Der Marpinger Prozess vor dem Zuchtpolizeigericht in Saarbrücken

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Description

Persistent identifier:
1659235936
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-7200
Title:
Der Marpinger Prozess vor dem Zuchtpolizeigericht in Saarbrücken
Author:
Dasbach, Georg Friedrich
Place of publication:
Trier Saarbrücken
Publisher:
Paulinus-Dr. Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Structure type:
Monograph
Collection:
Saarlandica
Year of publication:
1879
Number of pages:
278, 31 S.
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
322
Zusätzliche Informationen:
Digitalisiert mit freundlicher Unterstützung der <a href="http://www.lbz-rlp.de/cms/plb/index.html" target="_blank">Pfälzischen Landesbibliothek, Speyer</a>.

Description

Title:
Erste Sitzung
Structure type:
Chapter
Collection:
Saarlandica
Digitised pages:
9

Table of contents

Table of contents

  • Der Marpinger Prozess vor dem Zuchtpolizeigericht in Saarbrücken
  • Cover
  • Title page
  • Preface
  • Druckfehler-Berichtigung
  • Chronologische Uebersicht der Marpinger Ereignisse
  • Erste Sitzung
  • Zweite Sitzung
  • Dritte Sitzung
  • Vierte Sitzung
  • Fünfte Sitzung
  • Sechste Sitzung
  • Siebente Sitzung
  • Achte Sitzung
  • Neunte Sitzung
  • Zehnte Sitzung
  • Elfte Sitzung
  • Zwölfte Sitzung
  • Dreizehnte Sitzung
  • Vierzehnte Sitzung
  • Fünfzehnte Sitzung
  • Sechszehnte Sitzung
  • Siebenzehnte Sitzung
  • Achtzehnte Sitzung
  • Neunzehnte Sitzung
  • Zwanzigste Sitzung
  • Urtheil des Zuchtpolizeigerichtes von Saarbrücken im Marpinger Prozeß verkündet am 5. April 1879
  • Cover

Full text

12 
schon auf dieser Erde seine Strafe, nämlich die des bösen Gewissens. 
Schon im Heidenthum wußte man, von dieser Strafe; man sprach von 
den Furien, ivelche den Missethäter verfolgen; auch das Staatsgesetz 
bedroht den Meineid mit Strafe, nämlich mit Zuchthaus. 
„Es ist meine Pflicht, sie so eindringlich zu warnen, da die Durch¬ 
sicht der Akten mir die peinliche Gewißheit gegeben hat, daß in manchen 
Punkten Eid gegen Eid steht; wenn nicht unsre Verhandlungen Aufklä¬ 
rung darüber bringen, io muß der eine falsch geschworen haben. Ferner 
sind im Angesichte von ganzen Ortschaften Dinge passirt, von welchen 
Manche Nichts gesehen haben wollen. Woher mag das kommen? 
Sollte der Satz: „Der Zweck heiligt das Mittel?" so stark 
um sich gegriffen haben? Dieser Satz ist falsch! Niemand darf 
denken, er dürfe der Kirche oder den Geistlichen nicht schaden. Gott ist 
allmächtig, also kann er jeden Zweck, welchen er will, erreichen, und er 
bedarf dazu nicht des falschen Eides; der Zweck heiligt nicht das Mittel 
des Meineides, dieses Mittel bleibt unter allen Umständen ein Schlechtes." 
Zunächst werden verhandelt die beiden Anschuldigungen ans Anrei¬ 
zung zum Widerstände und Leistung von Widerstand gegen die Staats¬ 
gewalt: 1. Beschuldigter: Anton Eich, 43 I. a., Pastor zu Heusweiler. 
Bestraft wegen Beleidigung des Friedensrichters und wegen einer mai¬ 
gesetzwidrigen Handlung, sonst ist sein Ruf ein guter. Der Beschuldigte 
oll am 13. Juli 1876 Abends an dem sogenannten Gnadenorte in 
einer Rede an die versammelte Menge gesagt haben: „Weichet nicht, 
denn die Mutter Gottes wird eure Feinde vernichten" — oder: „Weichet 
nicht, denn die Mutter Gottes wird im Himmel eure Feinde bestrafen", 
— oder: „Wenn die Feinde kommen so betet, denn die Mutter Gottes 
nnrd Euch beschützen." 
Der Beschuldigte sollte am 14. Juli einem Begräbniß zu Kärlich 
beiwohnen; Pastor Nenreuter schrieb ihm am 13., das; die Sache, welche 
sie in einer Besprechung ain 5. Juli als eine Kleinigkeit behandelt 
hätten, ein ganz unerwartetes Aussehen mache; daß, da keine bischöfliche 
Behörde vorhanden sei, er sich in vollster Rathlosigkeit befinde und ihn 
dringend bitte, doch zu ihm zu kommen, um ihm zu rathen, was er 
thun solle. Nur darum sei er nach Marpingen gekommen. 
Der Präsident legt den Hauptnachdruck darauf, daß festgestellt 
werde, ob der Beschuldigte in Marpingen gehört habe, daß der 
Anmarsch der Truppen auf 9 Uhr festgestellt sei.
	        

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