Die Franzosen in Saarbrücken und den deutschen Reichslanden im Saargau und Westrich

Bibliographic data

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Description

Persistent identifier:
1659235898
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-2855
Title:
Die Franzosen in Saarbrücken und den deutschen Reichslanden im Saargau und Westrich
Sub title:
(1792 - 94); in Briefen von einem Augenzeugen
Author:
Horstmann, Philipp Bernhard
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Klingebeil Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Structure type:
Monograph
Collection:
Saarlandica
Year of publication:
1890
Number of pages:
VI, 292 S.
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
316

Description

Title:
Siebenter Brief
Structure type:
Chapter
Collection:
Saarlandica
Digitised pages:
11

Table of contents

Table of contents

  • Die Franzosen in Saarbrücken und den deutschen Reichslanden im Saargau und Westrich
  • Cover
  • Prepage
  • Title page
  • Vorbemerkungen
  • Vorrede
  • Erster Brief
  • Zweiter Brief
  • Dritter Brief
  • Vierter Brief
  • Fünfter Brief
  • Sechster Brief
  • Siebenter Brief
  • Achter Brief
  • Neunter Brief
  • Zehenter Brief
  • Elfter Brief
  • Zwölfter Brief
  • Dreizehenter Brief
  • Vierzehnter Brief
  • Fünfzehnter Brief
  • Sechszehenter Brief
  • Siebenzehenter Brief
  • Achtzehenter Brief
  • Neunzehenter Brief
  • Zwanzigster Brief
  • Ein und zwanzigster Brief
  • Zwei und zwanzister Brief
  • Drei und zwanzigster Brief
  • Vier und zwanzigster Brief
  • Fünf und zwanzigster Brief
  • Sechs und zwanzigster Brief
  • Sieben und zwanzigster Brief
  • Acht und zwanzigster Brief
  • Neun und zwanzigster Brief
  • Beilagen
  • Vorrede
  • Erster Brief
  • Zweiter Brief
  • Dritter Brief
  • Vierter Brief
  • Fünfter Brief
  • Sechster Brief
  • Siebenter Brief
  • Achter Brief
  • Neunter Brief
  • Zehenter Brief
  • Elfter Brief
  • Zwölfter Brief
  • Dreizehenter Brief
  • Vierzehenter Brief
  • Funfzehenter Brief
  • Beilagen
  • Druckfehler-Verzeichnis
  • Cover

Full text

212 
konnt geblieben war. Dieser wurde arretirt und gebunden. Das 
Wehklagen und Geschrei seiner Frau und Kinder lockte verschiedene 
Nachbarn herbei und unter denselben den Gemeindsmann Nickel 
Huppert, einen ehrlichen Mann, dem man nichts als eine kleine 
Neigung zum Trunk schuld geben konnte. Dieser nahm sich des 
von Natur äußerst furchtsamen, durch die unerwartete Arretirung 
tödlich erschrockenen und zu aller Vertheidigung unfähigen Meyers 
bei dem commandirenden Unteroffizier an, betheuerte ihm dessen 
Unschuld, versicherte, daß die ganze Gemeinde morgenden Tages 
sich zu dem Repräsentanten begeben und Zeugnis für ihn ablegen 
würde, und bat demselben nicht den Schimpf anzuthun ihn nach 
Saarbrücken ins Gefängnis zu führen, welches ihn bei seiner 
Furchtsamkeit und Unschuld tödlich schrecken, seine Familie aber 
untröstlich machen würde. 
Der Unteroffizier versetzte darauf mehr im Scherz als Ernst, 
daß, da er sich des Meyers so sehr annehme, er ein guter Freund 
und also ein Mitschuldiger desselben sein und mit solchem gehen 
müßte. Nickel Huppert weigerte sich nicht dagegen, sondern ver¬ 
sicherte vielmehr, da er von der Unschuld des Meyers überzeugt 
sei, er demselben, wohin er gehe, selbst in den Tod folgen wolle. 
Beide wurden darauf nach Saarbrücken geführet und in das 
zum Gefängnis gebrauchte Kutschenhans, das voller Unrath und 
Ungeziefer war, eingesperrt. Am folgenden Morgen kamen nicht 
nur des Meyers Frau, sondern alle Gemeinds-Glieder von Güdingen 
ohne Ausnahme nach Saarbrücken um sich seiner anzunehmen. 
Ein Rechtsgelehrter übernahm aus Menschenliebe das gefährliche 
Geschäft ihnen eine Petition an den Repräsentanten aufzusetzen. 
In solcher wurde detaillirt, daß der Meyer seit der französischen 
Occupation alle ihm zugegangenen Befehle ohne Widerrede befolgt 
habe. Es wurde vorgestellt, daß, da er sich feiner Unschuld be¬ 
wußt, er nur fälschlich und aus boshafter Absicht von seinen 
Feinden, deren er wie jeder Mensch habe, angezeigt worden sein 
könne; es wurde gebeten, ihm die Anklage zu communiciren, ihm 
eine Verantwortung zu erlauben, ihn mit seinen Anklägern zu con- 
frontiren, und man ging sogar so weit den neufränkischen neuen 
moänm procedendi einzuschlagen, nämlich die negativam zu be¬
	        

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