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Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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CC BY-NC: Attribution-NonCommercial 4.0 International. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

Monograph

Persistent identifier:
1665997109
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-467077
Title:
Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952
Author:
Möhler, Rainer
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Monograph
Collection:
History
Year of publication:
2019
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
467

Chapter

Title:
E. Die 3. Phase der Entnazifizierungspolitik: das deutsche Spruchkammerverfahren und die deutsch-französischen Bemühungen um eine Beendigung der Entnazifizierung
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Digitised pages:
74

Chapter

Title:
2. Die Arbeit der Spruchkammerorgane im Saarland
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Digitised pages:
30

Contents

Table of contents

  • Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952
  • Cover
  • Umschlagtext
  • Title page
  • Imprint
  • Preface
  • Gliederung
  • Introduction
  • A. Vor- und Rahmenbedingungen der französischen Entnazifizierungspolitik
  • 1. Die Vorbereitungen Frankreichs auf seine Rolle als Besatzungsmacht
  • 2. Sicherheit durch Demokratisierung: Die frühen Direktiven für die französische Besatzungspolitik
  • 3. Ausweisungen als Mittel der Entnazifizierungspolitik? Die "Entpreußung" des Saarlandes
  • B. Die 1. Phase der Entnazifizierungspolitik in Rheinland-Hessen-Nassau, Hessen-Pfalz und im Saarland (SHAEF-Phase) bis Herbst 1945
  • 1. Die alliierten Anweisungen zur Entnazifizierung: Entnazifizierung unter dem 5e Bureau der 1ère Armée Française
  • 2. Entnazifizierung in der SHAEF-Phase im Saarland, Hessen-Pfalz und Rheinland-Hessen-Nassau
  • 3. Die Entstehung der französischen Entnazifizierungspolitik
  • C. Die 2. Phase der Entnazifizierungspolitik ("Epuration systématique") bis Frühjahr 1947
  • 1. Die Baden-Badener Direktiven zur "épuration systématique"
  • 2. Kontrollratsdirektive Nr. 24 vom 12. Januar 1946
  • 3. Der Ausbau des französischen Entnazifizierungssystems und die Tätigkeit des Service Epuration
  • 4. Entnazifizierung im Saarland
  • 5. Entnazifizierung in Hessen-Pfalz
  • 6. Entnazifizierung in Rheinland-Hessen-Nassau
  • 7. Entnazifizierung der Geistlichen
  • 8. Zwischenbilanz zum Frühjahr 1947
  • D. Die Übergangsphase im Frühjahr 1947: Umsetzung der Kontrollratsdirektive Nr. 38 in deutsche Ländergesetze zur Entnazifizierung
  • 1. Die Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 12. Oktober 1946
  • 2. Erweiterte Vollmachten für die deutschen Regierungen - die Umsetzung der KR 38
  • 3. Das saarländische Entnazifizierungsgesetz
  • 4. Das rheinland-pfälzische Entnazifizierungsgesetz
  • 5. Zusammenfassung: die deutschen Entnazifizierungsgesetze 1947
  • E. Die 3. Phase der Entnazifizierungspolitik: das deutsche Spruchkammerverfahren und die deutsch-französischen Bemühungen um eine Beendigung der Entnazifizierung
  • 1. Pariser und Baden-Badener Direktiven zur Entnazifizierung nach 1947
  • 2. Die Arbeit der Spruchkammerorgane im Saarland
  • 3. Die Arbeit der Spruchkammerorgane in Rheinland-Pfalz
  • F. Internierungen als Teil der Entnazifizierungspolitik
  • 1. Die Baden-Badener Direktiven zur Internierung
  • 2. Internierungen im Saarland
  • 3. Internierungen in Rheinland-Pfalz
  • G. Bilanz nach fünf Jahren französischer Entnazifizierungspolitik
  • 1. Die "Renazifizierung" der deutschen Verwaltung
  • 2. Das Resümee der französischen Militärregierung
  • Schlussbemerkung: Die Entnazifizierung als Voraussetzung und Teil der französischen Demokratisierungspolitik
  • Abkürzungen
  • Quellen und Darstellungen
  • Anhang
  • Namensverzeichnis/Biographische Angaben
  • Personenregister
  • Umschlagtext

