Obrigkeit und Untertanen

Bibliographic data

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Description

Persistent identifier:
1655718991
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-232411
Title:
Obrigkeit und Untertanen
Sub title:
Stadt- und Landproteste in Nassau-Saarbrücken im Zeitalter des Reformabsolutismus
Author:
Ries, Klaus
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
SDV, Saarbrücker Dr. und Verl. Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Structure type:
Monograph
Collection:
Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte
Volume number:
32
Year of publication:
1997
Number of pages:
492 S.
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
496

Description

Title:
I. Untertanenproteste im Zeichen absolutistischer Reformansätze: Der Forstkonflikt unter nassau-usingischer Vormundschaft
Structure type:
Chapter
Collection:
Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte
Digitised pages:
164

Description

Title:
1. Die Zäsur der nassau-usingischen Herrschaftsübernahme
Structure type:
Chapter
Collection:
Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte
Digitised pages:
55

Table of contents

Table of contents

  • Obrigkeit und Untertanen
  • Cover
  • Prepage
  • Title page
  • Imprint
  • Dedication
  • Preface
  • Start page
  • Einleitung: Thema - Forschung - Fragestellung - Quellenlage
  • I. Untertanenproteste im Zeichen absolutistischer Reformansätze: Der Forstkonflikt unter nassau-usingischer Vormundschaft
  • 1. Die Zäsur der nassau-usingischen Herrschaftsübernahme
  • 2. Der Kampf der nassau-saarbrückischen Landgemeinden um die Nutzung am Wald
  • 3. Der Kampf der beiden Städte Saarbrücken und St. Johann um das Eigentum am Wald
  • II. Stadt- und Landproteste unter dem Eindruck des aufgeklärten Reformabsolutismus
  • 1. Zur aufgeklärten Reformpolitik der beiden Fürsten Wilhelm Heinrich und Ludwig
  • 2. Erste Widerstände gegen die Kosten der Reformpolitik: Die Reichskammergerichtsklage der Völklinger Gemeinden gegen Fürst Wilhelm Heinrich
  • 3. Prinzipielle Widerstände gegen den Reformabsolutismus: Der Austrägal- und Reichskammergerichtsprozeß der Köllertaler Gemeinden gegen Fürst Ludwig
  • 4. Kommunale Autonomiebestrebungen in Reaktion auf den Reformabsolutismus: Der Privilegienstreit der beiden Städte Saarbrücken und St. Johann
  • Schluss: Ausblick und Synthesen
  • 1. Zusammenfassung der Ergebnisse
  • 2. Die Bedeutung der frühen Französischen Revolution am Beispiel des Landkassenstreits
  • 3. Von der 'Gnade' zum 'Recht': Zur Rationalisierung der politischen Kultur im ausgehenden Ancien Régime
  • Abkürzungen
  • Quellen- und Literaturverzeichnis
  • Ortsregister
  • Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte und Volksforschung
  • Cover

Full text

Bericht meinte von Hayn, daß es nicht schaden könnte, wenn einem Oberforstmeister 
neben der Jägerei die Mitaufsicht und Inspection gegeben werde, weil man droben 
(=in Nassau-Saarbrücken) keinen Herrn von Ziegesar habe; wenn die Herrschaft dies 
nicht verlange, dann sei es desto commoder für einen Oberforstmeister, die Ehre, 
Interesse und Wohlfahrt vom Hauß auff allerhand Art zu beobachten, was ein simpler 
Forstbedienter nicht leisten könne. In diesem Zusammenhang gab von Hayn zu 
bedenken, daß wenn nicht bald andere Maßnahmen ergriffen würden und wieder ein 
Krieg ausbrechen würde die Lande droben alle verlohren gehen2M. Hier zeigt sich, 
für wie wichtig von Hayn das Amt des Oberforstmeisters hielt; wenn er auch gewiß 
pro domo sprach, so erstaunt doch der Vergleich des Amtes eines Oberforstmeisters 
mit dem ranghöchsten nassau-usingischen Amt des Hofmeisters, das seit 1717 Moritz 
Siegesmund von Ziegesar innehatte284 285. In seinem offiziellen Bericht ging von Hayn 
allerdings nicht so weit: Hier fand er, daß das Hüttenwesen mit dem Forstamt 
grundsätzlich gar nicht componirt werden könne; allerdings sollte der Forstmeister 
mit dem Hüttenfaktor im Herbst den Überschlag machen, was ein jedes Werk an 
Kohle und Bauholz benötige; auch sollte das Forstamt die Aufsicht über die Holz¬ 
hauer und Köhler haben; den Hüttenbediensteten solle nicht freistehen, allerhand 
liederliches Gesinde zu Köhlern und Holtzhauern ohne Vorwißen des Forstamts 
einzustellen, weil es unabdingbar sei, daß man beim Forstamt wisse, was man vor 
Leuthe in denen Waldungen zu dulden habe286. Die Usinger Regierung schloß sich 
diesem Vorschlag an und beschied, daß das Forstambt mit dem Hüttenwesen nichts 
zu thun haben (sollte)287. 
Nachdem von Hayn und mit ihm die Usinger Regierung die Mitaufsicht des Saar¬ 
brücker Oberforstamts zusammen mit der Landkammer über die Fischereiangelegen¬ 
heiten für in Ordnung befunden hatten288, kam der idsteinische Jägermeister zu den 
Punkten von Botzheims, die das Forstwesen betrafen. Hier stand sogleich das Project 
der Waldordnung im Mittelpunkt, das der Saarbrücker Oberforstmeister in Unter- 
thänigkeit übergeben: Da von Hayn wußte, daß die Usinger Herrschaft den Entwurf 
von Botzheims bereits als applicabel befunden, empfahl er die Botzheimsche Forst¬ 
ordnung in seinem offiziellen Gutachten auch als die Norm und Richtschnur in 
sämtlichen Landen (Nassau-Saarbrückens, K.R.) biß zu näherer Verbesser- und 
284 Vgl. den undatierten Bericht v. Hayns, Anlage zum Ratsprotokolle v. Ende November 1728: HHSTA 
WI 131/XIXa8, unpag. 
285 Vgl. zum Hofmeisteramt in Nassau-Usingen und zur Machtfülle Ziegesars: Geck, Fürstentum, S.8ff., 
bes,12ff. 
28fi Vgl. die Erinnerungen von Hayns als offizielles Gutachten, undatierte Anlage der Ratsprotokolle v. 
Ende November 1728: HHSTA Wl 131/XIXa8, unpag. 
287 Usinger Ratssitzung v. 30.November 1728: HHSTA Wl 131/XlXa8, unpag. 
288 Vgl. die Erinnerungen und den Bericht v, Hayns sowie die Ratssitzung v. 30.11.1728, wo sich 
Regierung dem Vorschlag v.Hayns anschließt: ebd. 
91
	        

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