Sozialpolitik im deutschen Südwesten zwischen Tradition und Neuordnung 1945-1953

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Description

Persistent identifier:
1665994851
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-460664
Title:
Sozialpolitik im deutschen Südwesten zwischen Tradition und Neuordnung 1945-1953
Sub title:
Sozialversicherung und Kriegsopferversorgung im Rahmen französischer Besatzungspolitik
Author:
Hudemann, Rainer
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Structure type:
Monograph
Collection:
Saarlandica
Year of publication:
2019
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
640

Description

Title:
VI. Zwischen Antimilitarismus und Fürsorge: Kriegsopferpolitik im Nachkriegsdeutschland
Structure type:
Chapter
Collection:
Saarlandica
Digitised pages:
67

Description

Title:
1. Deutsche Kriegsopferversorgung vom I. zum II. Weltkrieg
Structure type:
Chapter
Collection:
Saarlandica
Digitised pages:
12

Table of contents

Table of contents

  • Sozialpolitik im deutschen Südwesten zwischen Tradition und Neuordnung 1945-1953
  • Cover
  • Title page
  • Imprint
  • Geleitwort des Landtagspräsidenten
  • Preface
  • Start page
  • Introduction
  • I. Wirtschafts- und Finanzpolitik 1931-1949 in sozialgeschichtlicher Nachkriegsperspektive: Wirkungsbedingungen der Sozialpolitik in der Schwarzmarktzeit und Hintergründe des Verhältnisses von Bevölkerung und Besatzungsmacht
  • 1. Weichenstellungen im "III. Reich"
  • 2. Zusammenwirken von deutscher und alliierter Politik: Quellen der parallelen Märkte
  • 3. Die parallelen Märkte in der Nachkriegszeit: Das Beispiel Baden
  • 4. Versuch einer Bilanz: Zur politischen, sozialen und sozialpolitischen Bedeutung der parallelen Märkte vor der Währungs- und Wirtschaftsordnungsreform
  • II. Französische Innenpolitik und interalliierte Konstellationen
  • 1. Die Erfahrungen der Besatzungsmacht
  • 2. Frankreich im Kontrollrat 1945-1948
  • III. Sozialversicherungsreform in der französischen Zone 1945/46
  • 1. Ausgangslage 1945: Sachzwänge als Reformanstoß
  • 2. Frühe Reformplanungen 1945/46
  • 3. Verwaltungskämpfe als Ersatz für "öffentliche Meinung": Die deutsche Sozialversicherungsdiskussion im Winter 1945/46
  • 4. Reformansätze im Sachzwang
  • IV. Demokratisierung in kleinen Schritten: Der Wiederaufbau der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung
  • 1. Selbstverwaltung nach dem Zusammenbruch
  • 2. Wiederaufbau der Selbstverwaltung 1947/48
  • V. Ende des Sonderweges der Sozialversicherung im Südwesten 1949-1953
  • 1. Die Wiederzulassung der Sonderkrankenkassen 1949
  • 2. Die Sozialversicherungs-Anpassungsgesetze 1949
  • 3. Auswirkungen der Krankenversicherungsreform und ihres Scheiterns 1946-1952
  • 4. Revision in der sozialen Selbstverwaltung 1949-1953
  • VI. Zwischen Antimilitarismus und Fürsorge: Kriegsopferpolitik im Nachkriegsdeutschland
  • 1. Deutsche Kriegsopferversorgung vom I. zum II. Weltkrieg
  • 2. Kriegsopferpolitik auf Vier-Mächte-Ebene 1945-1947
  • 3. Wiederaufbau der Kriegsopferverbände in Westdeutschland 1945-1955
  • 4. Grundzüge der Kriegsopferversorgung in der sowjetischen, amerikanischen und britischen Zone
  • VII. Neuordnungsansätze in sozialpolitischer Kontinuität: Kriegsopferversorgung in der französischen Zone
  • 1. Rahmenplanung der Militärregierung
  • 2. Sozialpolitische Kontinuität: Baden
  • 3. Traditionsbestimmter Neuanfang: Rheinland-Pfalz
  • 4. Im Zwiespalt zwischen Bizonen-Gesetzgebung und moderner Sozialpolitik: Württemberg-Hohenzollern
  • 5. Vergleichende Daten zur Situation der Kriegsopfer in den Westzonen und der frühen Bundesrepublik 1945-1952
  • 6. Desillusionierung der Kriegsopfer in der französischen Zone: Grundlagen der Versorgung in der Bundesrepublik 1950-1953
  • Ergebnisse und Forschungsperspektiven: Besatzungsherrschaft zwischen Interessenpolitik und Demokratisierung
  • Quellen und Darstellungen
  • Abkürzungen
  • Register
  • Karten
  • Umschlagtext

