Die Bauernwirtschaften des Fürstentums Nassau-Saarbrücken im 18. Jahrhundert

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Description

Persistent identifier:
1655684639
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-209610
Title:
Die Bauernwirtschaften des Fürstentums Nassau-Saarbrücken im 18. Jahrhundert
Sub title:
Tab.
Author:
Karbach, Jürgen
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Minerva-Verl. [in Komm.] Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Structure type:
Monograph
Collection:
Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte
Volume number:
10
Year of publication:
1977
Number of pages:
256 S.
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
263

Description

Title:
2. Kapitel: Die Bauern und ihre Güter
Structure type:
Chapter
Collection:
Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte
Digitised pages:
38

Table of contents

Table of contents

  • Die Bauernwirtschaften des Fürstentums Nassau-Saarbrücken im 18. Jahrhundert
  • Cover
  • Prepage
  • Title page
  • Imprint
  • Inhalt
  • Preface
  • Abkürzungen
  • Introduction
  • 1. Kapitel: Der Boden und seine Nutzung
  • 2. Kapitel: Die Bauern und ihre Güter
  • 3. Kapitel: Die Betriebssysteme
  • 4. Kapitel: Pflanzenbau und Weidewirtschaft
  • 5. Kapitel: Die Viehhaltung
  • 6. Kapitel: Bestrebungen zur Verbesserung der Landwirtschaft in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts
  • 7. Kapitel: Die Abgaben der Bauern
  • 8. Kapitel: Die bäuerlichen Dienste
  • 9. Kapitel: Das Einkommen der Bauern
  • Maße, Münzen, Gewichte
  • Quellen- und Literaturverzeichnis
  • Start page
  • Haupttabellen
  • Cover

Full text

2. Kapitel 
DIE BAUERN UND IHRE GÜTER 
1. Die bäuerliche Bevölkerung 
Die Bevölkerung des Fürstentums Nassau-Saarbrücken war mit Ausnahme der drei 
Städte zum überwiegenden Teil in der Landwirtschaft tätig. Da die statistischen 
Unterlagen jener Zeit die Bevölkerung ihrer rechtlichen Stellung nach unterteilten, 
ergeben sich einige Schwierigkeiten bei der Feststellung, wer sich hauptsächlich aus 
landwirtschaftlicher Tätigkeit ernährte und wer nicht. 
Im Oberamt Ottweiler zählten Einwohner mit geringem Landbesitz grundsätzlich 
zu den Hintersassen. Sie besaßen keine Vogtei, waren folglich auch keine Gemein¬ 
deleute1, sondern gingen einem Handwerk nach, arbeiteten im Tagelohn u.ä. Die 
Unterscheidung zwischen Bauern und Nichtbauern fiele daher recht leicht, wenn 
nicht auch unter den Vogteiinhabern Handwerker gewesen wären, die mitunter 
20 Morgen und mehr Land bebauten. Diese Handwerkerbauern waren mit Hof¬ 
gering, Gärten, Wiesen und Äckern versehen, so daß sie wie ein Vollbauer Anteil 
an allen Nutzflächen der Gemarkung hatten2. 
In der Grafschaft Saarbrücken wird die Unterscheidung beider Gruppen noch 
schwieriger, weil es hier besonders kleine Höfe gab, die dennoch als Vogteien be¬ 
zeichnet werden müssen. Die Bewohner solcher Höfe waren ganz gewiß auf Neben¬ 
erwerb angewiesen. So kommt es, daß viele der kleinen Hofbesitzer einmal als 
Hintersassen, ein andermal als Vogteiinhaber bezeichnet werden. Das letzte ist 
regelmäßig dann der Fali, wenn sie die Verpflichtung zu Spanndiensten mitgeerbt 
hatten. Unter den ,Bauern1 im Saarbrücker Land befanden sich daher ebenfalls 
Handwerker, die aber im Durchschnitt weniger Boden bewirtschafteten als ihre 
Nachbarn im Oberamt Ottweiler. Viele von ihnen benötigten für ihr Handwerk 
Zugtiere, so daß sich eine Unterscheidung nach diesem Kriterium ebenfalls als 
unmöglich erweist. Zugtiere besaßen auch jene, die für ihr Handwerk kein Spann¬ 
vieh benötigten. In der Statistik werden diese Leute als Bauern und ... {Leine¬ 
weber)3 bezeichnet. Demnach waren Hintersassen keine Hofbesitzer; sie scheiden 
als Nichtbauern für die weitere Betrachtung aus. Als Gemeindebauern wohnten 
einerseits Vollbauern in den Dörfern, andererseits solche, die einen Hof bewirt¬ 
schafteten, zugleich aber einem Handwerk nachgingen. Welche ihrer Tätigkeiten 
1 Vgl. dazu den Abschnitt Güterrecht, S. 63 ff. 
2 Vgl. hierzu H.V. — A515 und alle Bannbücher. Das statistische Material für die Graf¬ 
schaft ist nicht so ausführlich. Es darf aber angenommen werden, daß die Verhältnisse 
denen der Herrschaft gleichen. 
3 H.V —A 515. 
54
	        

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