Bildungspolitik im Saarland

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Description

Persistent identifier:
1655684833
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-183442
Title:
Bildungspolitik im Saarland
Sub title:
1945 - 1955
Author:
Küppers, Heinrich
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Minerva-Verlag Thinnes u. Nolte Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Structure type:
Monograph
Collection:
Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte
Volume number:
14
Year of publication:
1984
Number of pages:
362 S.
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
365

Description

Title:
B. Der Neuaufbau des öffentlichen Bildungswesens an der Saar unter der Regie der französischen Militäradministration
Structure type:
Chapter
Collection:
Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte
Digitised pages:
71

Table of contents

Table of contents

  • Bildungspolitik im Saarland
  • Cover
  • Prepage
  • Title page
  • Imprint
  • Preface
  • Start page
  • Verzeichnis der Abkürzungen
  • Zur Einführung
  • A. Bedingungen und Voraussetzungen für bildungspolitisches Handeln im Saarland am Ende des Zweiten Weltkrieges
  • B. Der Neuaufbau des öffentlichen Bildungswesens an der Saar unter der Regie der französischen Militäradministration
  • C. Die Verfassungsartikel über schulische und universitäre Bildung sowie Kulturpflege, das französisch-saarländische Kulturabkommen und der Ausbau des saarländischen Bildungswesens in den Jahren von 1947 bis 1951
  • D. Die Universität des Saarlandes im Spannungsfeld zwischen lokalen Interessen und europäischer Perspektive
  • E. Im Sturm der Jahre 1951 bis 1955
  • F. Der Übergang zur Bildungspolitik als Bundesland
  • G. Zusammenfassung
  • Quellenanhang
  • Verzeichnis der Quellen
  • Quellen- und Literaturverzeichnis
  • Personenregister
  • Cover

Full text

tivierten) Straftatbeständen zum Tragen kam. Damit wechselte die Beweislast vom An¬ 
kläger zum Angeklagten. Die praktische Konsequenz dieses Prinzips war dann der politi¬ 
sche Fragebogen, den sozusagen jeder berufs- oder erwerbstätige Erwachsene ausfüllen 
mußte, wobei in einer tabellarischen Form detaillierte Auskünfte über politisches Ver¬ 
halten, Mitgliedschaften und Amtsfunktionen in der NSDAP und in nationalsozialisti¬ 
schen Organisationen sowie Angaben über Bildungs- und Berufswege gegeben werden 
mußten. Für die Entnazifizierung der Lehrerschaft waren insbesondere vier strafandro- 
hende Kategorien der Direktive Nr. 24 von Bedeutung und zwar: Nr. 2 b, die die aktive 
Mitgliedschaft in der NSDAP vor dem 1. Mai 1937 anprangerte, Nr. 18, die Amtsfunk¬ 
tionen im NS-Lehrerbund nannte, Nr. 94, die von Vertrauensstellungen des Lehrers „ir¬ 
gendwelcher Art“ sprach, und Nr. 97, die alle Personen haftbar machte, welche national¬ 
sozialistische oder faschistische Lehren verbreitet hatten125. Trafen solche Tatbestände 
zu, sollte die sofortige zwangsweise Entfernung aus dem Dienst erfolgen. Ermessensent¬ 
scheidungen waren im Falle nomineller NSDAP-Mitgliedschaft (Eintritt nach dem 1. Mai 
1937) und außergewöhnlicher Beförderung möglich126. Schon die teilweise unpräzisen 
Formulierungen der vorgenannten Kriterien zeigen an, wie schwierig es gerade bei der Ei¬ 
genart und öffentlich-rechtlichen Amtsstellung des Lehrers sein würde, mittels einer sche¬ 
matisch angelegten politisch-juristischen Gesinnungskontrolle ein mögliches persönli¬ 
ches Versagen im Dritten Reich zu ermitteln. Wenn auch die guten Absichten der Säube¬ 
rungsaktion, nämlich die Korrektur unverdienter beruflicher Bevorzugungen bzw. Be¬ 
nachteiligungen aus der Hitlerzeit und schließlich auch die personalpolitische Absiche¬ 
rung des Ziels vom Aufbau einer demokratischen und humanen Staatsordnung nicht ge¬ 
leugnet werden können, so stand doch gerade die Entnazifizierung der Lehrerschaft als 
beamtete Erzieher angesichts besonderer politischer und juristischer Berufszwänge von 
Anfang an in Gefahr, in das Zwielicht von Denunziation und Rachsucht zu geraten. Die 
Suche nach Gerechtigkeit wurde zudem noch durch die in der deutschen Öffentlichkeit 
um sich greifende Neigung erschwert, den Berufsstand der Lehrer kollektiv anzuklagen. 
Die Schatten einer solchermaßen fragwürdigen Entnazifizierung im öffentlichen Bil¬ 
dungssektor, die wegen der durch die Siegermächte zurückgestellten persönlichen Schuld¬ 
frage elementare Gerechtigkeitsempfindungen verletzte und dubiose Ergebnisse provo¬ 
zieren mußte, schwanden in der Phase der Amnestien, Erleichterungen und Einstellungen. 
Sie setzte in der französischen Zone127 und im Saarland erst im Frühsommer 1947 ein, also 
fast ein Jahr später als in der amerikanischen und britischen Zone. Beendet wurde die all¬ 
gemeine Entnazifizierung in den Jahren 1949 und 1950, als alle Bundesländer entspre¬ 
chende Gesetze einleiteten mit dem Ziel, nur noch die Verfehlungen von „Hauptschul¬ 
digen“ und „Belasteten“ zu ahnden128. Im Saarland sind solche Entschlüsse erst mit Be¬ 
ginn des Jahres 1951 wirksam geworden129, allerdings waren hier bereits in den Jahren 
1948 und 1950 durch gesetzliche Regelungen stufenweise durchgreifende Milderungen 
125 Entnommen Journal Officiel, Nr. 28 vom 1.7.1946, S. 228 ff. (deutsche Textfassung). Original- 
abdruck im Amtsblatt des Alliierten Kontrollrates vom 31.3. 1946, S. 98 ff. 
126 Ebenda, S. 238. 
127 Auskunft über die Entnazifizierungspraxis der Franzosen in Württemberg-Hohenzollern gibt die 
Untersuchung von H. D. Henke, Säuberung. 
128 Zur Phaseneinteilung vgl. W. Dirks, Folgen, S. 450 f. Siehe auch R. Fritzsch, S. B 24. 
129 Landtag des Saarlandes, Stenographische Berichte, 95. Sitzung vom 27. 1. 1951 (erste Lesung), 
S. 462 f. 
86
	        

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