Sozialpolitik im deutschen Südwesten zwischen Tradition und Neuordnung 1945-1953

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Persistent identifier:
1665994851
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-460664
Title:
Sozialpolitik im deutschen Südwesten zwischen Tradition und Neuordnung 1945-1953
Sub title:
Sozialversicherung und Kriegsopferversorgung im Rahmen französischer Besatzungspolitik
Author:
Hudemann, Rainer
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Structure type:
Monograph
Collection:
Saarlandica
Year of publication:
2019
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
640

Description

Title:
VII. Neuordnungsansätze in sozialpolitischer Kontinuität: Kriegsopferversorgung in der französischen Zone
Structure type:
Chapter
Collection:
Saarlandica
Digitised pages:
85

Description

Title:
4. Im Zwiespalt zwischen Bizonen-Gesetzgebung und moderner Sozialpolitik: Württemberg-Hohenzollern
Structure type:
Chapter
Collection:
Saarlandica
Digitised pages:
13

Table of contents

Table of contents

  • Sozialpolitik im deutschen Südwesten zwischen Tradition und Neuordnung 1945-1953
  • Cover
  • Title page
  • Imprint
  • Geleitwort des Landtagspräsidenten
  • Preface
  • Start page
  • Introduction
  • I. Wirtschafts- und Finanzpolitik 1931-1949 in sozialgeschichtlicher Nachkriegsperspektive: Wirkungsbedingungen der Sozialpolitik in der Schwarzmarktzeit und Hintergründe des Verhältnisses von Bevölkerung und Besatzungsmacht
  • 1. Weichenstellungen im "III. Reich"
  • 2. Zusammenwirken von deutscher und alliierter Politik: Quellen der parallelen Märkte
  • 3. Die parallelen Märkte in der Nachkriegszeit: Das Beispiel Baden
  • 4. Versuch einer Bilanz: Zur politischen, sozialen und sozialpolitischen Bedeutung der parallelen Märkte vor der Währungs- und Wirtschaftsordnungsreform
  • II. Französische Innenpolitik und interalliierte Konstellationen
  • 1. Die Erfahrungen der Besatzungsmacht
  • 2. Frankreich im Kontrollrat 1945-1948
  • III. Sozialversicherungsreform in der französischen Zone 1945/46
  • 1. Ausgangslage 1945: Sachzwänge als Reformanstoß
  • 2. Frühe Reformplanungen 1945/46
  • 3. Verwaltungskämpfe als Ersatz für "öffentliche Meinung": Die deutsche Sozialversicherungsdiskussion im Winter 1945/46
  • 4. Reformansätze im Sachzwang
  • IV. Demokratisierung in kleinen Schritten: Der Wiederaufbau der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung
  • 1. Selbstverwaltung nach dem Zusammenbruch
  • 2. Wiederaufbau der Selbstverwaltung 1947/48
  • V. Ende des Sonderweges der Sozialversicherung im Südwesten 1949-1953
  • 1. Die Wiederzulassung der Sonderkrankenkassen 1949
  • 2. Die Sozialversicherungs-Anpassungsgesetze 1949
  • 3. Auswirkungen der Krankenversicherungsreform und ihres Scheiterns 1946-1952
  • 4. Revision in der sozialen Selbstverwaltung 1949-1953
  • VI. Zwischen Antimilitarismus und Fürsorge: Kriegsopferpolitik im Nachkriegsdeutschland
  • 1. Deutsche Kriegsopferversorgung vom I. zum II. Weltkrieg
  • 2. Kriegsopferpolitik auf Vier-Mächte-Ebene 1945-1947
  • 3. Wiederaufbau der Kriegsopferverbände in Westdeutschland 1945-1955
  • 4. Grundzüge der Kriegsopferversorgung in der sowjetischen, amerikanischen und britischen Zone
  • VII. Neuordnungsansätze in sozialpolitischer Kontinuität: Kriegsopferversorgung in der französischen Zone
  • 1. Rahmenplanung der Militärregierung
  • 2. Sozialpolitische Kontinuität: Baden
  • 3. Traditionsbestimmter Neuanfang: Rheinland-Pfalz
  • 4. Im Zwiespalt zwischen Bizonen-Gesetzgebung und moderner Sozialpolitik: Württemberg-Hohenzollern
  • 5. Vergleichende Daten zur Situation der Kriegsopfer in den Westzonen und der frühen Bundesrepublik 1945-1952
  • 6. Desillusionierung der Kriegsopfer in der französischen Zone: Grundlagen der Versorgung in der Bundesrepublik 1950-1953
  • Ergebnisse und Forschungsperspektiven: Besatzungsherrschaft zwischen Interessenpolitik und Demokratisierung
  • Quellen und Darstellungen
  • Abkürzungen
  • Register
  • Karten
  • Umschlagtext

