Lotharingia

Bibliographic data

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Description

Persistent identifier:
1655718096
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-91559
Title:
Lotharingia
Sub title:
eine europäische Kernlandschaft um das Jahr 1000; Referate eines Kolloquiums vom 24. bis 26. Mai 1994 in Saarbrücken
Author:
Herrmann, Hans-Walter
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
SDV, Saarbrücker Dr. und Verl. Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Structure type:
Monograph
Collection:
Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte
Volume number:
26
Year of publication:
1995
Number of pages:
257 S.
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
fre
Digitised pages:
264

Description

Title:
Die Einheit des Frankenreiches und das Teilungsprinzip
Author:
Schneider, Reinhard
Structure type:
Chapter
Collection:
Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte
Digitised pages:
16

Table of contents

Table of contents

  • Lotharingia
  • Cover
  • Prepage
  • Title page
  • Imprint
  • Inhalt
  • Preface
  • Preface
  • Ansprache zur Eröffnung des Kolloquiums am 24. Mai 1994 in Saarbrücken
  • Die Einheit des Frankenreiches und das Teilungsprinzip
  • La Lotharingie: Naissance d'un espace politique
  • Das Elsaß - ein Teil des Zwischenreiches?
  • L'Aristocratie Lotharingienne: Structure interne et conscience politique
  • Un évêque et son temps, Advence de Metz (858 - 875)
  • Gorze und St-Evre. Anmerkungen zu den Anfängen der lothringischen Klosterreform des 10. Jahrhunderts
  • Notger de Liège. Un évêque lotharingien aux alentours de l'an Mille
  • Wirtschaftsleben in Lotharingien
  • Les écoles de Lotharingie autour de l'an Mil
  • Volkssprache und volkssprachige Literaturen im lotharingischen Zwischenreich (9. - 11. Jh.)
  • Les arts dans le sud de la Lotharingie
  • Tafeln/Tableaux
  • Abkürzungen/Abréviations
  • Autoren/Auteurs
  • Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte und Volksforschung
  • Cover

Full text

umbringen solle'. Sie erschrak bei dieser Botschaft, und ihr Herz wurde von heftigem 
Ingrimm erfüllt, vornehmlich deshalb, weil sie schon das gezückte Schwert und die Schere 
vor Augen sah. Da sprach sie von Bitterkeit überwältigt - sie wußte in ihrem Schmerze 
nicht, was sie sagte - unbesonnener Weise also: 'Lieber will ich sie, wenn sie nicht auf den 
Thron erhoben werden, tot sehen, als geschoren'" [d.h. in den Mönchsstand gezwungen]. 
Gregor von Tours, der großartige Historiker der Fränkischen Geschichte, der selbst einem 
gallorömischen Senatorengeschlecht entstammte, kritisiert Chrodichildes Reaktion, meint 
zudem, „bei reiflicherer Überlegung" hätte sie gewiß anders entschieden.15 Doch so brach¬ 
ten die Könige ihre Neffen um; in der Sprache des Erbrechts könnte man formulieren: Das 
Anwachsungsrecht der Brüder vernichtete das Eintrittsrecht der Neffen, deren ohnmächtiger 
Anwalt die königliche Großmutter war. Dieses sog. Anwachsungsrecht war übrigens nach 
vollzogener, brutaler Machtentscheidung formal so wirkungsmächtig, daß der an den Mor¬ 
den offenbar unbeteiligte dritte Bruder, Theuderich, zu gleichen Teilen (aequa lance) an der 
Erbmasse beteiligt werden mußte.16 
Über die Reaktionsweisen der fränkischen Führungsschichten ist nichts überliefert, doch 
spricht sehr viel für deren bewußte Tolerierung der jeweiligen Entscheidungen und der künf¬ 
tigen Dominanz des Anwachsungsrechts der Brüder gegenüber dem Eintrittsrecht der Nef¬ 
fen. Das stärkste Argument für diese Einstellung liegt in der Tatsache, daß der fränkische 
Adel seine Mitbestimmung im politischen Entscheidungsprozeß durchgängig zu wahren und 
gerade in Herrschaftsnachfolgefragen, bei denen Wahlrecht der Großen und dynastisches 
Erbrecht eng verschränkt waren, durchzusetzen wußte.17 Der knappe Hinweis rechtfertigt 
es, für alle wesentlichen Festlegungen wie auch Veränderungen des Erbprinzips von 
grundsätzlicher Akzeptanz seitens der politischen Führungsschichten des Frankenreiches zu 
sprechen. 
Das grob skizzierte Teilungsprinzip ist im Frankenreich unter der ersten (merowingischen) 
wie zweiten (karolingischen) Dynastie sehr häufig praktiziert worden. Dabei hat sich die 
angedeutete Dominanz der brüderlichen Erbansprüche behaupten können, wenngleich 
häufig die Sohnessöhne oder Neffen gegen die Oheime aufbegehrten. Verschwiegen wer¬ 
den darf jedoch nicht, daß Dolch und Gift, Brudermord und bewaffnete Auseinan¬ 
dersetzungen durchaus als parallel wirkendes „Regulativ" entgegen treten, denn in Erb- wie 
Nachfolgefragen entschieden Machtfaktoren, wenngleich sie sich gern mit Rechtstiteln 
schmückten. Gleichwohl ist ein engerer Zusammenhang von Macht und Recht gerade bei 
unserer Thematik unverkennbar.18 
Die angedeuteten Teilungsmodalitäten, die unterschiedlichen Erbrechtsvorstellungen ent¬ 
sprachen, sind nicht spezifisch fränkisch, sondern bei anderen gentes, barbarischen Völ¬ 
kern, ebenfalls bezeugt. Fränkisch ist am ehesten die Dominanz des brüderlichen An¬ 
wachsungsrechts, und es ist bezeichnend, daß die Burgunderin Chrodichilde ebenso wenig 
15 Ebd. - Nur der dritte Bruder, Chlodovald, wurde „durch den Beistand mächtiger Männer" rechtzeitig 
isoliert und gerettet. Er wurde Geistlicher und gründete das Kloster Saint-Cloud. 
16 Gregor III., 18 S. 119f. 
17 Verwiesen sei auf die Ergebnisse meiner Untersuchung (wie Anm.9), bes. S. 254ff. 
18 Ebd. S. 240ff. 
18
	        

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