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Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik

Monograph

Persistent identifier:
1655684108
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-141222
Title:
Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik
Author:
Eder, Irmtraut
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Minerva-Verlag Thinnes u. Nolte
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Document type:
Monograph
Collection:
Kommission für Saarländische Landesgeschichte
History
Law
Volume number:
8
Year of publication:
1978
Number of pages:
272 S.
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
274

Chapter

Title:
3. Der Inhalt der saarländischen Weistümer
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Digitised pages:
107

Contents

Table of contents

  • Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik
  • Cover
  • Prepage
  • Title page
  • Imprint
  • Contents
  • Quellen- und Literaturverzeichnis
  • 1. Einleitung
  • 2. Die Überlieferung
  • 3. Der Inhalt der saarländischen Weistümer
  • 4. Beispiele für das Fortleben und Fortwirken von Weistumsrecht bis zum Ende des Alten Reiches
  • 5. Zusammenfassung der Ergebnisse
  • 6. Register
  • Cover

Full text

sung die Bann- und Mann-Formel, meist nur eine komprimierte Fassung der 
Herrenrechte im Bezirk. In Bliesransbach 1532 zeigt die Formulierung jedoch die 
Wechselbeziehung zwischen Gemeinde- und Herreninteressen das ist unser 
Herren herligkeit unnd unser ban, weidgangk unnd genoß ... In diesem Fall 
läßt sich der genossenschaftliche Aspekt der Bezirkung erkennen: daß fast immer 
nur ein Herrschaftsbezirk beschrieben wurde, bedeutet nicht ein Desinteresse 
der Bewohner an ihren Grenzen, es zeigt nur die Prägung der Weistumsbestim¬ 
mungen durch Herrenfragen. Meist wurde nur das gesagt, was für die Herren 
von Wichtigkeit war. Daneben blieb durchaus die Bedeutung der Banngrenzen 
für die Bewohner erhalten, wie die zahlreichen Grenz- und Weidgangsverträge 
aus dem 15./16. Jahrhundert zeigen. Wenn nicht territoriale Interessen berührt 
wurden, wirkten die Herren daran nicht mit223. 
Entsprechend dem großen herrschaftlichen Interesse an der Grenzziehung nach 
außen beteiligten sich die Herren entweder selber an der Setzung der Marksteine 
oder beauftragten die von ihnen ernannten dörflichen Amtleute. Auch im Inneren 
hatten diese nach den Weistumsbestimmungen fast immer das alleinige Recht 
dazu. So sind Bestimmungen, daß Gemeindemitglieder ohne Mitwirkung Zeichen 
setzen dürfen, eine große Ausnahme. In Fechingen ist es im 15. Jahrhundert 
zwei Nachbarn zur Beendigung von Grenzstreitigkeiten erlaubt, Feldsteine zu 
setzen, ohne daß die Herren dabei mitwirkten. 
Möglicherweise wurde das Recht häufiger ausgeübt und bestand eben nur in den 
Orten nicht, wo die Mitwirkung der Herren oder Amtleute zwingend vorge¬ 
schrieben worden war. Die Aufnahme in das Fechinger Weistum läßt sich durch 
die Herrschaftsverhältnisse erklären. Ausnahmsweise hatte die Gemeinde Inter¬ 
esse an der Festlegung sämtlicher Rechte im Weistum. Da ausführliche Weisungen 
und häufige Wiederholung immer ein Indiz für Spannungen sind, scheint hier 
ein neuralgischer Punkt nicht nur in den Beziehungen zwischen den Dorfbewoh¬ 
nern, sondern auch zur Herrschaft gewesen zu sein. 
Die im Laufe der Zeit anwachsende Mitwirkung der Herren zeigen zwei Blies- 
kasteler Weistumsbestimmungen: 1421 darf ein armer Mann, der beim Pflügen 
einen Stein auswirft, diesen wieder einsetzen, wenn es möglich ist; sind die 
Spuren nicht mehr sichtbar, muß er den betroffenen Nachbarn und den Zender 
zur Neusetzung rufen. 1540 ist in der gleichen Lage vom Pflügenden nach dem 
Zender, einem Gerichtsmann und einem Hofmann zu rufen, die dann bezeugen 
sollen, wo der Stein stand. Im älteren Weistum war noch Raum für selbständige 
Setzung, im zweiten war der Herrschaftsvertreter allein verantwortlich und dazu 
berechtigt: die Gemeindemitglieder hatten nur noch eine Hilfsfunktion. 
Bußenbestimmungen für Grenzverletzungen kommen in 40 Weistümern vor. 
Allerdings werden im saarländischen Raum nie die schweren körperlichen 
Strafen gewiesen wie in anderen Landschaften224, die einer älteren Rechtsschicht 
223 Sie waren aber durchaus daran gebunden, wie etwa die Waldordnung für das Stift 
St. Arnual zeigt, in der Rücksicht auf alte Gemeindeverträge genommen wurde, 
vgl. unten Kap. 4. 6. 
224 Bader (wie Anm. 222) 238/239, HRG Artikel „Grenze“ und „Grenzumgang“, 
Grimm, Jacob, Deutsche Rechtsaltertümer, 2. Bde. II, 50—77; His, Rudolf, Das 
Strafrecht des deutschen Mittelalters (Leipzig 1920) 2, 285—290. 
69
	        

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Eder, Irmtraut. Die Saarländischen Weistümer, Dokumente Der Territorialpolitik. Saarbrücken: Minerva-Verlag Thinnes u. Nolte, 1978. Print.
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