Obrigkeit und Untertanen

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Description

Persistent identifier:
1655718991
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-232411
Title:
Obrigkeit und Untertanen
Sub title:
Stadt- und Landproteste in Nassau-Saarbrücken im Zeitalter des Reformabsolutismus
Author:
Ries, Klaus
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
SDV, Saarbrücker Dr. und Verl. Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Structure type:
Monograph
Collection:
Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte
Volume number:
32
Year of publication:
1997
Number of pages:
492 S.
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
496

Description

Title:
II. Stadt- und Landproteste unter dem Eindruck des aufgeklärten Reformabsolutismus
Structure type:
Chapter
Collection:
Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte
Digitised pages:
219

Description

Title:
4. Kommunale Autonomiebestrebungen in Reaktion auf den Reformabsolutismus: Der Privilegienstreit der beiden Städte Saarbrücken und St. Johann
Structure type:
Chapter
Collection:
Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte
Digitised pages:
65

Table of contents

Table of contents

  • Obrigkeit und Untertanen
  • Cover
  • Prepage
  • Title page
  • Imprint
  • Dedication
  • Preface
  • Start page
  • Einleitung: Thema - Forschung - Fragestellung - Quellenlage
  • I. Untertanenproteste im Zeichen absolutistischer Reformansätze: Der Forstkonflikt unter nassau-usingischer Vormundschaft
  • 1. Die Zäsur der nassau-usingischen Herrschaftsübernahme
  • 2. Der Kampf der nassau-saarbrückischen Landgemeinden um die Nutzung am Wald
  • 3. Der Kampf der beiden Städte Saarbrücken und St. Johann um das Eigentum am Wald
  • II. Stadt- und Landproteste unter dem Eindruck des aufgeklärten Reformabsolutismus
  • 1. Zur aufgeklärten Reformpolitik der beiden Fürsten Wilhelm Heinrich und Ludwig
  • 2. Erste Widerstände gegen die Kosten der Reformpolitik: Die Reichskammergerichtsklage der Völklinger Gemeinden gegen Fürst Wilhelm Heinrich
  • 3. Prinzipielle Widerstände gegen den Reformabsolutismus: Der Austrägal- und Reichskammergerichtsprozeß der Köllertaler Gemeinden gegen Fürst Ludwig
  • 4. Kommunale Autonomiebestrebungen in Reaktion auf den Reformabsolutismus: Der Privilegienstreit der beiden Städte Saarbrücken und St. Johann
  • Schluss: Ausblick und Synthesen
  • 1. Zusammenfassung der Ergebnisse
  • 2. Die Bedeutung der frühen Französischen Revolution am Beispiel des Landkassenstreits
  • 3. Von der 'Gnade' zum 'Recht': Zur Rationalisierung der politischen Kultur im ausgehenden Ancien Régime
  • Abkürzungen
  • Quellen- und Literaturverzeichnis
  • Ortsregister
  • Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte und Volksforschung
  • Cover

Full text

4. Kommunale Autonomiebestrebungen in Reaktion auf den Reformabsolutis¬ 
mus: Der Privilegienstreit der beiden Städte Saarbrücken und St.Johann 
a) Zur Ausgangslage: Die städtischen Privilegien als kommunale Autonomierechte 
Allem schon die Tatsache, daß die beiden Städte Saarbrücken und St.Johann in der 
zweiten Hälfte des 18.Jahrhunderts einen Kampf um ihre Privilegien, die im städti¬ 
schen Freiheitsbrief von 1322 grundgelegt waren, führten, scheint unsere generelle 
These von der Wiederbelebung mittelalterlichen Verfassungsdenkens im Zeitalter 
des aufgeklärten Reformabsolutismus zu bestätigen. Die städtischen Privilegien, die 
nicht einfach vom Fürsten verliehen werden konnten, sondern stets des agnatischen 
Konsenses bedurften, besaßen nämlich noch im 18.Jahrhundert "die Funktion einer 
festgeschriebenen Stadtverfassung"1. Bevor wir unsere These näher überprüfen, 
wollen wir auch in diesem Fall - wie wir es bislang jedesmal getan haben - einen 
Blick auf die Ausgangslage werfen. Dabei fragen wir zunächst nach der Art und 
Weise, wie die Privilegienverleihung zustande kam, sodann nach den wichtigsten 
städtischen Privilegien, die als kommunale Autonomierechte fungierten, und schlie߬ 
lich danach, ob und inwieweit die beiden Saarstädte bereits vor der zweiten Hälfte 
des 18.Jahrhunderts um ihre Privilegien zu kämpfen hatten. 
Über die Art und Weise, wie die Verleihung der städtischen Privilegien im März 
1322 durch Graf Johann I.2 vollzogen wurde, entnehmen wir bei Ruppersberg eine 
außerordentlich wichtige und von der Forschung bislang viel zu wenig beachtete 
Stelle: "Ob Graf Johann den Befreiungsakt ganz aus eigenem Antrieb vollzog oder 
ob eine Bewegung in der Bürgerschaft ihn dazu veranlaßte, wissen wir nicht. Der 
Revers der Bürger läßt den Brief nicht als einseitigen Erlaß, sondern als gegenseiti¬ 
gen Vertrag erscheinen"3. In der Tat dürfen wir bei der Privilegienverleihung nicht 
allein den Freiheitsbrief im Auge haben, sondern auch den Revers der beiden Städte 
über eben diesen Freiheitsbrief4. In dem Revers verpflichteten sich Meier und Schöf¬ 
1 Vgl. zu den städtischen Privilegien jetzt Jung, Ackerbau, S.109ff. (zit.S. 109), zur Einholung des 
agnatischen Konsenses ebd., S.143. 
: Vgl zur korrekten Datierung des städtischen Freiheitsbriefs Klein, Freiheitsbrief, S. 132-146 
(bes.137). 
3 Vgl. Ruppersberg, Städte I, S.15. Ennen (Selbstverwaltung, S.18) zitiert zwar diesen Satz von 
Ruppersberg, schenkt ihm aber im Sinne eines mittelalterlichen Verfassungsdenkens keine weitere 
Beachtung, weil dies nicht in ihre allgemeine These vom kontinuierlichen Aufsichtsrecht der Herr¬ 
schaft über die kommunalen Selbstverwaltungsrechte paßte. Auch Klein (Freiheitsbrief, S. 134) maß 
diesem Faktum keinerlei Bedeutung zu: "Ob man darin, daß beide Seiten sich gegenseitig gleichför¬ 
mige Urkunden über den gleichen Rechtsvorgang ausstellten, eine regelrechte Vertragshandlung zu 
sehen hat, mag dahingestellt sein." 
4 Vgl. zum Freiheitsbrief von 1322 und dem Revers der beiden Städte Köllner, Städte I, S,28-41; der 
Original-Abdruck des Freiheitsbrief bei Ruppersberg, Städte 1, S.442-452 u. Klein, Freiheitsbrief, 
S. 140-146; wenn wir im folgenden aus dem Freiheitsbrief und dem Revers zitieren, dann tun wir dies 
aus sprachlichen Gründen nach der ’zeitgemäßen’ Wiedergabe bei Köllner (ebd.) und nicht nach dem 
359
	        

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