mängel des amerikanischen Verfahrens, das von Schematis 
mus und Automatismus gekennzeichnet war, sollten vermieden werden. Durch den 
Verzicht auf die Erfassung sämtlicher Nationalsozialisten und die Beschränkung der 
Entnazifizierung auf den Bereich der öffentlichen Verwaltung und das Führungsper 
sonal in der Privatwirtschaft sollte die Ausuferung zu einer bürokratischen Massen 
säuberung, wie sie in der amerikanischen Zone zu verzeichnen war, verhindert wer 
den. Die Maßnahmen der politischen Säuberung sollten in einer kurzen Zeit durchge 
führt werden können. Ziel war es, den Aufbau der deutschen Demokratie abzusi- 
chem. Im Gegensatz zur amerikanischen Zone trat der moralische Aspekt einer Be 
strafung politisch schuldiger Nationalsozialisten in den Hintergrund. Aus diesem 
Grund wurden sowohl eine Übernahme der verschärften amerikanischen Entlas 
1 Politischer Lagebericht an das Regierungspräsidium, 3.8.1945; LHA KO 441/45357/67-75. Derselbe 
Landrat führte im November 1945 für die milderen Entnazifizierungsbestimmungen in der französi 
schen Zone als Grund an: Es mag dies wohl darauf zurückzufuhren sein, daß in Frankreich das Ju 
dentum nicht die Stellung einnimmt wie in den USA; Schreiben an das Regierungspräsidium, 9.11.1945; 
LHA KO 441/45358/42ff.
	        

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