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Obrigkeit und Untertanen (32)

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Bibliographic data

fullscreen: Obrigkeit und Untertanen (32)

Monograph

Persistent identifier:
1655718991
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-232411
Title:
Obrigkeit und Untertanen
Sub title:
Stadt- und Landproteste in Nassau-Saarbrücken im Zeitalter des Reformabsolutismus
Author:
Ries, Klaus
Volume count:
32
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
SDV, Saarbrücker Dr. und Verl.
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Monograph
Collection:
Kommission für Saarländische Landesgeschichte
History
Volume number:
32
Year of publication:
1997
Number of pages:
492 S.
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
496

Chapter

Title:
I. Untertanenproteste im Zeichen absolutistischer Reformansätze: Der Forstkonflikt unter nassau-usingischer Vormundschaft
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Digitised pages:
164

Chapter

Title:
2. Der Kampf der nassau-saarbrückischen Landgemeinden um die Nutzung am Wald
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Digitised pages:
42

Contents

Table of contents

  • Obrigkeit und Untertanen (32)
  • Cover
  • Prepage
  • Title page
  • Imprint
  • Dedication
  • Preface
  • Homepage
  • Einleitung: Thema - Forschung - Fragestellung - Quellenlage
  • I. Untertanenproteste im Zeichen absolutistischer Reformansätze: Der Forstkonflikt unter nassau-usingischer Vormundschaft
  • 1. Die Zäsur der nassau-usingischen Herrschaftsübernahme
  • 2. Der Kampf der nassau-saarbrückischen Landgemeinden um die Nutzung am Wald
  • 3. Der Kampf der beiden Städte Saarbrücken und St. Johann um das Eigentum am Wald
  • II. Stadt- und Landproteste unter dem Eindruck des aufgeklärten Reformabsolutismus
  • 1. Zur aufgeklärten Reformpolitik der beiden Fürsten Wilhelm Heinrich und Ludwig
  • 2. Erste Widerstände gegen die Kosten der Reformpolitik: Die Reichskammergerichtsklage der Völklinger Gemeinden gegen Fürst Wilhelm Heinrich
  • 3. Prinzipielle Widerstände gegen den Reformabsolutismus: Der Austrägal- und Reichskammergerichtsprozeß der Köllertaler Gemeinden gegen Fürst Ludwig
  • 4. Kommunale Autonomiebestrebungen in Reaktion auf den Reformabsolutismus: Der Privilegienstreit der beiden Städte Saarbrücken und St. Johann
  • Schluss: Ausblick und Synthesen
  • 1. Zusammenfassung der Ergebnisse
  • 2. Die Bedeutung der frühen Französischen Revolution am Beispiel des Landkassenstreits
  • 3. Von der 'Gnade' zum 'Recht': Zur Rationalisierung der politischen Kultur im ausgehenden Ancien Régime
  • Abkürzungen
  • Quellen- und Literaturverzeichnis
  • Ortsregister
  • Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte und Volksforschung
  • Cover

Full text

saarbrückischen Landgemeinden bereits vor der nassau-usingischen Herrschaftsüber¬ 
nahme um ihre Rechte am Wald zu kämpfen hatten7. 
Die Waldnutzungsrechte der nassau-saarbrückischen Landgemeinden lassen sich in 
drei Kategorien einteilen: erstens die Holzrechte, zweitens die Waldweiderechte und 
drittens die sogenannte Rodtheckenwirtschaft. Das Holzrecht, d.h. das Recht der 
Holzentnahme aus herrschaftlichen und gemeindlichen Wäldern, war bis zur nassau- 
usingischen Herrschaftsübemahme nicht an bestimmte Wochentage, an sogenannte 
'Holztage', gebunden8; allerdings galt die Setz- und Brunftzeit von Mitte Mai bis 
Mitte Juni und von Mitte September bis Mitte Oktober, in der das Wild nicht gestört 
werden durfte, grundsätzlich als verbotene Zeit; die Hauptzeit des Holzschlags war 
der Winter, die Zeit der sogenannten Saftruhe, wobei neben den Bauern, Tagelöh¬ 
nern usw. auch eine Vielzahl von Außenarbeitem der alten Eisenhütten sowie der 
Erz- und Kohlengruben den Wald für ihre Zwecke nutzten9. Die Beholzigungsrechte 
der Landuntertanen waren an der Notdurft, d.h. am Eigenbedarf orientiert und 
bezogen sich im wesentlichen auf das Bau-, Brenn- und Zaunholz sowie auf das 
Holz, das die Bauern für ihre Haushaltsgegenstände und ihre landwirtschaftlichen 
Geräte benötigten10 11. Während den Gemeinden mit Waldbesitz grundsätzlich die 
Beholzigung in ihren Wäldern zustand, unterschied man bei den Gemeinden, die 
keinen Wald besaßen, zwischen den Gemeinden, die das ius lignandi, d.h. das 
Beholzigungsrecht in den herrschaftlichen Waldungen hatten", und denjenigen 
Die Unterscheidung zwischen Gemeinden mit und ohne Waldbesitz wird in der einschlägigen 
landesgeschichtlichen Literatur (Karbach, Bauernwirtschaften und (Tollet, Wirtschaftsleben) nicht 
thematisiert, obwohl sie - wie wir sehen werden - von zentraler Bedeutung ist; bei Karbach heißt es 
lediglich: "Gemeinden, die eigenen Waldbestände hatten, konnten im Rahmen der Forstordnung etwas 
freier mit ihrem Holz wirtschaften als solche, die auf die Holzabgaben aus den herrschaftlichen 
Wäldern angewiesen waren" (S.33); diese Aussage ist zudem ungenau, weil sie nicht berücksichtigt, 
daß die ersten Waldordnungen des 17 Jahrhunderts sich nur auf den landesherrlichen Wald bezogen 
und von daher gar keine Bestimmungen zum Gemeindewald enthielten; die Forstordnungen seit 
1729/30 wiederum bezogen auch den Gemeinschaftswald mit ein und hatten damit auch volle 
Gültigkeit für die waldbesitzenden Gemeinden, die dennoch über bestimmte Sonderrechte verfügten 
(vgl. dazu unten im Text). Die Rekonstruktion der kommunalen Forstrechte birgt ein quellenkritisches 
Problem: Die Forstordnungen geben nur die 'halbe Wirklichkeit' wider, weil sie lediglich die 'von 
oben’ gesetzten Normen und Regeln enthalten. Sie müssen daher ergänzt werden durch die Suppliken 
der Untertanen und die Gutachten der herrschaftlichen Behörden. Nur in der Zusammenschau dieser 
drei unterschiedlichen Quellengattungen läßt sich ein relativ objektives Bild ermitteln. 
9 Das ergibt sich aus den Forstordnungen bis zur nassau-usingischen Herrschaftsübemahme, vgl. LA SB 
22/2308, passim. 
9 Vgl. Läufer, Wald, S,7f. 
10 Vgl. hierzu vor allem den Schriftverkehr, bes. die Sammelpetitionen v. Frühjahr 1730 in: LA SB 
22/2309; s.a. Karbach, Bauernwirtschaften, S.34. Zur Kategorie der Notdurft vgl. Blickle, Hausnot¬ 
durft. 
11 Vgl. das Gutachten des Usinger Regierungsrats Bode, Usingen 6.Mai 1730: LA SB 22/2309, S. 105- 
112. 
98
	        

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Ries, Klaus. Obrigkeit Und Untertanen. Saarbrücken: SDV, Saarbrücker Dr. und Verl., 1997. Print.
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