Obrigkeit und Untertanen

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Description

Persistent identifier:
1655718991
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-232411
Title:
Obrigkeit und Untertanen
Sub title:
Stadt- und Landproteste in Nassau-Saarbrücken im Zeitalter des Reformabsolutismus
Author:
Ries, Klaus
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
SDV, Saarbrücker Dr. und Verl. Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Structure type:
Monograph
Collection:
Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte
Volume number:
32
Year of publication:
1997
Number of pages:
492 S.
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
496

Description

Title:
Schluss: Ausblick und Synthesen
Structure type:
Chapter
Collection:
Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte
Digitised pages:
35

Description

Title:
3. Von der 'Gnade' zum 'Recht': Zur Rationalisierung der politischen Kultur im ausgehenden Ancien Régime
Structure type:
Chapter
Collection:
Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte
Digitised pages:
10

Table of contents

Table of contents

  • Obrigkeit und Untertanen
  • Cover
  • Prepage
  • Title page
  • Imprint
  • Dedication
  • Preface
  • Start page
  • Einleitung: Thema - Forschung - Fragestellung - Quellenlage
  • I. Untertanenproteste im Zeichen absolutistischer Reformansätze: Der Forstkonflikt unter nassau-usingischer Vormundschaft
  • 1. Die Zäsur der nassau-usingischen Herrschaftsübernahme
  • 2. Der Kampf der nassau-saarbrückischen Landgemeinden um die Nutzung am Wald
  • 3. Der Kampf der beiden Städte Saarbrücken und St. Johann um das Eigentum am Wald
  • II. Stadt- und Landproteste unter dem Eindruck des aufgeklärten Reformabsolutismus
  • 1. Zur aufgeklärten Reformpolitik der beiden Fürsten Wilhelm Heinrich und Ludwig
  • 2. Erste Widerstände gegen die Kosten der Reformpolitik: Die Reichskammergerichtsklage der Völklinger Gemeinden gegen Fürst Wilhelm Heinrich
  • 3. Prinzipielle Widerstände gegen den Reformabsolutismus: Der Austrägal- und Reichskammergerichtsprozeß der Köllertaler Gemeinden gegen Fürst Ludwig
  • 4. Kommunale Autonomiebestrebungen in Reaktion auf den Reformabsolutismus: Der Privilegienstreit der beiden Städte Saarbrücken und St. Johann
  • Schluss: Ausblick und Synthesen
  • 1. Zusammenfassung der Ergebnisse
  • 2. Die Bedeutung der frühen Französischen Revolution am Beispiel des Landkassenstreits
  • 3. Von der 'Gnade' zum 'Recht': Zur Rationalisierung der politischen Kultur im ausgehenden Ancien Régime
  • Abkürzungen
  • Quellen- und Literaturverzeichnis
  • Ortsregister
  • Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte und Volksforschung
  • Cover

Full text

allein den Städten Vorbehalten: Sie besaßen hier - wie in so vielem anderen auch - 
eine Vorreiterrolle. 
Die Entwicklung des Privilegienstreits der beiden Städte Saarbrücken und St.Johann 
zeigt sehr schön, wann und auf welche Weise der von der Herrschaft eingeleitete 
Rationalisierungsprozeß 'unten', d.h. bei den Bürgern ankam. In der ersten 
Jahrhunderthälfte - wir haben es gesagt - hinterließ der gerade erst eingeführte neue 
Rechtsbegriff noch keinerlei Spuren in den Städten, für die Bürger waren die städti¬ 
schen Privilegien nach wie vor eine 'Gnadengabe' der Herrschaft. Auch unter der 
Regierung Fürst Wilhelm Heinrichs wurden die Privilegien als 'Gnade' des Lan- 
desherm und nicht als 'Recht' der Städte angesehen. Das lag daran, daß sich erst 
während der Herrschaft Wilhelm Heinrichs der eigentliche Charakter des städtischen 
Privilegienstreits als eines Widerstandes gegen die Politik der 'guten Polizey', d.h. als 
eines Kampfes zwischen 'Autonomie' und 'Polizey'21, herauszukristallisieren begann; 
und die Politik der 'guten Polizey', die erst unter Wilhelm Heinrich so recht zum 
Durchbruch gelang, bewegte sich anfangs noch "solange und soweit im 'rechts’-freien 
Raum, als der altherkömmliche Begriff des 'Rechts' lebendig blieb"; erst ganz all¬ 
mählich reifte nämlich die Vorstellung heran, "daß das Recht grundsätzlich ein 
Produkt der Gesetzgebung sei und diese dem Monarchen zustehe"22. Während der 
Regierungszeit Wilhelm Heinrichs bestand noch diese für die frühneuzeitliche 
Rechts- und Verfassungsgeschichte so bedeutsame und charakteristische "Ambiva¬ 
lenz zwischen Recht und Polizei", die noch nicht zum gänzlichen Durchbruch des 
neuen Rechtsbegriffs und seiner In-Einssetzung mit dem 'Polizeirecht' führte, so daß 
die Bürger bei ihrem Privilegienkampf auch noch nicht mit dem neuen Recht operie¬ 
ren konnten, weil die Herrschaft selbst noch in der so spannungsgeladenen "Koexi¬ 
stenz und Konkurrenz von Recht und Polizei" gefangen war23. Um 1770 und vor 
allem nach 1780 hatte sich dies jedoch grundlegend geändert: Jetzt hatte nicht nur die 
Herrschaft das neue Recht auf nahezu allen Feldern ihrer Politik eingeführt - ob das 
der Verwaltungs- und Rechtsbereich oder die Forst- und Landwirtschaft war, überall 
zeichnete sich die Reformpolitik Fürst Ludwig durch einen wesentlich höheren Ra¬ 
tionalisierungsgrad als die seines Vorgängers aus; nein: jetzt begann dieser 'von oben' 
eingeleitete Rationalisierungsprozeß 'nach unten' durchzuschlagen und sich auf eine 
Art und Weise gegen die Herrschaft zu kehren, wie sie es sich gewiß nicht vorgestellt 
hatte, wie es eigentlich aber voraussehbar war. Ein Herrscher nämlich, der die 
Rationalisierung seiner Politik so weit vorantrieb wie Fürst Ludwig, rüttelte dadurch 
zugleich so sehr am Zauber des Gottesgnadentums, daß er sich den einzigen Ast 
abzusägen begann, auf dem er noch saß. Daß dies nicht ohne Rückwirkung auf die 
Untertanen bleiben konnte, war eigentlich abzusehen. Es waren die Bürger der 
:I Vgl. nochmals allgem. dazu Willoweit, Strukturen. 
” Allgem. dazu Ebel, Gesetzgebung, S.64. 
-3 Allgem. dazu Holenstein, Huldigung, S.378 u. S.381. 
455
	        

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