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Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Bibliographic data

fullscreen: Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

Monograph

Persistent identifier:
1665997109
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-467077
Title:
Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952
Author:
Möhler, Rainer
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Monograph
Collection:
History
Year of publication:
2019
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
467

Chapter

Title:
C. Die 2. Phase der Entnazifizierungspolitik ("Epuration systématique") bis Frühjahr 1947
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Digitised pages:
161

Chapter

Title:
8. Zwischenbilanz zum Frühjahr 1947
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Digitised pages:
7

Contents

Table of contents

  • Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952
  • Cover
  • Umschlagtext
  • Title page
  • Imprint
  • Preface
  • Gliederung
  • Introduction
  • A. Vor- und Rahmenbedingungen der französischen Entnazifizierungspolitik
  • 1. Die Vorbereitungen Frankreichs auf seine Rolle als Besatzungsmacht
  • 2. Sicherheit durch Demokratisierung: Die frühen Direktiven für die französische Besatzungspolitik
  • 3. Ausweisungen als Mittel der Entnazifizierungspolitik? Die "Entpreußung" des Saarlandes
  • B. Die 1. Phase der Entnazifizierungspolitik in Rheinland-Hessen-Nassau, Hessen-Pfalz und im Saarland (SHAEF-Phase) bis Herbst 1945
  • 1. Die alliierten Anweisungen zur Entnazifizierung: Entnazifizierung unter dem 5e Bureau der 1ère Armée Française
  • 2. Entnazifizierung in der SHAEF-Phase im Saarland, Hessen-Pfalz und Rheinland-Hessen-Nassau
  • 3. Die Entstehung der französischen Entnazifizierungspolitik
  • C. Die 2. Phase der Entnazifizierungspolitik ("Epuration systématique") bis Frühjahr 1947
  • 1. Die Baden-Badener Direktiven zur "épuration systématique"
  • 2. Kontrollratsdirektive Nr. 24 vom 12. Januar 1946
  • 3. Der Ausbau des französischen Entnazifizierungssystems und die Tätigkeit des Service Epuration
  • 4. Entnazifizierung im Saarland
  • 5. Entnazifizierung in Hessen-Pfalz
  • 6. Entnazifizierung in Rheinland-Hessen-Nassau
  • 7. Entnazifizierung der Geistlichen
  • 8. Zwischenbilanz zum Frühjahr 1947
  • D. Die Übergangsphase im Frühjahr 1947: Umsetzung der Kontrollratsdirektive Nr. 38 in deutsche Ländergesetze zur Entnazifizierung
  • 1. Die Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 12. Oktober 1946
  • 2. Erweiterte Vollmachten für die deutschen Regierungen - die Umsetzung der KR 38
  • 3. Das saarländische Entnazifizierungsgesetz
  • 4. Das rheinland-pfälzische Entnazifizierungsgesetz
  • 5. Zusammenfassung: die deutschen Entnazifizierungsgesetze 1947
  • E. Die 3. Phase der Entnazifizierungspolitik: das deutsche Spruchkammerverfahren und die deutsch-französischen Bemühungen um eine Beendigung der Entnazifizierung
  • 1. Pariser und Baden-Badener Direktiven zur Entnazifizierung nach 1947
  • 2. Die Arbeit der Spruchkammerorgane im Saarland
  • 3. Die Arbeit der Spruchkammerorgane in Rheinland-Pfalz
  • F. Internierungen als Teil der Entnazifizierungspolitik
  • 1. Die Baden-Badener Direktiven zur Internierung
  • 2. Internierungen im Saarland
  • 3. Internierungen in Rheinland-Pfalz
  • G. Bilanz nach fünf Jahren französischer Entnazifizierungspolitik
  • 1. Die "Renazifizierung" der deutschen Verwaltung
  • 2. Das Resümee der französischen Militärregierung
  • Schlussbemerkung: Die Entnazifizierung als Voraussetzung und Teil der französischen Demokratisierungspolitik
  • Abkürzungen
  • Quellen und Darstellungen
  • Anhang
  • Namensverzeichnis/Biographische Angaben
  • Personenregister
  • Umschlagtext

