Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik

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Description

Persistent identifier:
1655684108
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-141222
Title:
Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik
Author:
Eder-Stein, Irmtraut
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Minerva-Verlag Thinnes u. Nolte Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Structure type:
Monograph
Collection:
Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte
Volume number:
8
Year of publication:
1978
Number of pages:
272 S.
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
274

Description

Title:
2. Die Überlieferung
Structure type:
Chapter
Collection:
Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte
Digitised pages:
37

Table of contents

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  • Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik
  • Cover
  • Prepage
  • Title page
  • Imprint
  • Start page
  • Quellen- und Literaturverzeichnis
  • 1. Einleitung
  • 2. Die Überlieferung
  • 3. Der Inhalt der saarländischen Weistümer
  • 4. Beispiele für das Fortleben und Fortwirken von Weistumsrecht bis zum Ende des Alten Reiches
  • 5. Zusammenfassung der Ergebnisse
  • 6. Register
  • Cover

Full text

In Reinheim entstand 1593 ein Dorfweistum, an dem als Grundherr neben 
Trier Graf Emich von Leiningen beteiligt war. Als das Dorfweistum von 
B 1 i c k w e i 1 e r 1535 niedergeschrieben wurde, war Trier Grund- und Gerichts¬ 
herr, während Bliesmengen 1580 zum Zeitpunkt der Weisung drei welt¬ 
lichen Grundherren gehörte. Das Weistum entstand aus Anlaß der Verpfän¬ 
dung eines Herrschaftsanteils an Hans Blick. In St. Ingbert, am nord¬ 
westlichen Rand des Amtes212, entstanden 1535 und 1567 jeweils kurz hinter¬ 
einander Weistümer der Hochgerichts- und der Bannherren. Zu den getrennten 
Weisungen war es wohl wegen der starken Kompetenzstreitigkeiten der ver¬ 
schiedenen trierischen Lehensträger gekommen. Die Weistiimer von 1535 kamen 
zustande, als die Familie von Lewenstein-Randeck ausstarb und ihre Erben, 
die Familie von Eltz, erweiterte Rechte beanspruchten. Das jüngere Weistum 
ist im Verlauf von erneuten Streitigkeiten mit dieser Familie entstanden, wo¬ 
bei es insbesondere um die Hochgerichtsbarkeit ging213. In Wölferdingen 
trat Trier im Jahre 1508 als Mitgrundherr in einer Weisung auf, aber nicht mehr 
im letzten Weistum von 1563, als das Amt bereits an Saarbrücken verpfändet 
war. Im 14. Jahrhundert waren drei Weistümer für das Kloster Tholey ent¬ 
standen, die im wesentlichen Probleme des Grundherrschaftsbereiches regelten. 
2.5.4. Zweibrücken 
Zweibrücken und Veldenz waren bis zum Ende des Untersuchungszeitraumes 
nur am östlichen Rand des heutigen Saarlandes begütert. Die Weistümer, die 
im Verlauf des Konfliktes mit Saarbrücken wegen des Ostertales und anderer 
Grenzgebiete entstanden, wurden schon behandelt. Daneben spielte Zweibrücken 
noch eine Rolle in unserem Raum als Vogt der Klöster Hornbach und 
Wörschweiler. 
Nur zwei der Hornbacher Höfe lagen im heutigen Saarland. Aus beiden sind 
je drei Weistümer überliefert, allerdings völlig verschiedenen Charakters. 
In Altheim wurden hofrechtliche Weisungen 1357 und 1550 niedergeschrie¬ 
ben, die sehr altertümliche Rechtssätze enthalten. 
In Webenheim und M i m b a c h entstanden dagegen drei Weistümer 
1476, 1522 und 1546, die vor allem betonen, das Kloster sei oberster Gerichtsherr 
im Bezirk; Bestimmungen wie in Altheim fehlen. 
Das Kloster Wörschweiler war in Bierbach und Walsheim begütert. In Bier- 
bach wurden 1529, 1550, 1552 und 1557 Weistümer aufgezeichnet, um zu 
belegen, daß der Abt in diesem Hof alleiniger Grund- und Hochgerichtsherr sei. 
Das Ziel war also die Absicherung gegen den inzwischen protestantischen Vogt, 
bewahrte das Kloster aber nicht vor der Aufhebung214. 
Aus W a 1 s h e i m sind drei Weistümer überliefert, allerdings erst aus der Zeit 
nach der Säkularisierung aus den Jahren 1584, 1587 und 1607, als der Ort zur 
Besitzmasse der Kirchschaffnei Hornbach gezogen worden war. Das älteste Weis¬ 
212 vgl. oben S. 49. 
213 vgl. dazu: Wolfgang Krämer, Beschwerde der Herren von Eltz gegen Kurtrier 
wegen ihrer Rechte im Amt Blieskastel 1564 (Zeitschrift für die Geschichte der 
Saargegend 15/1965, 153—161). 
214 Vgl. Neubauer (wie Anm. 157) 43—44 und 56. 
65
	        

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