Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik

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Description

Persistent identifier:
1655684108
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-141222
Title:
Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik
Author:
Eder-Stein, Irmtraut
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Minerva-Verlag Thinnes u. Nolte Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Structure type:
Monograph
Collection:
Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte
Volume number:
8
Year of publication:
1978
Number of pages:
272 S.
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
274

Description

Title:
1. Einleitung
Structure type:
Chapter
Collection:
Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte
Digitised pages:
13

Table of contents

Table of contents

  • Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik
  • Cover
  • Prepage
  • Title page
  • Imprint
  • Start page
  • Quellen- und Literaturverzeichnis
  • 1. Einleitung
  • 2. Die Überlieferung
  • 3. Der Inhalt der saarländischen Weistümer
  • 4. Beispiele für das Fortleben und Fortwirken von Weistumsrecht bis zum Ende des Alten Reiches
  • 5. Zusammenfassung der Ergebnisse
  • 6. Register
  • Cover

Full text

satz dazu als Sendweistümer oder auch Kirchenweistümer bezeichnet. Der Zusatz 
klärt nur, wer weisungspflichtig war, sagt aber nichts über den Inhalt der Quelle: 
reines Bannweistum und Rechtsweisung sind nicht unterschieden45. 
Bei der Quellenauswahl wurden aber nicht nur die Stücke berücksichtigt, die im 
Titel als Weistum bezeichnet werden, sondern auch solche, deren Bestimmungen 
mit Wendungen wie Item weiset der schelfert oder Der hoff hat gewiesen einge¬ 
leitet werden. Diese Weisungen sind meist auf dem Jahrgeding ergangen. Damit 
ergibt sich das Problem, die Aufzeichnungen von Rügen gegen Weistümer abzu¬ 
grenzen. Das war meist nicht allzu schwierig, da Rügen fast immer am Anfang 
oder Ende des Jahrgedingsprotokolls stehen und deutlich vom eigentlichen Weis¬ 
tum abgehoben sind46. In Einzelfällen ist es allerdings unmöglich zu unterscheiden, 
ob man eine Quelle als auf Dauer berechnete Weisung oder nur als Erwähnung 
eines Rechtssatzes aus aktuellem Anlaß anzusehen hat47. 
In den Jahrhunderten, in denen die Weistümer entstanden, d. h. im saarländi¬ 
schen Raum von Ende des 13. bis zu Anfang des 18. Jahrhunderts herrschte ein 
rein formaler Weistumsbegriff48, wodurch der Akt der Weisung, der Wahrspruch, 
nur in übertragenem Sinne die schriftliche Fixierung und überhaupt nicht der 
Inhalt der Quelle bezeichnet wurde. Die Übernahme dieser zeitgenössischen 
Definition als Auswahlprinzip für die vorliegende Untersuchung würde die 
Zusammenstellung von Quellen verschiedener Provenienz und unvergleichbaren 
Inhaltes bedeuten. 
Es muß daher eine Beschränkung auf das Schöffenweistum erfolgen. Zum einen 
können die kirchlichen Weistümer auf Grund ihres andersartigen Charakters 
nicht mit den „weltlichen“ verglichen werden und sollen außer Betracht bleiben. 
Zum anderen sind Bann- und Rechtsweistümer nur zwei verschiedene Ausprä¬ 
gungen der Schöffen Weisung: einmal verlangte die frageberechtigte Herrschaft 
nur die Beschreibung der Bezirksgrenzen, in anderen Fällen zusätzlich oder auch 
ausschließlich eine Verkündung des Rechtes in diesem Bezirk. 
Aus pragmatischen Gründen sollen die Nur-Bannweisungen nicht berücksichtigt 
werden. Aus ihrem Text können keine Schlüsse gezogen werden, wer aus welchen 
Motiven heraus die Niederschrift wünschte. Es ist zwar in der Regel davon 
auszugehen, daß sie auf herrschaftliche Initiative hin erfolgte, aber aus dem 
Text selbst ist das nicht zu belegen. 
Daß sie häufig in Prozeßakten aus dem 17. und 18. Jahrhundert überliefert 
wurden und als Beweismittel gegen einen benachbarten Territorialherrn oder 
auch einen landsässigen Adeligen verwendet wurden49, bedeutet nicht, daß zum 
Zeitpunkt der Weisung ebenfalls ausschließlich herrschaftliche Interessen die 
45 Leider auch fast nie in Archivrepertorien, so daß man jedes Stück sehen muß, um 
zu wissen, ob es nur den Bann oder auch Rechtsweisungen enthält. 
46 Vgl. z. B. die Tholeyer Weistümer: das eigentliche Weistum ergeht durch die Schöf¬ 
fen, die Rügen durch die Zender. Bei der Edition der „Pfälzischen Weistümer“ sind 
die Rügen meist weggelassen, allerdings nicht, wenn sie einen Beitrag zur Rechts¬ 
lage im betreffenden Bezirk geben können. 
47 z. B. Quierschied 1466. 
48 Wie wohl im ganzen Südwesten bis zu Grimms Zeit, vgl. Werkmüller (wie Anm. 
15) 67. 
49 Vgl. unten S. 68/69 und Kap. 4. 7. 
26
	        

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