Full text

328 
Werksdirektor der Saargruben R. erhielt ihn bereits im März 1946. In mehreren Fäl 
len hatte sich die Militärregierung die endgültige Entscheidung längere Zeit Vorbe 
halten. Die Bescheide lauteten aufgrund der formalen Belastung der Betroffenen in 
den meisten Fällen auf "Entlassung ohne Pension; Beschlagnahmung des Vermö 
gens". Die Durchführung der Sanktion wurde in der Mehrzahl der Fälle von der Mi 
litärregierung bis zur Entscheidung im Spruchkammerverfahren aufgeschoben. 
Bis auf zwei Fälle, in denen ein Strafverfahren anhängig war, wurden alle Fälle zwi 
schen Januar und August 1948 vor der Spruchkammer verhandelt. Nur in zwei Fällen 
wurde eine Berufungsverhandlung durchgeführt, die beidesmal mit einem milderen 
Urteil endete. In den Spruchkammerverhandlungen zählten formale politische Bela 
stungen wie Parteimitgliedschaft, Titel, Ämter oder hohe Positionen in der Saarwirt 
schaft wenig. Nur ein deutlicher NS-Aktivismus wirkte verschärfend. Die ideelle und 
materielle Unterstützung des NS-Regimes durch öffentliche Funktionen als 
"Herzeige-Nazis" und Mitarbeit in der Kriegswirtschaft wurden von der Spruch 
kammer nicht als belastend angesehen. Von Interesse war für die Spruchkammer nur 
gerichtsverwertbares Beweismaterial; nachweisbare Nutznießerschaft durch die Par 
teizugehörigkeit und Kriegsgewinne, Mißhandlung von Fremdarbeitern und Verstöße 
gegen geltendes Recht. Hierbei zeigte sich das Unvermögen der Spruchkammern, 
Schuld festzustellen. Lag der Verdacht auf Fremdarbeitermißhandlung vor, wurde 
der Fall an die Staatsanwaltschaft abgegeben; stellte diese das Verfahren mangels 
strafrechtlicher Beweise ein, sah die Spruchkammer auch keine politische Belastung 
mehr vorliegen. Das Vorliegen einer Nutznießerschaft konnte in Fragen der berufli 
chen Karriere einigermaßen sicher geklärt werden. Die Spruchkammer war aber 
überfordert, wenn es darum ging, Kriegsgewinne zu ermitteln. Sie verließ sich dabei 
völlig auf die Aussagen von Firmenangehörigen oder des Betroffenen selber. 
Bei zwei der 30 untersuchten Industriellen stellte die Spruchkammer fest, daß sie 
ohne jede politische Belastung im Sinne der RAO waren. Als nominelle Nationalso 
zialisten wurden weitere 22 Personen aufgrund der Verordnung Nr. 133 amnestiert. 
Eine Person wurde als Mitläufer, vier als Minderbelastete und ein Industrieller auf 
grund seines NS-Aktivismus als Schuldiger eingestuft. Während die Nationalsoziali 
sten in der Arbeitnehmerschaft bis zum Inkrafttreten der Mitläuferamnestie im No 
vember 1947 ihre Geldbußen zahlen mußten 135 , ging die Mehrzahl der Industriellen 
unbeschadet aus der Entnazifizierung hervor. Für den Bereich der Privatwirtschaft 
läßt sich also eine ungleiche Behandlung von "großen" und "kleinen" Nationalsozia 
listen feststellen. 
135 Bis zum Inkrafttreten der Mitläuferamnestie am 17. November 1947 mußten Beschäftigte von 77 Be 
trieben des Saarlandes Geldbußen entrichten. Danach reduzierte sich die Zahl stark. In den Röchling 
werken Völklingen mußten Anfang 1948 nur noch fünf Beschäftigte (gegenüber 157 im Jahr 1947) 
Geldbußen zahlen; VK/Epuration an die einzelnen Betriebe, 5.12.1947; LA SB OSR 155 u. 156.
	        

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Möhler, Rainer. Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz Und Im Saarland Unter Französischer Besatzung Von 1945 Bis 1952. Saarbrücken: Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek, 2019. Print.
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