Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik

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Persistent identifier:
1655684108
URN:
urn:nbn:de:bsz:291-sulbdigital-141222
Title:
Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik
Author:
Eder-Stein, Irmtraut
Place of publication:
Saarbrücken
Publisher:
Minerva-Verlag Thinnes u. Nolte Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Structure type:
Monograph
Collection:
Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte
Volume number:
8
Year of publication:
1978
Number of pages:
272 S.
Copyright:
Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
Language:
ger
Digitised pages:
274

Description

Title:
5. Zusammenfassung der Ergebnisse
Structure type:
Chapter
Collection:
Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte
Digitised pages:
12

Table of contents

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  • Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik
  • Cover
  • Prepage
  • Title page
  • Imprint
  • Start page
  • Quellen- und Literaturverzeichnis
  • 1. Einleitung
  • 2. Die Überlieferung
  • 3. Der Inhalt der saarländischen Weistümer
  • 4. Beispiele für das Fortleben und Fortwirken von Weistumsrecht bis zum Ende des Alten Reiches
  • 5. Zusammenfassung der Ergebnisse
  • 6. Register
  • Cover

Full text

hin abgebaut wurden. Geregelt wurden die Streitfragen schließlich nicht 
durch Weisungen, sondern durch einen Vertrag zwischen den Landesherren. 
4.2. Das Kloster Herbitzheim unter Saarbrücker Vogtei hat eine besonders alter¬ 
tümliche Weistumsfamilie hinterlassen, in der sich Bestimmungen unter¬ 
scheiden lassen, die in allen Höfen vorkamen, während andere nur in einem 
der Höfe gewiesen wurden. So läßt sich feststellen, welche Weisungen für 
die Grundherrschaft besonders wichtig waren, nämlich die Abgrenzung 
zwischen dem klösterlichen Niedergericht und dem Hochgericht des Vogtes, 
die Regelung des Heiratsbezirkes und die Beschränkung des Zugrechtes der 
Untertanen auf andere Klosterhöfe, der Anspruch der Äbtissin auf herren¬ 
loses Gut und schließlich die Rechte und Pflichten des Vogtes. Die Weisun¬ 
gen aus drei dieser Rechtsbereiche waren gegen die Vögte gerichtet, konnten 
aber bei näherer Untersuchung als anachronistisch entlarvt werden; die 
Weistümer erfüllten also nicht die Aufgabe, klösterliche Rechte gegen die 
Kompetenzen des Vogtes abzugrenzen. Das galt auch für die Bestimmungen, 
die der Erhaltung des klösterlichen Untertanenverbandes dienen sollten. 
Das Kloster versuchte, Rechtspositionen zurückzuerobern, die es tatsäch¬ 
lich nicht mehr innehatte, die Weistümer sind also das letzte vergebliche 
Kampfmittel gegen den übermächtigen Vogt und Landesherrn gewesen, 
4.3. An Weistümern des Klosters Tholey lassen sich Wechselbeziehungen zwi¬ 
schen Weistumsrecht, das als Beweismittel des geistlichen Grundherren 
benutzt wurde, und landesherrlichen Dekreten aufzeigen, die sich gegen¬ 
seitig inhaltlich beeinflußten; eine Synthese der Rechtsentwicklung stellt 
dann das Salbuch des Klosters vom Beginn des 18. Jahrhunderts dar, worin 
beide Elemente eingeflossen waren. Bei den Differenzen mit dem Landes¬ 
herrn ging es um klösterliche Ansprüche wie das Jagd- und Fischereirecht, 
das Recht auf Ungelderhebung und Weinzoll und Recht zur Stellung von 
Maßen und Gewichten. Das waren an sich lothringische Regalien, wurden 
dem Kloster aber gewährt, als es nicht mehr darauf bestand, daß sie altes 
Herkommen seien, sondern akzeptierte, daß es sie nur auf Grund landes¬ 
herrlicher Privilegien ausüben durfte. In Bezug auf die Gerichtsbarkeit 
wurden jedoch die Rechte des Klosters immer mehr abgebaut, so daß ihm 
zu Anfang des 17. Jahrhunderts nur mehr eine beschränkte Jurisdiktion 
über Grundsachen geblieben war. Die Weistumsregelungen mit dem Kloster¬ 
vogt und Landesherrn wurden also stark verändert, gleich blieben jedoch 
die Regelungen mit den Untertanen. 
So hatte sich das Güterrecht zwischen der ersten großen Weisung von 1450 
bis zur Niederschrift des Salbuches 1707 kaum verändert. Es war offen¬ 
sichtlich nicht strittig und also auch nicht der Grund für die Weistums¬ 
niederschriften. Diese dienten auch hier der Kompetenzabgrenzung gegenüber 
dem Landesherrn, der Inhalt war allerdings zeitgemäßer als in Herbitzheim 
und daher von größerer Relevanz. 
4.4. Wieder an einem Beispiel aus dem Saarbrücker Bereich wurde gezeigt, daß 
Weistümer geistlicher Grundherren durch den Klostervogt systematisch zum 
Ausbau der Landeshoheit verwendet wurden, indem das Weistumsrecht 
247
	        

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