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‚‚Deutsch die Saar, immerdar!‛‛

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Bibliographic data

fullscreen: ‚‚Deutsch die Saar, immerdar!‛‛

Monograph

Persistent identifier:
1655719238
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-175661
Title:
‚‚Deutsch die Saar, immerdar!‛‛
Sub title:
die Saarpropaganda des Bundes der Saarvereine 1919 - 1935
Author:
Becker, Frank G.
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Kommission für Saarländische Landesgeschichte und Volksforschung
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Monograph
Collection:
Kommission für Saarländische Landesgeschichte
History
Volume number:
40
Year of publication:
2007
Number of pages:
501 S.
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
506

Chapter

Title:
Teil III: Nachklang
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Digitised pages:
99

Appendix

Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix
Digitised pages:
27

Contents

Table of contents

  • ‚‚Deutsch die Saar, immerdar!‛‛
  • Cover
  • Prepage
  • Title page
  • Imprint
  • Preface
  • Contents
  • Introduction
  • Teil I: Private Saarpropaganda 1918-1933
  • 1 Deutsche Saarpropaganda zwischen Waffenstillstand und Unterzeichnung des Friedensvertrages
  • 2 Die Organisation der privaten Saarpropaganda
  • 3 Tätigkeitsfelder der Geschäftsstelle ‚‚Saar-Verein‛‛ und des Bundes der Saarvereine
  • 4 Medien der Saarpropaganda
  • 5 ‚‚Unbeirrt und unbeeinflußt von parteipolitischen Strömungen‛‛
  • Teil II: Private Saarpropaganda 1933-1935
  • 1 Der gleichgeschaltete Bund der Saarvereine
  • 2 Propaganda im Abstimmungskampf
  • 3 Das Plebiszit vom 13. Januar 1935
  • Teil III: Nachklang
  • Auflösung der Geschäftsstelle ‚‚Saar-Verein‛‛ und weitere Entwicklung des Bundes der Saarvereine
  • Zusammenfassung der Ergebnisse
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Abbildungsverzeichnis sowie Nachweis der Bilder und Graphiken
  • Quellen- und Literaturverzeichnis
  • Appendix
  • Gliederung der vollständigen Internetausgabe dieser Arbeit
  • Orts-, Personen und Sachregister
  • Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte und Volksforschung e.V.
  • Cover

Full text

§ 15. Die Mitgliederversammlung findet möglichst alljährlich an dem vom Leiter bestimmten 
Ort und zu der von ihm bestimmten Zeit statt. Der Leiter ist berechtigt, auch außerordentli¬ 
che Mitgliederversammlungen einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Leiter 
berufen, der auch die Tagesordnung festsetzt. Die Einladung mit der Tagesordnung ist zu 
angemessener Frist vor der Tagung bekannt zu machen. Die Aufgabe der Mitgliederver¬ 
sammlung ist die Wahl des Bundesleiters und der Kassenprüfer, die Entgegennahme des 
Jahres- und Kassenberichts und die Beschlußfassung über die Auflösung des Bundes. Alle 
anderen Entscheidungen und Beschlüsse trifft allein der Bundesleiter. Änderung der Satzung 
kann nur vom Leiter vorgenommen werden. 
7. Bundesgeschäftsleiter und Geschäftsstelle. 
§ 16. Zur Geschäftsführung kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden, die dem Bundes¬ 
geschäftsleiter untersteht. Der Geschäftsleiter wird vom Bundesleiter bestellt. Er ist haupt¬ 
amtlich auf Dienstvertrag anzustellen. Seine Befugnisse und Verpflichtungen richten sich 
nach der von dem Bundesleiter aufzustellenden Geschäftsordnung. Die übrigen Hilfskräfte 
der Geschäftsstelle stellt der Bundesleiter auf Dienstvertrag an. 
8. Revisoren. 
§ 17. Alljährlich nach Beendigung des Geschäftsjahres und vor der Jahresmitgliederversamm¬ 
lung müssen die Kassenverwaltungen und die Bücher des Bundes durch zwei von der 
Mitgliederversammlung bestätigte Revisoren geprüft werden. Über die stattgefundene 
Revision ist der Jahresmitgliederversammlung ein kurzer Bericht zu erstatten. 
§ 18. Alle Ortsgruppen sind verpflichtet, für je 50 Mitglieder eine Nummer der kulturpoliti¬ 
schen Zeitschrift ,.Die Westmark" zu beziehen. Es ist Aufgabe der Ortsgruppen, sich für den 
Bezug der Bundeszeitschrift „Unsere Heimat". Blätter für pfälzisch-saarländische Volks¬ 
tumsarbeit. wärmstens einzusetzen, in der auch die öffentlichen Bekanntmachungen des 
Bundes erscheinen. 
§ 19. Der Bund wird in das Vereinsregister eingetragen und ist Rechtsnachfolger des Bundes 
der Saarvereine und der Arbeitsgemeinschaft der pfälzischen Vereine. 
9. Gemeinsame Bestimmungen. 
§ 20. Soweit nicht in der Satzung haupt- oder nebenamtliche Beschäftigung festgesetzt ist, ist 
jede Tätigkeit für den Bund ehrenamtlich. Tagesspesen und notwendige Auslagen werden 
nach der von dem Bundesleiter aufzustellenden Spesenordnung dem Bundesleiter, den 
Mitgliedern des Führerrates, dem Bundesgeschäftsführer und den Angestellten der Ge¬ 
schäftsstelle ersetzt. 
10. Auflösung des Bundes. 
§21. Zur Auflösung des Bundes ist erforderlich: 
1. Einstimmiger Antrag der Bundesleitung; 
2. Beschlußfassung einer zu diesem Zweck eigens einberufenen Mitgliederversammlung; 
3. Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder; 
4. Stimmenmehrheit von mindestens % der erschienenen ordentlichen Mitglieder. 
Ist die Mitgliederversammlung nach Ziff. 3 beschlußunfähig, so ist binnen eines Monats eine 
weitere Mitgliederversammlung zu berufen, auf die Ziffer 3 keine Anwendung findet. 
Über die Verwendung des Reinvermögens des Bundes entscheidet bei der Auflösung der 
Bundesleiter zugunsten der ursprünglichen Bestimmung der Mittel. 
Wuppertal, den 8. Mai 1935. gez. Debusmann 
Leiter des Bundes der Saar- und Pfalz-Vereine 
BA-R 8014/113. 
482
	        

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Becker, Frank G. ‚‚Deutsch Die Saar, Immerdar!‛‛. Saarbrücken: Kommission für Saarländische Landesgeschichte und Volksforschung, 2007. Print.
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