Full text

504 
sen. Und hier trafen sie seit dem Frühjahr 1946 auf eine denkbar ungünstige Konstel 
lation. Baden-Baden verfolgte jetzt verstärkt die Linie, die Rechtsentwicklung in den 
beiden Teilen Württembergs nicht allzu weit von einander abweichen zu lassen, um 
die Chancen für eine Revision der Zonengrenzen nicht durch technische Vorent 
scheidungen zu verringern. Die unterschiedliche Entwicklung der Kriegsopferlei 
stungen in der Zone paßte mittlerweile in das deutschlandpolitische Konzept, Ein 
heitlichkeit innerhalb der Zone nur dort zu fördern, wo dies aus technischen oder 
übergeordneten politischen Gesichtspunkten wünschenswert war. Schließlich lief 
inzwischen die auf restriktivste Grundsätze angelegte Planung im Kontrollrat an. 
Baden, Hessen-Pfalz und das Saarland hatten 1945 noch einen Freiraum nutzen 
können, der für die anderen Länder 1946 schon nicht mehr zur Verfügung stand. 
Baden hatte den Vorteil, den Status quo des Kriegsendes bei einigen Einschränkun 
gen wahren zu können. Württemberg-Hohenzollern bedurfte zur Erreichung des 
gleichen Status quo einer neuen Gesetzgebung. Vor diesem gesamtpolitischen Hin 
tergrund blieb die Kriegsopferversorgung in Württemberg-Hohenzollern zunächst 
auf dem Niveau der amerikanischen Zone blockiert. Weder konnten sich Badener 
und Württemberger noch Württemberger und französische Militärregierung einigen. 
In dieser frühen Phase machte lediglich die Berufsfürsorge zur Wiedereingliede 
rung der etwa 30 000 Schwerbeschädigten des Landes in den Arbeitsprozeß Fort 
schritte. Württemberg-Hohenzollern reagierte hier zwar später als Saarland, Rhein- 
land-Hessen-Nassau und Hessen-Pfalz, doch früher als die übrigen deutschen Län 
der. Zunächst erfolgte dies auf Kosten der im Krieg ausgeweiteten Frauenarbeit. Im 
Februar 1946 wurde verfügt, alle seit dem 1. September 1939 eingestellten weiblichen 
Angestellten, insbesondere Kriegsaushilfsangestellten, und mindestens 25% der Ge 
samtzahl der weiblichen Angestellten spätestens bis 1. Juli 1946 gegen Kriegsbeschä 
digte mit ordnungsgemäßer Vorbildung und normaler Einsatzfähigkeit... auszutau 
schen. Der Einstellungssatz des Weimarer Schwerbeschädigtengesetzes wurde auf 
5% erhöht; für die öffentliche Verwaltung ergingen interne Sonderbestimmungen. 12 
Am 14. Mai 1946 folgte eine umfangreiche Anordnung zur Berufsfürsorge. Kriegs 
und Zivilbeschädigte wurden gleichgestellt, Opfer des Nationalsozialismus einbezo 
gen. Minderbeschädigte ab 30% konnten unter bestimmten Voraussetzungen be 
rücksichtigt werden. Der Kündigungsschutz wurde erweitert, ein Mitspracherecht 
der Betriebsvertretungen gesichert und beim Landesarbeitsamt, das weitgehende 
Kontroll- und Weisungsbefugnisse erhielt, ein Schwerbeschädigtenausschuß einge 
richtet. Die Einstellungssätze blieben bei 5%, konnten jedoch im Einzelfall von der 
Verwaltung geändert werden. 13 Im öffentlichen Dienst wurde der Regelsatz 10%. 
Damit war das Schwerbeschädigtengesetz von 1923 durch ein volles neues Gesetz 
ersetzt. Wie in Freiburg und Saarbrücken ging die Arbeitsvermittlung im Zeichen der 
wirtschaftlichen Notwendigkeiten des Wiederaufbaus auf die Arbeitsämter über, 
12 Rechtsanordnungen vom 8. u. 15. 2. 1946; Amtsblatt des Staatssekretariats 1946, S. 15 f. u. 
27 f. Vgl. Protokolle des Direktoriums, 25. 1., 1. 2., 22. 2. u. 5. 3. 1946; StA SIG Wü 2/774. 
Ministerialakten, auch zu den ersten Entscheidungen, in Wü 180/788. Vgl. insgesamt auch 
Breil, S. 92 f. 
12 Rechtsanordnung vom 14. 5. 1946; Amtsblatt des Staatssekretariats 1946, S. 171 - 176.
	        

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