Obrigkeit und Untertanen

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Description

Persistent identifier:
1655718991
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-232411
Title:
Obrigkeit und Untertanen
Sub title:
Stadt- und Landproteste in Nassau-Saarbrücken im Zeitalter des Reformabsolutismus
Author:
Ries, Klaus
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
SDV, Saarbrücker Dr. und Verl. Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Structure type:
Monograph
Collection:
Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte
Volume number:
32
Year of publication:
1997
Number of pages:
492 S.
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
496

Description

Title:
I. Untertanenproteste im Zeichen absolutistischer Reformansätze: Der Forstkonflikt unter nassau-usingischer Vormundschaft
Structure type:
Chapter
Collection:
Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte
Digitised pages:
164

Description

Title:
3. Der Kampf der beiden Städte Saarbrücken und St. Johann um das Eigentum am Wald
Structure type:
Chapter
Collection:
Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte
Digitised pages:
67

Table of contents

Table of contents

  • Obrigkeit und Untertanen
  • Cover
  • Prepage
  • Title page
  • Imprint
  • Dedication
  • Preface
  • Start page
  • Einleitung: Thema - Forschung - Fragestellung - Quellenlage
  • I. Untertanenproteste im Zeichen absolutistischer Reformansätze: Der Forstkonflikt unter nassau-usingischer Vormundschaft
  • 1. Die Zäsur der nassau-usingischen Herrschaftsübernahme
  • 2. Der Kampf der nassau-saarbrückischen Landgemeinden um die Nutzung am Wald
  • 3. Der Kampf der beiden Städte Saarbrücken und St. Johann um das Eigentum am Wald
  • II. Stadt- und Landproteste unter dem Eindruck des aufgeklärten Reformabsolutismus
  • 1. Zur aufgeklärten Reformpolitik der beiden Fürsten Wilhelm Heinrich und Ludwig
  • 2. Erste Widerstände gegen die Kosten der Reformpolitik: Die Reichskammergerichtsklage der Völklinger Gemeinden gegen Fürst Wilhelm Heinrich
  • 3. Prinzipielle Widerstände gegen den Reformabsolutismus: Der Austrägal- und Reichskammergerichtsprozeß der Köllertaler Gemeinden gegen Fürst Ludwig
  • 4. Kommunale Autonomiebestrebungen in Reaktion auf den Reformabsolutismus: Der Privilegienstreit der beiden Städte Saarbrücken und St. Johann
  • Schluss: Ausblick und Synthesen
  • 1. Zusammenfassung der Ergebnisse
  • 2. Die Bedeutung der frühen Französischen Revolution am Beispiel des Landkassenstreits
  • 3. Von der 'Gnade' zum 'Recht': Zur Rationalisierung der politischen Kultur im ausgehenden Ancien Régime
  • Abkürzungen
  • Quellen- und Literaturverzeichnis
  • Ortsregister
  • Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte und Volksforschung
  • Cover

Full text

ganz ausgeformt - die beiden wichtigsten Privilegien schriftlich festgelegt: Die 
Befreiung von der Leibeigenschaft und die Befreiung von herrschaftlichen Frondien¬ 
sten3. Allein schon durch diese beiden 'Freiheiten' unterschieden sich die Bürger der 
beiden Saarstädte ganz wesentlich von den leibeigenen und fronpflichtigen Land¬ 
untertanen. Als drittes Unterscheidungskriterium ist auf eine wichtige städtische 
Institution zu verweisen: das gemeinsame Stadtgericht, das laut den Bestimmungen 
des Freiheitsbriefes als unabhängige Gerichts- und Verwaltungsbehörde beider 
Städte fungieren sollte und das zugleich bis ms 17.Jahrhundert hinein auch "Oberhof 
für einige Dorfgerichte der Grafschaft" war4. Die Befreiung von der Leibeigenschaft, 
die Befreiung von herrschaftlichen Frondiensten und die Institution des gemein¬ 
samen Stadtgerichts verliehen den beiden Saarstädten einen wesentlich höheren 
Autonomiegrad als den Landgemeinden5. Es ist in der Tat so, "daß die Stadt bei allen 
Vernetzungen mit dem Umland doch eine administrative Einheit bildete, die in der 
Regel einem höheren Verwaltungsgrad unterlag als das flache Land und die sich 
rechtlich, ökonomisch und sozial von diesem abhob"6. Die Städte stellten zweifellos 
eine stärkere "politisch-rechtliche Einheit"7 dar als die Landgemeinden. Diese größe¬ 
re Autonomie bedingte ganz entscheidend die unterschiedliche Verhaltens- und 
Vorgehensweise der Bürger im Vergleich zu den Landuntertanen. Schon der erste 
Zwischenfall von Anfang Juli 1728 hat dies deutlich gemacht: Die Tatsache, daß die 
Bürgerschaften sich nicht zur herrschaftlichen Jagd heranziehen lassen wollten, hing 
mit der allgemeinen Befreiung von herrschaftlichen Frondiensten zusammen, wo¬ 
runter auch die herrschaftliche Jagd fiel mit Ausnahme der "Frondienste bei Wolfs¬ 
jagden, zu denen die Bürger in ihrem eigenen Interesse verpflichtet waren"8 9. Wenn 
sie sich dennoch unter dem letzten Saarbrücker Grafen zur Jagd eingefunden hatten, 
so war dies - wie die Saarbrücker Regierung selbst zugab - nur geschehen, weil 
gndste Herrschaft praesent war und keineswegs aus Schuldigkeit, sondern aus 
besonderer freywillige(r) Devotion . Die beiden anderen, vom Saarbrücker Ober¬ 
forstmeister angezeigten Widerstände der Bürgerschaften gegen das Forstprojekt 
schlechthin und gegen jegliche Aufsicht des Oberforstamts lassen sich nur verstehen, 
wenn wir wissen, worin die städtischen Waldrechte exakt bestanden. Da die beiden 
1322 statt 1321: Klein, Freiheitsbrief, S. 133-146, bes.S.137 (hier auch der wörtl. Abdruck, S. 140-146) 
3 Vgl. die genaue Darlegung der städt. Privilegien im Kap.II 4a. 
4 Ennen, Selbstverwaltung, S.42; vgl. auch hierzu detaillierter weiter unten Kap. II 4a). 
5 Vgl. dazu auch die neuere Diskussion über das Verhältnis von Stadt- und Landgemeinden in: Blickle 
(Hg.), Landgemeinde und Stadtgemeinde; auch hier wurde "wiederholt (...) vor einer allzu starken 
Relativierung der Differenzen zwischen Stadt und Land gewarnt" (S.501). 
6 Jung, Ackerbau, S.l 1. 
Gerteis, Repräsentation, S.276 in Anlehnung an Ebel. 
* Vgl. Jung, Ackerbau, S. 113. 
9 Vgl. das Gutachten der Saarbrücker Regierung v. 31.3.1729: LA SB 22/2309, S.52. 
139
	        

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