Full text

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begründet, daß Offiziere ähnlich wie Beamte in ihrem Hauptberuf standen und 
danach zu versorgen waren, während Mannschaften in der Regel nach der Dienstzeit 
in einen anderen Beruf überwechselten. Im Vergleich zu Arbeitern ergab sich daraus 
auch für Mannschaften ein relativ gutes Versorgungsniveau. 11 Doch führte das Sy 
stem im Krieg zu zahlreichen Ungerechtigkeiten sogar im Kriterienrahmen der alten 
Versorgung, wenn etwa bislang nicht dienstpflichtige Zivilisten in vorgerücktem 
Alter eingezogen und dann verwundet wurden, nach altem Recht bei ihren in der 
Regel schlechten Beförderungschancen aber einen Versorgungsanspruch hatten, der 
oft in keinem Verhältnis zu ihrer vorherigen zivilen Stellung stand. Umgekehrt 
erhielten Versehrte im gleichen Beruf nach diesem System ganz unterschiedliche 
Versorgung. Auch die Kriegstechnik selbst hatte das alte System überholt; so sah es 
eine Verstümmelungszulage vor, die aber nicht für innere Verletzungen, etwa im 
Gaskrieg, gezahlt wurde. Schließlich hatte die Geldentwertung allgemein zur Sen 
kung des faktischen Leistungsniveaus beigetragen. Während des Krieges hatten 
Reichsregierung und Reichstag im Rahmen des Fürsorgesystems die Härten teilwei 
se dadurch ausgeglichen, daß große Mittel für Zusatzleistungen zur Verfügung ge 
stellt wurden. Doch konnte dies eine umfassende Neugestaltung nicht ersetzen. 
Sie kam im Reichsversorgungsgesetz vom 12. Mai 1920 (RVG). 12 Das Gesetz hob 
sowohl die Orientierung der Versorgung am militärischen Dienstgrad wie die Unter 
scheidung von Kriegs- und Friedensbeschädigungen und von inneren und äußeren 
Verletzungen auf. Leitende Gesichtspunkte für die Bemessung der Leistungen wur 
den die Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie die soziale und berufliche Situation, 
Kriterien, die bis heute Geltung haben. Ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit 
um 15% (seit 1923 erhöht auf 25%) wurde eine nach dem Erwerbsfähigkeitsgrad 
gestaffelte Grundrente gewährt, zu der ab 50% Minderung als zweite Komponente 
eine wiederum gestaffelte Schwerbeschädigtenzulage traf; völlige Erwerbsunfähig 
keit wurde ab 90 % Minderung angenommen (§ 27 RVG). Dritter Bestandteil der 
Rentenleistungen war die Ausgleichsrente für den in der beruflichen Karriere erlitte 
nen Schaden; sie wurde in zwei Stufen gewährt an Personen, deren früherer Beruf 
erhebliche Kenntnisse und Fertigkeiten bzw. zusätzlich ein besonderes Maß von Lei 
stung und Verantwortung erforderte (§ 28 RVG). Hier wurde die schichtenspezifische 
Wirkung des Versorgungssystems am deutlichsten. Die Präzisierung, die wie bei den 
meisten Bestimmungen des Gesetzes erst in den Durchführungsverordnungen er 
folgte, gibt mit ihrer Liste der Berufe ein Bild davon, welches Sozialprestige in der 
Weimarer Republik mit welchen Tätigkeiten verbunden war. Ohne Ausgleichszulage 
blieben unter anderem ungelernte Arbeiter, Tagelöhner und mit rein mechanischen 
Dienstleistungen beschäftigte Personen. Als Kriterium für die erste Zulagenstufe galt 
z. B. der erfolgreiche Abschluß einer Fachschule oder von sechs Klassen einer 
höheren Lehranstalt. Die höchste Stufe erhielten neben den freien Berufen Leiter 
11 Nitsche, S. 25 f. (mit Modellberechnungen) u. 117. 
12 Gesetz über die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen bei Dienstbeschädi 
gung (Reichsversorgungsgesetz), RGBl. 1920, S. 989 ff. Vgl. Whalen, S. 141 ff. Zusammenfas 
sung der Gesamtgesetzgebung u. a. bei Syrup u. Neuloh, S. 397 ff.; Ziem, S. 41 ff.; Textaus 
zug aus dem RVG bei Stolleis, Quellen, S. 191 ff.
	        

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