SULB digital Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Landesherr und Landesverwaltung (11)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Landesherr und Landesverwaltung (11)

Monograph

Persistent identifier:
1655684698
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-197325
Title:
Landesherr und Landesverwaltung
Sub title:
Beiträge zur Regierung von Pfalz-Zweibrücken am Ende des Alten Reiches
Author:
Ammerich, Hans
Volume count:
11
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Minerva Verl.
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Monograph
Collection:
Kommission für Saarländische Landesgeschichte
History
Administration
Volume number:
11
Year of publication:
1981
Number of pages:
284 S.
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
292

Chapter

Title:
Dritter Teil: Beamtentum und Pfarrstand in Pfalz-Zweibrücken
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Digitised pages:
23

Chapter

Title:
I Das Dienstverhältnis der Beamten
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Digitised pages:
5

Contents

Table of contents

  • Landesherr und Landesverwaltung (11)
  • Cover
  • Prepage
  • Title page
  • Imprint
  • Preface
  • Inhalt
  • Beilagen
  • Introduction
  • Erster Teil: Die behördengeschichtliche Entwicklung in Pfalz-Zweibrücken bis zum 18. Jahrhundert
  • I Zur Einführung
  • II Grundlegung: Die Entwicklung der Verwaltung bis zum Tod Ludwigs II. (1532)
  • III Ausbau
  • IV Vorläufiger Abschluß
  • V Resümee
  • Zweiter Teil: Die Organisation des pfalz-zweibrückischen Regierungs- und Verwaltungsapparates im 18. Jahrhundert
  • I Das Kabinettskollegium
  • II Das Regierungskollegium
  • III Das Kammerkollegium
  • IV Die Kirchenbehörden
  • Exkurs: Die Amtsverwaltung als Bindeglied zwischen der fürstlichen Regierung und den Gemeinden
  • V Resümee
  • Dritter Teil: Beamtentum und Pfarrstand in Pfalz-Zweibrücken
  • I Das Dienstverhältnis der Beamten
  • II Das Beamtentum und der Pfarrstand in sozialgeschichtlicher Betrachtung
  • III Resümee
  • Vierter Teil: Die Personalpolitik der Herzöge von Pfalz-Zweibrücken und ihre Auswirkungen auf die Innen- und Aussenpolitik
  • I Die Regierung Gustav Samuel Leopolds (1719-1731)
  • II Die Linie Birkenfeld in Pfalz-Zweibrücken und die Regierung Christians IV. (1740-1775)
  • III Die Regierung Karl II. Augusts (1775-1795)
  • Schlußbetrachtung
  • Appendix
  • Die Personalien der Räte der Zentralverwaltung von 1719-1793
  • Berufsstatistik der Väter von Pfarrern im Zeitraum von 1680-1800
  • Angaben zum Stand der Pfarrfrau, zum Beruf der Söhne und zur Heirat der Kinder von 1650-1800
  • Quellen- und Literaturverzeichnis
  • Index
  • Errata
  • Die territoriale Entwicklung Pfalz-Zweibrückens
  • Cover

Full text

aufgesetzt mit allgemeinen und besonderen Dienstverpflichtungen5. In einem 
Reversbrief, der den Wortlaut der Bestallung oder zumindest deren wichtigste 
Teile enthielt, verpflichtete sich der bestallte Beamte zur Einhaltung aller Ab¬ 
machungen. Alle Beamten, mochten sie wichtige oder unwichtige Dienste lei¬ 
sten, hatten Verschwiegenheit zu geloben. Der Fürst verpflichtete sich seiner¬ 
seits zu deren Schutz. 
In ihrem besonderen Teil trugen die Bestallungen6 die Züge des Individuellen, 
auch wenn sich für einzelne Beamtengruppen stereotype Wendungen heraus¬ 
bildeten oder manchmal ältere Bestallungskonzepte mutatis mutandis erneut 
verwendet wurden. Eine fremde Bestallung wurde durch das Dienstverhältnis in 
den meisten Fällen zwar nicht ausgeschlossen, doch sollte sie nur mit Einwilli¬ 
gung des Landesherrn angenommen werden. Im allgemeinen aber achtete der 
Fürst darauf, daß die in seine Dienste eintretenden Beamten ältere Dienstver¬ 
pflichtungen lösten und nur in Ausnahmefällen mit seiner Erlaubnis eine 
Zweitbestallung oder eine Nebenbeschäftigung annahmen. 
Die Dauer der Dienstzeit war im allgemeinen nicht befristet und währte „unauf- 
gekündigt" bis zum Tod des Landesherrn oder des Beamten. In vielen Bestallun¬ 
gen fehlt eine Angabe der Dienstzeit. Kam es an deren Beginn zu Befristungen, 
so wählte man gern die Zeit von drei Jahren, auch die Zeit von einem Jahr. 
Maßgebend für die wirkliche Zahl der Dienstjahre ist die in den Bestallungen 
beabsichtigte Dauer wohl nie gewesen, denn sie wurden nach Ablauf der festge¬ 
setzten Frist fast immer erneuert, einmal und öfter, je nach Belieben7. 
Den beiden vertragschließenden Partnern wurde die Möglichkeit der „Los¬ 
sagung" oder „Aufkündigung" der Dienste eingeräumt Einerseits war es dem 
Landesherrn angenehm, wenn er leicht abberufbare Beamte hatte, da er somit 
leichter Um- und Neubesetzungen vornehmen konnte und die Beamten gene¬ 
rell in einer größeren Abhängigkeit von seiner Person waren, als dies bei einer 
Unkündbarkeit des Dienstverhältnisses der Fall gewesen wäre8. Andererseits 
5 Die allgemein gehaltenen Eingangs- und Schlußabschnitte lassen das Dienstverhältnis 
zugleich als ein Treue Verhältnis erkennen {siehe dazu brunner, Land und Herrschaft, 
S. 2611: „Treue geht über Gehorsam hinaus. Treu sein, heißt den Nutzen des Herrn för¬ 
dern, seinen Schaden wehren, ohne erst einen Befehl abzuwarten"). Die besonderen 
Dienstverpflichtungen begannen stets mit der Formel: „Besonders aber soll und will 
er (...}". 
6 Die folgenden Ausführungen stützen sich auf eine Durchsicht der Bestallungspatente 
im LA Speyer B 2, Nr. 3282-3300. 
7 Im Kurfürstentum Mainz erfolgte noch im 16. Jahrhundert die Anstellung gewöhnlich 
für ein bis sechs Jahre; nach Ablauf dieser Zeit war von beiden Seiten eine vierteljähr¬ 
liche Kündigung möglich. Im 17. Jahrhundert fiel zunächst die Annahme auf be¬ 
stimmte Zeit fort, dann auch der Kündigungstermin (vgl. dazu GOLDSCHMIDT, Mainz, 
S. 40). 
8 In der Jurisprudenz des 17. und 18. Jahrhunderts war die Frage der Entlaßbarkeit der 
Beamten ein umstrittenes Thema. Siehe dazu rehm, Die rechtliche Natur des Staats¬ 
dienstes; sowie dold, Die Entwicklung des Beamtenverhältnisses im-Fürstentum Für¬ 
stenberg, S. 30-61. Auf die Entlassung als Disziplinierungsmittel weist wunder, Privile¬ 
gierung und Disziplinierung, S. 44-52, hin. 
110
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Image

To quote this image the following variants are available:
URN:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Ammerich, Hans. Landesherr Und Landesverwaltung. Saarbrücken: Minerva Verl., 1981. Print.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.

Diese Website benutzt Cookies, die für den technischen Betrieb der Website erforderlich sind.