Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Description

Persistent identifier:
1665997109
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-467077
Title:
Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952
Author:
Möhler, Rainer
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Structure type:
Monograph
Collection:
Saarlandica
Year of publication:
2019
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
467

Description

Title:
D. Die Übergangsphase im Frühjahr 1947: Umsetzung der Kontrollratsdirektive Nr. 38 in deutsche Ländergesetze zur Entnazifizierung
Structure type:
Chapter
Collection:
Saarlandica
Digitised pages:
46

Description

Title:
4. Das rheinland-pfälzische Entnazifizierungsgesetz
Structure type:
Chapter
Collection:
Saarlandica
Digitised pages:
15

Table of contents

Table of contents

  • Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952
  • Cover
  • Umschlagtext
  • Title page
  • Imprint
  • Preface
  • Gliederung
  • Introduction
  • A. Vor- und Rahmenbedingungen der französischen Entnazifizierungspolitik
  • 1. Die Vorbereitungen Frankreichs auf seine Rolle als Besatzungsmacht
  • 2. Sicherheit durch Demokratisierung: Die frühen Direktiven für die französische Besatzungspolitik
  • 3. Ausweisungen als Mittel der Entnazifizierungspolitik? Die "Entpreußung" des Saarlandes
  • B. Die 1. Phase der Entnazifizierungspolitik in Rheinland-Hessen-Nassau, Hessen-Pfalz und im Saarland (SHAEF-Phase) bis Herbst 1945
  • 1. Die alliierten Anweisungen zur Entnazifizierung: Entnazifizierung unter dem 5e Bureau der 1ère Armée Française
  • 2. Entnazifizierung in der SHAEF-Phase im Saarland, Hessen-Pfalz und Rheinland-Hessen-Nassau
  • 3. Die Entstehung der französischen Entnazifizierungspolitik
  • C. Die 2. Phase der Entnazifizierungspolitik ("Epuration systématique") bis Frühjahr 1947
  • 1. Die Baden-Badener Direktiven zur "épuration systématique"
  • 2. Kontrollratsdirektive Nr. 24 vom 12. Januar 1946
  • 3. Der Ausbau des französischen Entnazifizierungssystems und die Tätigkeit des Service Epuration
  • 4. Entnazifizierung im Saarland
  • 5. Entnazifizierung in Hessen-Pfalz
  • 6. Entnazifizierung in Rheinland-Hessen-Nassau
  • 7. Entnazifizierung der Geistlichen
  • 8. Zwischenbilanz zum Frühjahr 1947
  • D. Die Übergangsphase im Frühjahr 1947: Umsetzung der Kontrollratsdirektive Nr. 38 in deutsche Ländergesetze zur Entnazifizierung
  • 1. Die Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 12. Oktober 1946
  • 2. Erweiterte Vollmachten für die deutschen Regierungen - die Umsetzung der KR 38
  • 3. Das saarländische Entnazifizierungsgesetz
  • 4. Das rheinland-pfälzische Entnazifizierungsgesetz
  • 5. Zusammenfassung: die deutschen Entnazifizierungsgesetze 1947
  • E. Die 3. Phase der Entnazifizierungspolitik: das deutsche Spruchkammerverfahren und die deutsch-französischen Bemühungen um eine Beendigung der Entnazifizierung
  • 1. Pariser und Baden-Badener Direktiven zur Entnazifizierung nach 1947
  • 2. Die Arbeit der Spruchkammerorgane im Saarland
  • 3. Die Arbeit der Spruchkammerorgane in Rheinland-Pfalz
  • F. Internierungen als Teil der Entnazifizierungspolitik
  • 1. Die Baden-Badener Direktiven zur Internierung
  • 2. Internierungen im Saarland
  • 3. Internierungen in Rheinland-Pfalz
  • G. Bilanz nach fünf Jahren französischer Entnazifizierungspolitik
  • 1. Die "Renazifizierung" der deutschen Verwaltung
  • 2. Das Resümee der französischen Militärregierung
  • Schlussbemerkung: Die Entnazifizierung als Voraussetzung und Teil der französischen Demokratisierungspolitik
  • Abkürzungen
  • Quellen und Darstellungen
  • Anhang
  • Namensverzeichnis/Biographische Angaben
  • Personenregister
  • Umschlagtext