Full text

229 
8. Zwischenbilanz zum Frühjahr 1947 
Im Frühjahr 1947 fand eine einschneidende Änderung der Entnazifizierungspolitik in 
der französischen Zone statt. Im Rahmen des Demokratisierungskonzeptes der Mili 
tärregierung und anläßlich der Gesetzesarbeiten zur Umsetzung der Kontrollratsdi- 
rektive Nr. 38 wurden den Länderregierungen in der französischen Zone weitrei 
chende Kompetenzen in der politischen Säuberung übertragen. Die Militärregierung 
zog sich auf eine Kontrollfunktion zurück. Bis dahin hatte sie eineinhalb Jahre lang 
maßgeblich Form und Verlauf der Entnazifizierung bestimmt. 
Im Gegensatz zur zeitgenössischen Meinung und zur Darstellung in der bisherigen 
historischen Forschung räumte die Militärregierung, an ihrer Spitze Generalverwalter 
Laffon, der Entnazifizierung höchste Priorität ein. Sie entwickelte im Herbst 1945 
ein Entnazifizierungsverfahren, das ein halbes Jahr vor dem amerikanischen Befrei 
ungsgesetz die eigenverantwortliche Mitarbeit deutscher Organe vorsah. Nach der 
personellen Säuberung der Verwaltung erfolgte die Überprüfung des leitenden Per 
sonals in der Privatwirtschaft. Die Entnazifizierung der juristischen Personen blieb 
angesichts ungelöster rechtlicher Probleme in den Anfängen stecken, war aber ernst 
haft versucht worden. Das Erziehungswesen spielte anfangs eine Sonderrolle, mußte 
sich dann aber in das allgemeine Verfahren einordnen. Trotzdem blieben in diesem 
Bereich Sonderregelungen in Kraft, die Folge der besonderen Bedeutung waren, die 
die Militärregierung der Kulturpolitik im Rahmen der Demokratisierung Deutsch 
lands beimaß. 
Die Militärregierung war von ihrem Entnazifizierungsmodell überzeugt. Sie wehrte 
sich - trotz heftiger Kritik in der französischen und amerikanischen Presse - gegen 
eine eilfertige Übernahme des amerikanischen Systems, das von Schematismus und 
Automatismus gekennzeichnet war, und wies auf die Vorzüge des eigenen Verfah 
rens hin, das die Individualität des Einzelfalls stärker berücksichtigte 1 . Dieses 
Selbstbewußtsein wurde in der Diskussion um die Kontrollratsdirektive Nr. 24 deut 
lich. Die Bestimmungen der KR 24 bedeuteten gegenüber dem französischen Entna 
zifizierungsverfahren einen Rückschritt. Trotzdem lehnte die Militärregierung eine 
Vetopolitik im Alliierten Kontrollrat ab. Ihre Änderungsvorschläge kamen aufgrund 
der schlechten Kommunikation zwischen Baden-Baden und Berlin zu spät und wur 
den von den anderen Alliierten nur noch zum Teil berücksichtigt. Laffon lehnte des 
halb die Durchführung der KR 24 in der französischen Zone ab. 
Die Planung der französischen Entnazifizierungspolitik erfolgte ohne besondere 
Vorgaben der Pariser Regierung in Baden-Baden. Die Durchführung der politischen 
Säuberung war Laffon ein persönliches Anliegen, und er konnte aufgrund seiner Er 
fahrungen, die er bei der Planung und Durchführung der französischen Epuration ge 
sammelt hatte, die Entwürfe seiner Mitarbeiter beurteilen. Die französischen Direkti 
1 Der frühere Hochschuloffizier in Freiburg, Rene Cheval, erklärte zur Entnazifizierung der Universitä 
ten auf dem Tübinger Symposium im September 1985: Nach Prozenten ging es bei uns nicht. Wir hat 
ten kein Soll zu erfüllen. Man hat uns nicht gesagt, es müssen jeden Monat zehn oder zwanzig Köpfe 
fallen ... Es gab keinen Schematismus. Wir haben nicht stur nach Paragraphen geurteilt und verurteilt, 
in: Hochschuloffiziere, S. 43f.
	        

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Möhler, Rainer. Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz Und Im Saarland Unter Französischer Besatzung Von 1945 Bis 1952. Saarbrücken: Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek, 2019. Print.
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