Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik

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Persistent identifier:
1655684108
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-141222
Title:
Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik
Author:
Eder-Stein, Irmtraut
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Minerva-Verlag Thinnes u. Nolte Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Structure type:
Monograph
Collection:
Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte
Volume number:
8
Year of publication:
1978
Number of pages:
272 S.
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
274

Description

Title:
5. Zusammenfassung der Ergebnisse
Structure type:
Chapter
Collection:
Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte
Digitised pages:
12

Table of contents

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  • Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik
  • Cover
  • Prepage
  • Title page
  • Imprint
  • Start page
  • Quellen- und Literaturverzeichnis
  • 1. Einleitung
  • 2. Die Überlieferung
  • 3. Der Inhalt der saarländischen Weistümer
  • 4. Beispiele für das Fortleben und Fortwirken von Weistumsrecht bis zum Ende des Alten Reiches
  • 5. Zusammenfassung der Ergebnisse
  • 6. Register
  • Cover

Full text

— insbesondere in bezug auf das Niedergericht — immer mehr modifiziert 
wurde, die geistlichen Grundherren wehrten sich dagegen mit dem gleichen 
Mittel. In St. Arnual war es zu Beginn des 15. Jahrhunderts offenbar noch 
schlagkräftig und die Regelung stellte einen Kompromiß zwischen beiden 
Parteien dar, in Neumünster ca. 100 Jahre später waren die wiederholten 
klösterlichen Weisungen jedoch nur noch ein Akt der Hilflosigkeit, über 
den die gräfliche Verwaltung hinweggehen konnte. Anders als in Tholey 
endete hier die Auseinandersetzung mit der Säkularisation von Stift und 
Kloster, allerdings ist die Weistumspolitik in beiden Fällen vergleichbar; 
das unterschiedliche Ergebnis beruht auf anderen Faktoren, vor allem der 
Einführung der Reformation in Nassau-Saarbrücken. 
4.5. In der Grafschaft Ottweiler läßt sich als einzigartige Erscheinung im saar¬ 
ländischen Raum nachweisen, daß nicht die mediaten Gewalten, sondern 
der Landesherr Weistümer seines Oberhofes Neumünster-Ottweiler verwen¬ 
dete, um den kleineren Adel und die geistlichen Institute zurückzudrän¬ 
gen, aber auch seine Kompetenzen in Grenzgebieten abzugrenzen, die mit 
Zweibrücken strittig waren. Die Weisungen geschahen von Beginn des 
15. Jahrhunderts bis um die Wende zum 16. Jahrhundert, danach brachen 
die Weistümer des Oberhofes nicht endgültig ab, sondern setzten sich bis 
ins 17. Jahrhundert hinein fort, regelten aber nun nur noch privatrechtliche 
Fragen und ersetzten das im Ottweiler Gebiet vorher nicht schriftlich nieder¬ 
gelegte Landrecht. Allerdings ist nicht an eine Veränderung der Funktion 
des Ottweiler Oberhofes zu denken, sondern nur an eine andere Nutzung 
seiner Weisungen: im 15. Jahrhundert wurde er aus zwingenden Gründen 
als Schiedsinstanz zwischen Landesherren herangezogen, seine Hauptaufgabe 
war schon damals die Weisung über Erb- und Güterrecht. Diese behielt er 
bei bis zum Ende des Alten Reiches; der Landesherr vermied es jedoch in 
späterer Zeit, Untertanen als Zeugen seiner Rechte heranzuziehen. Das ist 
eine Parallele zur Kurpfalz, wo die Zentweistümer vom Landesherrn eben¬ 
falls zur Zurückdrängung mediater Gewalten und zur Abwehr von Ansprü¬ 
chen auswärtiger Herren verwendet wurden, in späterer Zeit wurde das 
Zentgericht auf ähnliche Funktionen wie Ottweiler beschränkt. Man bemerkt 
ein gewisses Unbehagen der Herrschaft, Untertanen als Zeugen zu verwen¬ 
den. Wenn es unumgänglich war, griff man auf ihr Zeugnis zurück, vermied 
jedoch, diese Weisungen zu einer Dauereinrichtung werden zu lassen. Die 
vorhandenen Weistümer wurden zwar weiter verwendet, Neuweisungen gab 
es aber nur bis zum 16. Jahrhundert. 
4.6. Am Beispiel von Waldnutzungsbestimmungen wurde zu zeigen versucht, 
daß der Landesherr zwar nach dem Ende der Weisungen mit Hilfe von 
gräflichen Waldordnungen, die für das ganze Territorium galten, einheit¬ 
liches Recht zu schaffen versuchte, daß das jedoch auf Widerstand bei den 
Untertanen stieß, die sich ihre alten Privilegien und Freiheiten nicht nehmen 
lassen wollten, so daß man sich von Seiten der gräflichen Verwaltung ge¬ 
zwungen sah, mehrmals die Waldordnungen entsprechend dem alten, in 
248
	        

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