Full text

279 
nen. Boden schlug dem Minsterrat vor, den Entwurf anzunehmen - er wurde ein 
stimmig gebilligt. Boden leitete die Landesverordnung am selben Tage unter Hin 
weis auf die zugesagten Erleichterungen an die Militärregierung weiter. Zwei Tage 
später lag die Genehmigung vor. In der Bevölkerung stieß das neue Entnazifizie 
rungsverfahren auf breite Zustimmung 54 . 
Die LVO vom 17. April 1947 
Die LVO gliederte sich in sechs Abschnitte mit insgesamt 65 Paragraphen 55 . Als 
Zweck des SauberungsVerfahrens wurde die Befreiung des deutschen Volkes vom 
Nationalsozialismus und Militarismus sowie die Sicherung des demokratischen 
Staates genannt. Das materielle Recht hielt sich weitgehend an die Vorgaben der Mi 
litärregierung. Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts konnten 
weiterhin entnazifiziert werden: Juristische Personen, die mit Rücksicht auf das Ver 
halten ihrer zur Vertretung oder Geschäftsführung berufenen Organe als Haupt 
schuldige, Belastete oder Minderbelastete verantwortlich sind, ... können durch Säu 
berungsspruch aufgelöst werden. Ihr Vermögen ist in diesem Falle zugunsten des 
Landes Rheinland-Pfalz (Sondervermögen für Wiedergutmachungszwecke) einzuzie 
hen 56 . 
Jugendliche galten - unter der Voraussetzung, daß sie kein aktivistisehes Verhalten 
gezeigt hatten - als "minderbelastet", wenn sie nach dem 1. Januar 1919 geboren, als 
nicht belastet, wenn sie nach dem 25. März 1939 der HJ oder dem BDM beigetreten 
waren. An der Spitze der neuen Organe stand der Landeskommissar, dem ein Politi 
scher Landesbeirat beigeordnet war. Dem Landeskommissar kam eine leitende, kon 
trollierende und ausführende Funktion zu. Er bestimmte im Rahmen der LVO den 
Personenkreis, der im Verfahren überprüft werden sollte. Der Politische Landesbeirat 
bestand aus je einem Vertreter der zugelassenen politischen Parteien und der Ge 
werkschaften. Als Vertreter des Landeskommissars arbeiteten Öffentliche Kläger bei 
den Untersuchungsausschüssen und den Spruchkammern. Letztere setzten sich aus 
dem Vorsitzenden, der zum Richteramt befähigt sein mußte, und den Beisitzern aus 
den zugelassenen politischen Parteien und der betreffenden Berufsgruppe zusammen. 
Die Zusammensetzung der Untersuchungsausschüsse unterschied sich von derjeni 
gen der Spruchkammer in der vom Vorsitzenden geforderten Qualifikation (einfacher 
Jurist) und dem zusätzlichen Gewerkschaftsvertreter. 
54 Protokoll der Ministerratssitzung, 15.4.1947; Boden an Hettier de Boislambert, 15.4.1947; LHA KO 
700, 155/62 u. 860/1006/141. Reg.präs./Trier; Bericht über die politische Lage, 30.4.1947; LHA KO 
860/3777/111-136 u. BROMMER, S. 434-445. 
55 In zwei ausführlichen Zeitungsartikeln stellte die "Allgemeine Zeitung" ihren Lesern die Bestimmun 
gen der LVO vor, 13.5. u. 28.5.1947. Der bisherige Abschnitt III über das Gnadenverfahren war auf 
Intervention der Militärregierung gestrichen worden, wurde aber weiterhin - aus Versehen? - mitge 
zählt; "Landesverordnung zur politischen Säuberung im Lande Rheinland-Pfalz", 17.4.1947; VOBL- 
RP Nr. 9/47 (21.4.1947), S. 121-129. 
56 LVO § 15; siehe auch § 1 Absatz 2, der ausdrücklich die Säuberung der juristischen Personen zum 
Zweck der LVO erklärte; ebd.
	        

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