Landesherr und Landesverwaltung

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Description

Persistent identifier:
1655684698
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-197325
Title:
Landesherr und Landesverwaltung
Sub title:
Beiträge zur Regierung von Pfalz-Zweibrücken am Ende des Alten Reiches
Author:
Ammerich, Hans
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Minerva Verl. Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Structure type:
Monograph
Collection:
Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte
Volume number:
11
Year of publication:
1981
Number of pages:
284 S.
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
292

Description

Title:
Schlußbetrachtung
Structure type:
Chapter
Collection:
Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte
Digitised pages:
3

Table of contents

Table of contents

  • Landesherr und Landesverwaltung
  • Cover
  • Prepage
  • Title page
  • Imprint
  • Preface
  • Inhalt
  • Beilagen
  • Introduction
  • Erster Teil: Die behördengeschichtliche Entwicklung in Pfalz-Zweibrücken bis zum 18. Jahrhundert
  • I Zur Einführung
  • II Grundlegung: Die Entwicklung der Verwaltung bis zum Tod Ludwigs II. (1532)
  • III Ausbau
  • IV Vorläufiger Abschluß
  • V Resümee
  • Zweiter Teil: Die Organisation des pfalz-zweibrückischen Regierungs- und Verwaltungsapparates im 18. Jahrhundert
  • I Das Kabinettskollegium
  • II Das Regierungskollegium
  • III Das Kammerkollegium
  • IV Die Kirchenbehörden
  • Exkurs: Die Amtsverwaltung als Bindeglied zwischen der fürstlichen Regierung und den Gemeinden
  • V Resümee
  • Dritter Teil: Beamtentum und Pfarrstand in Pfalz-Zweibrücken
  • I Das Dienstverhältnis der Beamten
  • II Das Beamtentum und der Pfarrstand in sozialgeschichtlicher Betrachtung
  • III Resümee
  • Vierter Teil: Die Personalpolitik der Herzöge von Pfalz-Zweibrücken und ihre Auswirkungen auf die Innen- und Aussenpolitik
  • I Die Regierung Gustav Samuel Leopolds (1719-1731)
  • II Die Linie Birkenfeld in Pfalz-Zweibrücken und die Regierung Christians IV. (1740-1775)
  • III Die Regierung Karl II. Augusts (1775-1795)
  • Schlußbetrachtung
  • Appendix
  • Die Personalien der Räte der Zentralverwaltung von 1719-1793
  • Berufsstatistik der Väter von Pfarrern im Zeitraum von 1680-1800
  • Angaben zum Stand der Pfarrfrau, zum Beruf der Söhne und zur Heirat der Kinder von 1650-1800
  • Quellen- und Literaturverzeichnis
  • Index
  • Errata
  • Die territoriale Entwicklung Pfalz-Zweibrückens
  • Cover

Full text

Nicht nur von Fankreich, sondern auch von Österreich und Preußen wurde 
Pfalz-Zweibrücken umworben, weil der Herzog Karl II. August als Erbe von 
Kurfürst Karl Theodor die Anwartschaft auf Pfalzbayern, den drittgrößten deut¬ 
schen Staat, besaß. Daß der Landesherr diese politische Rolle gespielt hat, war 
vor allem das Verdienst von Johann Christian Freiherr von Hofenfels; er, der 
wiederholt in Versailles, Dresden und München verhandelte, konnte die 
Tauschpläne Karl Theodors sowie Josephs II. vereiteln und Bayern mit Hilfe 
Preußens dem Hause Wittelsbach erhalten. Nicht nur für die bayerische, son¬ 
dern auch für die deutsche Geschichte war dies von großer Bedeutung; das poli¬ 
tische Gleichgewicht im Reich hing nämlich von der Frage ab, ob Österreich 
eine Annektion Bayerns gelingen würde. 
In dieser Zeit war Hofenfels diejenige Person am Zweibrücker Hof, welche die 
komplexen Zusammenhänge der Politik genügend durchschaute, um die Be¬ 
lange der Wittelsbacher und zusätzlich auch noch Preußens zu wahren. Lag 
seine Bedeutung in der Führung der Außenpolitik, so hatte Heinrich Wilhelm 
von Wrede den größten Anteil an der behördenmäßigen Ausgestaltung Pfalz- 
Zweibrückens. Unter ihm wurde das Kabinettskollegium zur entscheidenden, 
staatsanleitenden Behörde. Auch Asmus von Esebeck und Borngesser waren 
überwiegend im innenpolitischen Bereich tätig. Eine herausragende Stellung 
auf allen Gebieten der Verwaltung hatte Schorrenburg bis zu seinem Sturz un¬ 
ter Gustav Samuel Leopold innegehabt. 
Die Herzoge konnten sich bei der Ausübung ihrer Regierungsgeschäfte auf Räte 
stützen, die nicht nur durch ihren Beruf dem Landesherrn verpflichtet waren, 
sondern darüber hinaus durch ihre überwiegende Herkunft aus dem Lande eine 
enge Beziehung zum Fürstenhaus hatten. In ihrer Mehrzahl entstammten sie 
dem Bürgertum. Der überwiegende Teil der Räte blieb bis zum Tod oder bis zur 
Dienstunfähigkeit am Hof. Nicht nur die Landeskinder, auch die „Ausländer" 
waren hier so verwurzelt, daß sie ungern fortgingen. Genannt seien von Jakob 
zu Hollach und Borngesser,- die Beispiele ließen sich beliebig vermehren. 
Adlige und bürgerliche Räte waren zwei verschiedene soziale Gruppen. Dies 
gilt besonders für die Merkmale des Standes und des Vermögens. Einige wenige 
Gemeinsamkeiten gab es nur bezüglich der Laufbahn. Die Tatsache, daß bürger¬ 
liche und adlige Räte das gleiche Amt innehaben konnten, ermöglichte dem 
bürgerlichen Rat eine Erhebung in den Adelsstand. Die Voraussetzungen für ei¬ 
nen solchen Aufstieg waren Tüchtigkeit und Willfährigkeit gegenüber den 
Wünschen des Landesherrn. Infolge der unterschiedlichen Besoldung waren 
mit den Rangerhöhungen auch Aussichten auf materielle Vorteile verbunden. 
Aus diesen Gegebenheiten lassen sich zugleich Stärken und Schwächen der 
Beamten erkennen: es waren dies einerseits Berufserfahrung und Sachkenntnis, 
andererseits geringe Neigung zu Neuerungen und weitgehende Abhängigkeit 
von dem Willen des Landesherrn. Diese Eigenschaften sind für die Mehrzahl 
der Räte charakteristisch. 
Starke personelle Veränderungen in den Kollegien lassen sich nicht feststellen. 
Die Positionen der Beamten waren lediglich bei einem Regierungswechsel 
208
	        

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