Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

Bibliografische Daten

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Beschreibung

Persistenter Identifier:
1665997109
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-467077
Titel:
Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952
Autor:
Möhler, Rainer
Erscheinungsort:
Saarbrücken
Herausgeber:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Strukturtyp:
Monografie
Sammlung:
Saarlandica
Erscheinungsjahr:
2019
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Sprache:
ger
Digitalisierte Seiten:
467

Beschreibung

Titel:
D. Die Übergangsphase im Frühjahr 1947: Umsetzung der Kontrollratsdirektive Nr. 38 in deutsche Ländergesetze zur Entnazifizierung
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Saarlandica
Digitalisierte Seiten:
46

Beschreibung

Titel:
2. Erweiterte Vollmachten für die deutschen Regierungen - die Umsetzung der KR 38
Strukturtyp:
Kapitel
Sammlung:
Saarlandica
Digitalisierte Seiten:
8

Inhalt

Inhalt

  • Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952
  • Einband
  • Umschlagtext
  • Titelseite
  • Impressum
  • Vorwort
  • Gliederung
  • Einleitung
  • A. Vor- und Rahmenbedingungen der französischen Entnazifizierungspolitik
  • 1. Die Vorbereitungen Frankreichs auf seine Rolle als Besatzungsmacht
  • 2. Sicherheit durch Demokratisierung: Die frühen Direktiven für die französische Besatzungspolitik
  • 3. Ausweisungen als Mittel der Entnazifizierungspolitik? Die "Entpreußung" des Saarlandes
  • B. Die 1. Phase der Entnazifizierungspolitik in Rheinland-Hessen-Nassau, Hessen-Pfalz und im Saarland (SHAEF-Phase) bis Herbst 1945
  • 1. Die alliierten Anweisungen zur Entnazifizierung: Entnazifizierung unter dem 5e Bureau der 1ère Armée Française
  • 2. Entnazifizierung in der SHAEF-Phase im Saarland, Hessen-Pfalz und Rheinland-Hessen-Nassau
  • 3. Die Entstehung der französischen Entnazifizierungspolitik
  • C. Die 2. Phase der Entnazifizierungspolitik ("Epuration systématique") bis Frühjahr 1947
  • 1. Die Baden-Badener Direktiven zur "épuration systématique"
  • 2. Kontrollratsdirektive Nr. 24 vom 12. Januar 1946
  • 3. Der Ausbau des französischen Entnazifizierungssystems und die Tätigkeit des Service Epuration
  • 4. Entnazifizierung im Saarland
  • 5. Entnazifizierung in Hessen-Pfalz
  • 6. Entnazifizierung in Rheinland-Hessen-Nassau
  • 7. Entnazifizierung der Geistlichen
  • 8. Zwischenbilanz zum Frühjahr 1947
  • D. Die Übergangsphase im Frühjahr 1947: Umsetzung der Kontrollratsdirektive Nr. 38 in deutsche Ländergesetze zur Entnazifizierung
  • 1. Die Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 12. Oktober 1946
  • 2. Erweiterte Vollmachten für die deutschen Regierungen - die Umsetzung der KR 38
  • 3. Das saarländische Entnazifizierungsgesetz
  • 4. Das rheinland-pfälzische Entnazifizierungsgesetz
  • 5. Zusammenfassung: die deutschen Entnazifizierungsgesetze 1947
  • E. Die 3. Phase der Entnazifizierungspolitik: das deutsche Spruchkammerverfahren und die deutsch-französischen Bemühungen um eine Beendigung der Entnazifizierung
  • 1. Pariser und Baden-Badener Direktiven zur Entnazifizierung nach 1947
  • 2. Die Arbeit der Spruchkammerorgane im Saarland
  • 3. Die Arbeit der Spruchkammerorgane in Rheinland-Pfalz
  • F. Internierungen als Teil der Entnazifizierungspolitik
  • 1. Die Baden-Badener Direktiven zur Internierung
  • 2. Internierungen im Saarland
  • 3. Internierungen in Rheinland-Pfalz
  • G. Bilanz nach fünf Jahren französischer Entnazifizierungspolitik
  • 1. Die "Renazifizierung" der deutschen Verwaltung
  • 2. Das Resümee der französischen Militärregierung
  • Schlussbemerkung: Die Entnazifizierung als Voraussetzung und Teil der französischen Demokratisierungspolitik
  • Abkürzungen
  • Quellen und Darstellungen
  • Anhang
  • Namensverzeichnis/Biographische Angaben
  • Personenregister
  • Umschlagtext

