Der Marpinger Prozess vor dem Zuchtpolizeigericht in Saarbrücken

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Description

Persistent identifier:
1659235936
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-7200
Title:
Der Marpinger Prozess vor dem Zuchtpolizeigericht in Saarbrücken
Author:
Dasbach, Georg Friedrich
Place of publication:
Trier Saarbrücken
Publisher:
Paulinus-Dr. Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Structure type:
Monograph
Collection:
Saarlandica
Year of publication:
1879
Number of pages:
278, 31 S.
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
322
Zusätzliche Informationen:
Digitalisiert mit freundlicher Unterstützung der <a href="http://www.lbz-rlp.de/cms/plb/index.html" target="_blank">Pfälzischen Landesbibliothek, Speyer</a>.

Description

Title:
Dritte Sitzung
Structure type:
Chapter
Collection:
Saarlandica
Digitised pages:
9

Table of contents

Table of contents

  • Der Marpinger Prozess vor dem Zuchtpolizeigericht in Saarbrücken
  • Cover
  • Title page
  • Preface
  • Druckfehler-Berichtigung
  • Chronologische Uebersicht der Marpinger Ereignisse
  • Erste Sitzung
  • Zweite Sitzung
  • Dritte Sitzung
  • Vierte Sitzung
  • Fünfte Sitzung
  • Sechste Sitzung
  • Siebente Sitzung
  • Achte Sitzung
  • Neunte Sitzung
  • Zehnte Sitzung
  • Elfte Sitzung
  • Zwölfte Sitzung
  • Dreizehnte Sitzung
  • Vierzehnte Sitzung
  • Fünfzehnte Sitzung
  • Sechszehnte Sitzung
  • Siebenzehnte Sitzung
  • Achtzehnte Sitzung
  • Neunzehnte Sitzung
  • Zwanzigste Sitzung
  • Urtheil des Zuchtpolizeigerichtes von Saarbrücken im Marpinger Prozeß verkündet am 5. April 1879
  • Cover

Full text

33 
jedoch nicht als Beschuldigte vorgeladen werden, anderseits können sie 
wohl auch nicht gut als Zeugen vernommen werden wegen der auf ihnen 
lastenden Beschuldigung. Ich für meine Person wünschte, das; die Kinder 
im Interesse der allseitigen Ansklärung vernommen würden." 
Obervrokurator Pa ttberg will nicht direkt aus Grund des § 157 
der Str.-Pr.-Ord. Einspruch gegen die Vernehmung der Kinder erheben, 
obwohl er juristisch die Vernehmung für unzulässig hält. 
Adv. Bachem: „Da? Gericht kann die Vernehmung der Kinder 
gestatten, weil eS ja nicht an eine Beschränkung gebunden ist und die 
Vernehmung aller Perssnen gestatten darf, deren Aussagen zur Beleuch¬ 
tung der Sache dienen, überhaupt Alles anordnen kann, was zur I n- 
sormation irgendwie dienlich erscheint. Die Vertheidigung legt einen 
sehr grossen Werth daraus, daß die Kinder vor dem Gerichte ver¬ 
nommen werden, damit dasselbe den un m ittelbar en Eindruck ihrer 
Aussagen empfange und sich überzeugen könne, das; durch diese Aussagen 
die Beschuldigten sehr wohl veranlaßt werden konnten, den Kindern 
Glauben zu schenken. Das Gericht kann ja auch anordnen, daß zur 
Aufklärung Etwas „„in Augenschein genommen"" werde; nach dieser 
Anal»gie beansprucht die Vertheidigung die Vernehmung der Kinder." 
O b e r p r o k.: „Augenschein" heißt: „Ortsbesichtignng" ; eine solche 
würde die Vernehmung der Kinder nicht sein. 
Der Gerichtshof zieht sich zur Berathung zurück. Nach zehn 
Minuten tritt er wieder in den Saal ein. Der Präsident verkündet 
folgenden Beschluß: 
„In Erwägung, daß einigen Beschuldigten zur Last gelegt 
wird, den Kindern bei dem von ihnen verübten Betruze behülf- 
lich gewesen zu sein, 
daß also die Kinder faktis ch Beschuldigte sind, wenn sie 
auch wegen Strafunmündigkeit nicht verfolgt werden können, 
daß aber Niemand in eigener Sache als Zeuge verhört 
werden kann, 
beschließt das Gericht, die Vernehmung der Kinder abzu¬ 
lehnen."
	        

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