Obrigkeit und Untertanen

Bibliographic data

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Description

Persistent identifier:
1655718991
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-232411
Title:
Obrigkeit und Untertanen
Sub title:
Stadt- und Landproteste in Nassau-Saarbrücken im Zeitalter des Reformabsolutismus
Author:
Ries, Klaus
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
SDV, Saarbrücker Dr. und Verl. Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Structure type:
Monograph
Collection:
Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte
Volume number:
32
Year of publication:
1997
Number of pages:
492 S.
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
496

Description

Title:
I. Untertanenproteste im Zeichen absolutistischer Reformansätze: Der Forstkonflikt unter nassau-usingischer Vormundschaft
Structure type:
Chapter
Collection:
Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte
Digitised pages:
164

Description

Title:
3. Der Kampf der beiden Städte Saarbrücken und St. Johann um das Eigentum am Wald
Structure type:
Chapter
Collection:
Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte
Digitised pages:
67

Table of contents

Table of contents

  • Obrigkeit und Untertanen
  • Cover
  • Prepage
  • Title page
  • Imprint
  • Dedication
  • Preface
  • Start page
  • Einleitung: Thema - Forschung - Fragestellung - Quellenlage
  • I. Untertanenproteste im Zeichen absolutistischer Reformansätze: Der Forstkonflikt unter nassau-usingischer Vormundschaft
  • 1. Die Zäsur der nassau-usingischen Herrschaftsübernahme
  • 2. Der Kampf der nassau-saarbrückischen Landgemeinden um die Nutzung am Wald
  • 3. Der Kampf der beiden Städte Saarbrücken und St. Johann um das Eigentum am Wald
  • II. Stadt- und Landproteste unter dem Eindruck des aufgeklärten Reformabsolutismus
  • 1. Zur aufgeklärten Reformpolitik der beiden Fürsten Wilhelm Heinrich und Ludwig
  • 2. Erste Widerstände gegen die Kosten der Reformpolitik: Die Reichskammergerichtsklage der Völklinger Gemeinden gegen Fürst Wilhelm Heinrich
  • 3. Prinzipielle Widerstände gegen den Reformabsolutismus: Der Austrägal- und Reichskammergerichtsprozeß der Köllertaler Gemeinden gegen Fürst Ludwig
  • 4. Kommunale Autonomiebestrebungen in Reaktion auf den Reformabsolutismus: Der Privilegienstreit der beiden Städte Saarbrücken und St. Johann
  • Schluss: Ausblick und Synthesen
  • 1. Zusammenfassung der Ergebnisse
  • 2. Die Bedeutung der frühen Französischen Revolution am Beispiel des Landkassenstreits
  • 3. Von der 'Gnade' zum 'Recht': Zur Rationalisierung der politischen Kultur im ausgehenden Ancien Régime
  • Abkürzungen
  • Quellen- und Literaturverzeichnis
  • Ortsregister
  • Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte und Volksforschung
  • Cover

Full text

Der Eindruck der Regierung trog nicht: In der Tat kehrte für kurze Zeit Ruhe in den 
Städten ein. Aber schon Anfang des folgenden Jahres 1731 mußte die Regierung 
einige Bürger wegen Waldt-Unordnungen oder Mißhandlungen vernehmen, denn sie 
hatten ohne Anschlag der herrschaftlichen Waldaxt Büsche aufgemacht und heimge¬ 
führt und sich nicht an die in der Forstordnung vorgeschriebene Haltung der neuen 
Holztage gehalten; die Bürger meinten jedoch, nicht im geringsten hierin gefehlet 
noch etwas verbrochen zu haben, weil die Wälder ihr Eigentum seien und sie nur von 
ihren alten Waldgerechtsamen Gebrauch gemacht hätten* 113. Als die Gerichtsmit¬ 
glieder vernommen wurden, sagten sie ebenfalls, sie kehrten sich keineswegs an der 
Forstordnung, soweit sie ihre Wälder betraf, sie hätten sie auch zu dem Ende nicht 
angenommen, wenn sie ihnen vom Oberschultheiß publiziert worden sei114. Der Saar¬ 
brücker Oberforstmeister wußte noch einige Widersetzlichkeiten mehr hinzuzufugen: 
So müsse man es beispielsweise beim Forstamt erdulden, daß wenn man mit 
herrschaftlichen Hunden durch die Stadt ginge, diese dann von Metzgerhunden 
verbissen und verrissen würden; auch auf die Wolfsjagd gingen die Bürger nur noch 
mit Vertruß und beschwerten sich über das geringste115. Daraufhin setzte die Saar¬ 
brücker Regierung unter Androhung der Exekution für die frevelhaften Bürger und 
die Gerichtsmitglieder eine Geldbuße an, die die Bürger jedoch nicht zu zahlen 
gewillt waren, so daß die Regiemng in Usingen nachfragen mußte, ob sie im gegebe¬ 
nen Falle mit der Exekution fortfahren solle116. Die Fürstin antwortete, daß es in 
jedem Fall bei der Forstordnung zu bleiben habe und die Strafen für die angezeigten 
Frevler unter Umständen mit Exekution eingetrieben werden müßten117 118. Als die 
Regierung diesen herrschaftlichen Befehl den Bürgern bekannt machte, meinten 
diese, daß sie sich lieber pfänden laßen als sothane Strafe erlegen woll(t)enus. 
ebd.,fol.l37f. 
113 Vgl. den Auzug aus dem Judizialprotokoll beider Städte, Saarbrücken 8.1.1731: LA SB 22/2865, 
fol.l43f. (zit. 143r. u.v.); der Auszug gibt eine Saarbrücker Regierungsverordnung vom 2.1.1731 
wieder. 
114 Vgl. den Bericht d. städtischen Oberschultheißen Zeisig an die Saarbrücker Regierung, Saarbrücken 
8.Januar 1731: LA SB 22/2865, fol.141. 
115 Vgl. die Klagen des Saarbrücker Oberforstamts gegen die Bürger der beiden Saarstädte, Saarbrücken 
lö.Januar 1731: LA SB 22/2865, foi,145f. (zit. 146r ); für von Botzheim war das Verhalten der Bürger 
so zu erklären: Da ihnen die Herrschaft einen Finger gegeben, wollen sie die gantze Hand nehmen 
(ebd.). 
116 Vgl. das Schreiben der Saarbrücker Regierung an die Usinger Regierung, Saarbrücken 18,Januar 
1731: LA SB 22/2865, fol.l47f. 
11 Resolution der Usinger Fürstin v. 24.Januar 1731: LA SB 22/2865, fol.149; s.a. die Abschrift in: 
StadtA SB Gemeins. Stadtger. 153, unpag.; die Fürstin gestattet hierbei hinsichtlich der neuen 
Holztage zwei generelle Ausnahmen: die Unbespannten, d.h. die Untertanen ohne Fuhrwerk durften 
künftig aus zeitlichen Gründen das an den Holztagen gesammelte Holz am nächsten Tag heimführen; 
und diejenigen, die an den Holztagen herrschaftliche Fronen zu leisten hatten, sollten dies den 
Forstbediensteten melden und sich vom Meier einen andern Tag zur Beholzigung an weisen lassen. 
118 Schreiben der Saarbrücker Regierung an die Usinger Regierung, Saarbrücken 23.Februar 1731: 
LA SB 22/2865, fol,154r. 
162
	        

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