Volltext

248 
schließen: Celles-ci ne venaient qu'en troisieme urgence parce qu'aussi bien les 
grands nazis etaient arretes et internes, ils ne constituaient donc pas un danger im- 
mediat. Tel etait le programme 8 . 
Ende 1946 wurde die Entnazifizierung der Verwaltung für fast abgeschlossen und die 
Maßnahmen in der Privatwirtschaft für weit vorangeschritten erklärt. Die Überprü 
fung der Internierten hatte noch nicht begonnen. Für Laffon kam daher eine Über 
nahme des Entnazifizierungsverfahrens der amerikanischen Zone nicht in Frage: 
Dans ces conditions il ne peut etre question pour nous d’abandonner cette politi- 
que d'elimination des plus inßuents et des plus coupables pour adopter main- 
tenant un Systeme de poursuites generalisees comme en zone americaine qui, par 
les sentiments d'insecurite qu'elles creent dans la population, apporteraient plus 
de troubles sociaux que de garanties reelles ä l'oeuvre que nous poursuivons en 
Allemagne 9 . 
Amal erstellte Anfang November 1946 für Laffon einen Überblick über die bisheri 
gen Versuche in der französischen Zone, die Entnazifizierung auf eine gesetzliche 
Grundlage zu stellen. Seit dem Erlaß der Direktiven Ende 1945 war nur in Württem- 
berg-Hohenzollem eine deutsche Säuberungsverordnung erlassen worden; diese habe 
aber im wesentlichen das bestehende Verfahren legalisiert 10 . Im Land Baden sei 
momentan ein Gesetzesentwurf in Arbeit, der aber in seiner derzeitigen Form für die 
Militärregierung unannehmbar sei 11 . Die anderen Gouverneure hätten auf der Konfe 
renz in Baden-Baden am 1. Oktober 1946 keinen Handlungsbedarf gesehen. Amal 
plädierte trotzdem für eine neue gesetzliche Grundlage der Entnazifizierung, um den 
Auftrag der KR 38 umsetzen zu können. Er schlug die Übernahme der württembergi- 
schen Verordnung durch alle Länderregierungen vor: Je crois donc que pour eviter 
des discussions oiseuses, et dans la mesure oü un texte juridique vous paraitrait sou- 
haitable, il y aurait lieu de demander aux Ministres allemands d'adopter purement et 
simplement le texte du Württemberg l2 . 
Zwei Wochen später kam er jedoch zu der Überzeugung, daß ein neuer Text notwen 
dig sei. Er plante, in enger Abstimmung mit dem Direktor der Justizabteilung der 
GMZFO, Robert Schmelck, einen Gesetzestext zu entwerfen, der dann von den deut 
schen Länderregierungen unter ihrem Namen veröffentlicht werden sollte: ll ne 
devrait etre admis que des petits modifications de detail et encore cela n'est-il pas 
souhaitable. Parallel dazu sollten die Kontrollbefugnisse der Militärregierung neu 
festgelegt werden 13 . Auf dieser Grundlage entstand die erste Baden-Badener Direk 
8 CCFA/CAB: "Projet de Conference de presse", 12.4.1947; AOFAA DGAP c.3302 p.91 d.l. 
9 CCFA/CAB/C 3427: Laffon an die Ländergouvemeure, 2.4.1947; MAE Y 1944—49 d.440/133-135. 
Siehe auch das Ergebnisprotokoll der Konferenz der Ländergouvemeure am 1. Oktober 1946: 
CCFA/CAB/C 7145: Laffon, 4.10.1946; AOFAA LAFFON c.3 Serie 4 u. AP GG d.7-U. 
10 "Rechtsanordnung zur politischen Säuberung", 28.5 1946; siehe das Kapitel C.5.2. 
11 Zur badischen Gesetzesinitiative des Staatsrates Erwin Eckert: Grohnert, S. 172ff. 
12 CCF A/CAB: Amal an Laffon, 5.11.1946; AOFAA DGAP c.3306 p. 117. 
13 CCF A/CAB: Amal an Laffon, 19.11.1946; AOFAA DGAP c.3306 p.l 17. Der badische Justizminister 
Paul Zürcher wurde beauftragt, einen Gesetzesentwurf auszuarbeiten; GMBA/CAB 25: Gouverneur 
Pene an Laffon, 26.11.1946; AOFAA DGAP c.233 p.51. Hierzu: Grohnert, S. 178ff.
	        

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